Auch wenn für die Fernsehsender die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit gilt, dürfen bestimmte Sendungen im öffentlich zugänglichen Fernsehen nicht ausgestrahlt werden. Dies sind z. B. Sendungen, die zum Rassenhass aufstacheln, die Menschenwürde verletzen, den Krieg verherrlichen oder pornografisch sind. Ein Ausstrahlungsverbot gibt es auch für Filme, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurden.
Die von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannte Selbstkontrolleinrichtung Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) prüft jugendschutzrelevante Sendungen vor ihrer Ausstrahlung, wenn die privaten Fernsehveranstalter die Sendungen zur Begutachtung einreichen. Prüfer der FSF entscheiden, ob und zu welcher Zeit Programme unter Jugendschutzgesichtspunkten gesendet werden dürfen.
Grundsätzlich gilt, dass Sendungen die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten nicht beeinträchtigen dürfen. Entsprechend können für junge Zuschauer ungeeignete Sendungen nicht im Tagesprogramm, sondern erst am Abend oder in der Nacht ausgestrahlt werden.
Die Platzierung von Spielfilmen richtet sich laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) nach den Altersfreigaben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Bei Filmen, die unter zwölf Jahren nicht freigegeben sind, muss bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung getragen werden. Ist ein Film erst ab 16 Jahren freigegeben, darf er erst ab 22:00 Uhr laufen. Ab 23:00 Uhr dürfen Filme mit einer Freigabe ab 18 Jahren gesendet werden. Die Fernsehsender können sowohl bei der FSF als auch bei der KJM Ausnahmeanträge stellen, um die Genehmigung für eine frühere Sendezeit zu erhalten.
Mögliche Verstöße, wie die falsche Programmierung von Spielfilmen, die entweder durch Zuschauerbeschwerden oder im Rahmen der Programmbeobachtung einer Landesmedienanstalt aufgefallen sind, werden von der KJM überprüft und bewertet. Verstoßen die geprüften Angebote gegen die Jugendschutzbestimmungen, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen wie Beanstandungen oder Bußgelder beschließen. Für die Durchsetzung und Überwachung dieser Sanktionen sorgt im letzten Schritt wieder die für den betroffenen Sender zuständige Landesmedienanstalt.