Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen (Fernsehen oder Hörfunk) einer Zulassung. Dies gilt für bundesweite, landesweite, regionale und auch lokale Rundfunkprogramme, unabhängig davon, ob das jeweilige Programm über Satellit, Kabel, Antenne oder Internet verbreitet wird.
Diese Zulassungspflicht gilt nur für Rundfunk. Andere audiovisuelle elektronische Angebote (sog. Telemedien) sind zulassungs- und anzeigefrei.
Zum Rundfunk zählt jede lineare, für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und/oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Übertragungswege.
Kein Rundfunk sind Angebote, die
Rundfunkprogramme zeichnen sich durch eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten aus. Sendungen sind inhaltlich zusammenhängende, geschlossene, zeitlich begrenzte Teile eines Rundfunkprogramms.
Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich für bundesweite Angebote aus den §§ 20 ff. RStV sowie im Übrigen aus den Landesmediengesetzen der einzelnen Bundesländer.
Eine Zulassung darf nur an natürliche oder juristische Personen erteilt werden, wenn sie
Bei juristischen Personen (insb. Gesellschaften) müssen die o.g. Anforderungen von ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Aktiengesellschaften darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn sie die Aktien nur als Namensaktien oder als stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgeben.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen) sowie politischen Parteien ist die Veranstaltung von Rundfunk nicht möglich. Gleiches gilt auch für Unternehmen, an denen der Staat mehrheitlich beteiligt ist.
Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.
Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesrepublik Deutschland direkt oder mittelbar bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht.
Eine vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn die Programme, die einem Unternehmen zuzurechnen sind, einen Zuschauermarktanteil von 30 % erreichen. Bei der Beurteilung der Meinungsmacht sind zudem die Aktivitäten des Unternehmens auf medienrelevanten verwandten Märkten (z.B. im Bereich Hörfunk, Presse, Online) zu berücksichtigen.
Die abschließende Beurteilung dieser medienkonzentrationsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen wird von der Kommission für die Ermittlung der Medienkonzentration (KEK) vorgenommen. Sie wird als Entscheidungsorgan der zulassenden Landesmedienanstalt tätig.
Die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen (sog. Webradios), die ausschließlich im Internet verbreitet werden, ist zulassungsfrei. Derartige Programme müssen lediglich angezeigt werden. Auch für sie gelten im Übrigen die rundfunkrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung der Programm (insb. In Bezug auf Jugendschutz und Platzierung von Werbung im Programm)
