die medienanstalten
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Plattformregulierung

Der Rundfunkstaatsvertrag sieht vor, dass Plattformanbieter ihre Tätigkeit bei einer Medienanstalt anzeigen. Das Merkblatt für diese Anzeige finden sie hier. Die ZAK entscheidet dann, ob es sich um eine Plattform i.S.v. § 2 RStV handelt und welche der Plattformvorgaben des vierten Abschnitts des RStV auf die jeweilige Plattform Anwendung findet.


Die Plattformeigenschaft wird im Wesentlichen daran festgemacht, ob das Unternehmen über die Programmzusammenstellung entscheidet. Das ist typischerweise bei Kabelnetzbetreibern der Fall, aber auch bei Pay-TV-Paketen.


Plattformanbieter haben bei der Belegung Vielfaltsvorgaben zu beachten (Must Carry, Can Carry). Praktische Relevanz haben diese Belegungsvorgaben insbesondere für lokale und regionale Programme. Diese Verpflichtung greift nur, wenn der Plattformanbieter zugleich die technische Infrastruktur betreibt.


Für alle Plattformanbieter gilt die Zugangsfreiheit in Bezug auf die sog. Zugangsdienste wie etwa Elektronische Programmführer (EPGs) oder Verschlüsselungssysteme. Wer als Plattformanbieter also einen EPG betreibt, hat für die chancengleiche Darstellung und Auffindbarkeit der Programme Sorge zu tragen.


Plattformen, die wegen ihrer geringen Reichweite kaum Relevanz für die öffentliche Meinungsbildung haben, unterliegen gemäß § 52 RStV nur ganz grundsätzlichen Regelungen und können daher als „privilegierte Plattformen“ bezeichnet werden. Ein Sonderfall sind Plattformen im offenen Internet, die gesondert beschrieben werden.

Downloads

  • Merkblatt und Vordruck für die Erklärung nach § 52 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag