Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat heute bei ihrer Sitzung in Berlin mehrere Fälle unerlaubter Werbung für öffentliches Glücksspiel beanstandet und die weitere Ausstrahlung in einem Fall untersagt.
Bei Sport1 beanstandete die ZAK die Ausstrahlung eines Werbespots für „sportingbet.com“ am 16. Oktober 2011 und untersagte die weitere Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen einschließlich Sponsorhinweisen für „sportingbet.com“. Die ZAK hatte bereits im August unerlaubte Werbung für den Sportwettenanbieter „bet-at-home.com“ bei Sport1 beanstandet und darüber hinaus im Oktober jegliche Werbung für „bet-at-home.com“ untersagt.
Bei kabel eins beanstandete die ZAK die Ausstrahlung mehrerer Spots für „digibet.com“ und „wetten.de“ sowie für „Tipico Sportwetten“ in verschiedenen Werbeblöcken am 15. bzw. 29. September 2011.
Die Anbieter berufen sich auf die EuGH-Rechtsprechung zum deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag und argumentieren, dass das darin formulierte Werbeverbot nicht angewendet werden könne. Die ZAK hat dagegen wiederholt dargelegt, dass die Rechtsprechung des EuGH auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag keine direkte Auswirkung hat. Mehrere Gerichte, darunter das Bundesverwaltungsgericht, haben diese Auffassung bestätigt.
ZAK-Vorsitzender Thomas Fuchs: „Das Werbeverbot für Glücksspiel ist geltendes Recht. Wir erwarten von den Programmveranstaltern, dass sie sich daran halten, und werden entschlossen gegen Rechtsverstöße vorgehen.“
Der Glücksspielstaatsvertrag war bis zum 31.12.2011 befristet. Am 15. Dezember 2011 haben die Ministerpräsidenten der Länder mit Ausnahme Schleswig-Holsteins eine neue Fassung beschlossen, die nach Zustimmung durch die Länderparlamente am 1.7.2012 in Kraft treten soll. Bis dahin gelten die Regelungen des bisherigen Glücksspielstaatsvertrages in allen Bundesländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins als Landesrecht fort. Auch der neue Staatsvertrag verbietet grundsätzlich Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, ermöglicht aber in engen Grenzen Ausnahmen für Lotterien und Sport- und Pferdewetten.
Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die ZAK ist abschließend zuständig für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Mitglieder der ZAK sind die gesetzlichen Vertreter (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten.
Vorsitz: Thomas Fuchs (Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein)
Beauftragter Programm und Werbung: Thomas Langheinrich (Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg)
Beauftragter Plattformregulierung und Digitaler Zugang: Dr. Hans Hege (Medienanstalt Berlin-Brandenburg)

Dr. Friederike Grothe
Telefon: 040 469665-82
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