Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) gelten nicht nur für das Fernsehen, sondern auch für Telemedien. Hierunter fallen die im Internet abrufbaren Angebote oder der Teletext im Fernsehen.
Zentrale Aufsichtsinstanz über Internetangebote ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Unterstützt wird sie von jugendschutz.net, einer Ländereinrichtung, die organisatorisch an die KJM angebunden ist.
Die Beobachtung und Ermittlung jugendschutzrelevanter Inhalte in Telemedien übernehmen jugendschutz.net und die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des JMStV weist jugendschutz.net den Anbieter darauf hin und informiert die KJM bzw. die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), wenn der Anbieter Mitglied der Selbstkontrolleinrichtung ist.
Problemfälle prüft und bewertet die KJM. Stellt sie fest, dass es sich um unzulässige oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte handelt, sorgt sie bzw. die zuständige Landesmedienanstalt für eine Änderung oder Einstellung des Angebotes.
Die KJM arbeitet eng mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zusammen. Nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) nimmt die KJM zu Indizierungsanträgen Stellung und kann auch selbst die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien bei der BPjM beantragen.
