Die Verbreitung von Telemedien-Angebote ist im Gegensatz zu der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkangeboten zulassungs- und anmeldefrei. Auch die Anbieter von Telemedien haben jedoch bei der Gestaltung ihrer Inhalte bestimmte Anforderungen einzuhalten.
Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Rundfunk oder reine technische Telekommunikationsdienste sind. Zu den Telemedien gehören insbesondere audiovisuelle Angebote und Textangebote, die online von Servern heruntergeladen werden können. Hierzu zählen auch die Angebote von Mediatheken der Rundfunkveranstalter, soweit dabei nicht Inhalte live übertragen werden.
Auch Web-TV oder Web-Radioprogramme, die nur von weniger als 500 potenziellen Nutzern zur gleichen Zeit empfangen werden können, sind als Telemedien und nicht als Rundfunk zu qualifizieren. Video-on-Demand-Angebote sind Telemedien.
Die Gestaltung und Verbreitung von Telemedien ist zulassungs- und anzeigefrei. Anbieter von Telemedien können sich auf Antrag bei der zuständigen Landesmedienanstalt die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit ihres Angebots bestätigen lassen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 RStV). Diese Unbedenklichkeitsbestätigung stellt fest, ob es sich bei dem Angebot um Telemedien oder um Rundfunk handelt.
Auch für die Veranstaltung von Telemedien sind programminhaltliche Anforderungen gebunden. Insbesondere Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen..
Informationspflichten und Informationsrechte
Anbieter von Telemedien für die Allgemeinheit unterliegen gewissen Impressumspflichten und müssen u.a. Namen und Anschrift und in manchen Fällen auch einen Verantwortlichen benennen.
Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien
Werbung in Telemedien muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Beim Fernsehtext (d.h. beim Videotext) gelten die allgemeinen Sponsoring-Vorschriften entsprechend.
Für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten
Inhaltekatalog bereitgestellt werden, gelten die meisten für das Fernsehen üblichen Werberegelungen entsprechend.
Die Aufsicht über Telemedien wird durch die nach Landesrecht bestimmten Aufsichtsbehörden durchgeführt. Dies sind in vielen Bundesländern die Landesmedienanstalten.
Im Rahmen der Aufsicht können zur Beseitigung des Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen (im Rahmen der Verhältnismäßigkeit u.a. auch die Untersagung oder Sperrung) getroffen werden.
