Der Fernsehspartensender Sport1 verpflichtet sich in einem Vergleichsvertrag, die bisherige Auslegung der Gewinnspielsatzung durch die Medienanstalten verbindlich anzuerkennen. Der Sender zieht Klagen gegen Beanstandungen und Einsprüche gegen Bußgeldbescheide zurück. Für drei Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung zahlt Sport1 ein Bußgeld von insgesamt 52.500 Euro. Im Gegenzug nimmt die Medienaufsicht vier Bußgeldbescheide zurück und regt die Einstellung der entsprechenden Gerichtsverfahren an. Der Vertrag wird nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien umgesetzt, die für Sport1 zuständig ist.
Thomas Langheinrich, Beauftragter für Programm und Werbung der ZAK, begrüßte die Einigung mit Sport1: „Darin liegt ein deutlicher Fortschritt für den Nutzerschutz bei Gewinnspielen im privaten Rundfunk. Auf der Grundlage des Vergleichs können wir Altfälle abschließen und Rechtssicherheit herstellen. Auch in Zukunft werden wir unser Augenmerk auf die strikte Einhaltung der Vorgaben zu Nachvollziehbarkeit und Transparenz legen, die die Gewinnspielsatzung fordert.“
Sport1 hat einen Maßnahmen- und Kriterienkatalog vorgelegt und verpflichtet sich im Rahmen des Vergleichsvertrags, durch Mitarbeiterschulungen und weitere organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen der Gewinnspielsatzung beachtet werden.
Im November vergangenen Jahres war ein ähnlicher Vergleich zwischen den Medienanstalten und 9Live vereinbart worden.
Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich zusammen aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten. Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt ist auch Vorsitzender der ZAK. Seit dem 1. Januar 2011 ist Thomas Fuchs – Direktor der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) – Vorsitzender von DLM und ZAK. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht ist abschließend zuständig für die Zulassung bundesdeutscher Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV festgelegt. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), Thomas Langheinrich, und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege.

Dr. Friederike Grothe
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