Werbung ist die Haupteinnahmequelle für die privaten Hörfunk- und Fernsehsender - im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der seine Programme vor allem aus den Rundfunkgebühren der Zuschauer finanziert.
Die Werbeaufsicht der Landesmedienanstalten richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) als Vereinbarung aller Bundesländer. Im Rundfunkstaatsvertrag wird der für alle Veranstalter gültige Rechtsrahmen gesetzt, innerhalb dessen die Ausstrahlung von Werbung zulässig ist.
Dabei müssen sich aber die nationalen Werberegelungen wiederum in den europäischen Rechtsrahmen einfügen, wie er durch die EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) vorgegeben ist.
Zur Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben hat der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung gemeinsam mit den Fachreferenten/-innen die Werberichtlinien entwickelt, die in aktualisierter Fassung im Juni 2010 in Kraft getreten sind.
Darüber hinaus gelten für Werbung und Teleshopping ebenfalls Jugendschutzbestimmungen, die der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vorschreibt. Diese Vorgaben werden von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) überprüft.
Die Landesmedienanstalten untersuchen die Werbepraxis der privaten Rundfunkprogramme kontinuierlich - durch Schwerpunktuntersuchungen, durch anlassbezogene Untersuchungen oder auch durch konkrete Beschwerden seitens der Zuschauer. In eigens dafür eingerichteten Prüf- und Arbeitsgruppen stimmen die Fachreferenten/-innen ihre rechtlichen Bewertungen untereinander ab und empfehlen einen Beschluss, der von der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) verbindlich entschieden wird.
Mit Beanstandungen werden Verstöße gegen die Werbebestimmungen von der zulassenden Landesmedienanstalt förmlich festgestellt. Bei Verstößen gegen die Werberegelungen hängen die Sanktionen von der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße ab. Liegt beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit nach dem RStV vor, können Bußgelder bis zu 500.000 EUR erhoben werden. Als äußerste Sanktionsoption steht den Landesmedienanstalten der Lizenzentzug zur Verfügung.

Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
www.programmbeschwerde.de
Linkliste "Werbewirtschaft"
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Direktor der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)
Vita
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