Neben den Werbeeinnahmen stellt Sponsoring für die privaten Veranstalter eine eigenständige Finanzierungsform dar. Sponsoring unterliegt nicht den Werbevorschriften, sondern separaten Regelungen.
Sponsoring ist jeder Beitrag einer Person/ Personenvereinigung zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, der dazu dient, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person/Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern. Wichtig ist hierbei, dass die Person/Personenvereinigung nicht an der Rundfunktätigkeit oder der Produktion von audiovisuellen Werken beteiligt ist.
Eine Unterform des Sponsorings ist Titelsponsoring. In diesen Fällen tritt der Sponsor bereits im Titel der Sendung auf.
Sponsorfähige Formate sind Sendungen, Kurzsendungen, Rubriken, Kindersendungen. Auf den Sponsor einer Sendung muss hingewiesen werden, damit dem Zuschauer deutlich wird, dass hier Interessen eines Dritten im Spiel sind, der die Sendung mit finanziert.
Der Sponsorhinweis muss in vertretbarer Kürze erfolgen; er darf also von seiner Länge und auch von seiner Anmutung her nicht mit einem Werbespot zu verwechseln sein.
Der Sponsorhinweis kann zu Beginn und am Ende der Sendung gezeigt werden, ebenso vor und nach jeder Werbeschaltung innerhalb der Sendung. Auch in Programmhinweisen auf gesponserte Sendungen darf der Sponsor erwähnt werden.
Programmhinweise und Werbung selbst (Werbespots, Dauerwerbesendung und Teleshopping) sowie Zeitansagen, Grüße, Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen jedoch nicht gesponsert werden.
Anbieter von Sportwetten, Glücksspielen sowie Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten oder Tabakerzeugnissen ist, dürfen nicht sponsern.
Arzneimittel oder medizinische Behandlungsmethoden dürfen nicht Gegenstand der Sponsornennung sein. (Werbeverbote außerhalb der Regelungen des RStV umfassen in der Regel auch Sponsorverbote)