
Ausschreibung
Public Value
Ausschreibungstext
Untenstehend veröffentlichen wir die gemeinsamen Ausschreibungen der Medienanstalten gem. § 84 Abs. 5 MStV, § 3 Public-Value-Satzung.
Maßgeblich und rechtsverbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung. Auf das Ende der Ausschlussfrist am 30. September 2021, 12 Uhr MESZ wird ausdrücklich hingewiesen. Die Landesanstalt für Medien NRW ist die für das Verfahren zuständige Landesmedienanstalt.
§ 23 Abs. 1, 2 und 4 VwVfG NRW findet Anwendung. Dies bedeutet, dass Anträge in deutscher Sprache gestellt werden sollten. Bei Anträgen in einer fremden Sprache wird die Landesanstalt für Medien NRW unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so wird die Landesanstalt für Medien NRW auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Fremdsprachige Anträge gelten als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Landesanstalt für Medien NRW abgegeben, wenn auf Verlangen innerhalb einer von der Landesanstalt für Medien zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.

Ausschreibung Audio
Ausschreibungstext Audio
Ausschreibung der [Name der Landesmedienanstalt]
gemäß § 84 MStV zur Bestimmung leicht auffindbar zu haltender Audio-Angebote auf Benutzeroberflächen
I. Gegenstand der Ausschreibung
Diese Ausschreibung dient der Einleitung des in § 84 Absatz 5 Medienstaatsvertrag (MStV) vorgesehenen Bestimmungsverfahrens.
Hiermit gibt die […] gemäß § 84 Absatz 5 MStV in Verbindung mit § 3 der Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Absatz 8 MStV zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (Public-Value-Satzung) in Abstimmung mit den anderen Landesmedienanstalten aufgrund des Beschlusses der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vom 06.07.2021 die nachstehende Ausschreibung bekannt.
II. Verfahren der Ausschreibung
1. Zuständige Medienanstalt für das Bestimmungsverfahren ist die Landesanstalt für Medien NRW. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) dient dieser bei der Erfüllung dieser Aufgabe gemäß §§ 105 Absatz 1 Nr. 9, 104 Absatz 2 Satz 2 MStV als Organ.
2. Antragsberechtigt nach § 2 der Public-Value-Satzung und damit Adressat dieser Ausschreibung der [Landesmedienanstalt] sind Anbieter
- privater Hörfunkprogramme gemäß § 84 Absatz 3 Satz 2 MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten,
oder
- gemäß § 84 Absatz 4 MStV vergleichbarer rundfunkähnlicher Telemedienangebote oder von Angeboten nach § 2 Absatz 2 Nr. 14 lit. b MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierter Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen (Anbieter von Audio-Angeboten).
3. Gemäß § 84 Absatz 5 Satz 3 MStV wird die Frist zur Stellung von Anträgen auf Bestimmung als leicht auffindbar zu haltendes Angebot wie folgt festgesetzt:
Sie beginnt am 1. September 2021, 9 Uhr und endet am 30. September 2021, 12:00 Uhr (Ausschlussfrist).
Maßgeblich für die fristgerechte Antragstellung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Landesanstalt für Medien NRW. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Anträge, die nicht der gemäß § 4 Satz 1 Public-Value-Satzung erforderlichen Schriftform genügen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
4. Die Anträge können schriftlich in einfacher Ausfertigung unter dem Stichwort „Bestimmung von Public-Value-Angeboten - Audio“ an folgende Adresse
Landesanstalt für Medien NRW
Postfach 10 34 43
40025 Düsseldorf
übersandt oder während der üblichen Bürozeiten bei der
Landesanstalt für Medien NRW
Zollhof 2
40221 Düsseldorf
abgegeben werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Anträge frist- und schriftformwahrend
- mittels des elektronischen Briefkastens der Landesanstalt für Medien NRW
files.lfm-nrw.de/submit/poststelle, über den Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz übermittelt werden können,
oder
- mittels de-Mail (mit Versandart nach § 5 Absatz 5 de-Mail-Gesetz/absenderbestätigt) an poststelle@lfm-nrw.de-mail.de
zu übersenden.
5. Einen Anspruch auf Teilnahme am Bestimmungsverfahren haben nur diejenigen Antragstellenden, deren Anträge entsprechend der Anforderungen nach § 4 der Public-Value-Satzung fristgerecht bei der Landesanstalt für Medien NRW eingegangen sind.
III. Bestimmungsverfahren
Die Landesanstalt für Medien NRW prüft die eingegangenen Anträge. Sie prüft hierbei, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung des jeweiligen Audio-Angebots nach §§ 2, 7 und 8 der Public-Value-Satzung gegeben sind. Die ZAK stellt für jedes Audio-Angebot durch Beschluss fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
Gegenüber den Antragstellenden ergeht die Entscheidung über den jeweiligen Antrag durch Verwaltungsakt der Landesanstalt für Medien NRW, die dabei an den feststellenden Beschluss der ZAK gebunden ist. Die getroffenen Feststellungen gelten jeweils für die Dauer von drei Jahren ab dem im Verwaltungsakt bekannt gegebenen Datum. Die Audio-Angebote werden gemäß § 9 Public-Value-Satzung in einer Liste im Onlineauftritt der Landesmedienanstalten unter der Dachmarke „die medienanstalten“ zur Umsetzung durch die Anbieter von Benutzeroberflächen veröffentlicht.
Änderungen des Audio-Angebots, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten, und die für die Bestimmung nach den §§ 7 und 8 der Public-Value-Satzung wesentlich sind, hat der Antragstellende gemäß § 6 Absatz 3 Public-Value-Satzung unverzüglich der Landesanstalt für Medien NRW mitzuteilen. Die Entscheidung nach § 6 Absatz 1 Public-Value-Satzung kann gemäß § 6 Absatz 4 Public-Value-Satzung durch die Landesanstalt für Medien NRW widerrufen werden, wenn nachträglich wesentliche Veränderungen des Audio-Angebots eintreten, nach denen das Audio-Angebot den §§ 7 und 8 Public-Value-Satzung nicht mehr genügt.
IV. Kriterien und Grundsätze für die Bestimmung
Bei der Bestimmung der Audio-Angebote nach § 84 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 MStV sind gemäß § 7 Satz 1 Public-Value-Satzung nur die in § 84 Absatz 5 MStV genannten Kriterien einzubeziehen.
Diese sind:
1. der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen,
2. der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen,
3. das Verhältnis zwischen eigen- und fremdproduzierten Programminhalten,
4. der Anteil an barrierefreien Angeboten,
5. das Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind,
6. die Quote europäischer Werke und
7. der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen.
Dabei gelten jeweils gemäß § 7 Satz 2 Public-Value-Satzung vorbehaltlich anderslautender Definitionen im Medienstaatsvertrag die dort genannten Definitionen.
Die Bestimmung erfolgt in einer Gesamtschau, die sich an den in § 8 Public-Value-Satzung genannten Grundsätzen orientiert.
V. Einzureichende Unterlagen
Dem Antrag müssen gemäß § 4 Satz 2 Public-Value-Satzung Unterlagen beigefügt werden, die eine Prüfung des Beitrages zur Meinungs- und Angebotsvielfalt des jeweiligen Audio-Angebots ermöglichen. Der Antrag muss mindestens folgende Informationen enthalten:
1. Tatsachen, aus denen folgt, dass es sich bei dem Angebot um ein privates Programm nach § 84 Absatz 3 MStV oder nach § 84 Absatz 4 MStV um ein privates vergleichbares rundfunkähnliches Telemedienangebot oder ein Angebot nach § 2 Absatz 2 Nr. 14 lit. b oder eine softwarebasierte Anwendung, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dient, handelt;
2. Inhaltliche Beschreibung des Angebots und Darlegung, aus welchen Umständen sich der der besondere Beitrag zur Angebots- und Meinungsvielfalt im Bundesgebiet ergibt;
3. Angaben zu den bei der Bestimmung zu beachtenden Kriterien nach § 84 Absatz 5 MStV und § 7 Public-Value-Satzung.
Bezüglich der Kriterien gemäß § 84 Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 7 MStV ist der prozentuale Anteil am Gesamtangebot gemessen am Durchschnitt des Zeitraums Juni bis einschließlich August des Jahres 2021 darzustellen. Soweit das betreffende Angebot in diesem Zeitraum nicht über den gesamten Zeitraum zur Verfügung gestellt wurde, ist der Bezugszeitraum entsprechend zu erweitern.
Soweit das betreffende Audio-Angebot in dem Zeitraum gemäß Satz 1 erstmalig angeboten wurde umfasst der Bezugszeitraum den gesamten Angebotszeitraum.
Bezüglich des Kriteriums gemäß § 84 Absatz 5 Nr. 5 MStV sind wenigstens die Zahl der Beschäftigten, die an der Programmerstellung beteiligt sind, sowie der darauf bezogene prozentuale Anteil von Beschäftigten, die von § 7 Nr. 5 Public-Value-Satzung erfasst sind, darzustellen. Dabei sollen die in den Anteil einbezogenen Stellen mit ihrer Funktionsbezeichnung angegeben werden.
Berechnungsweisen sind nachvollziehbar zu erläutern. Bezüglich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gilt § 58 MStV.
Die Landesanstalt für Medien NRW kann jederzeit vertiefende Darlegungen beziehungsweise Nachweise anfordern.
VI. Hinweise bezüglich Verfahren und Gebühren
Die Bestimmung nach diesem Verfahren zieht keinen Anspruch auf Aufnahme in Benutzeroberflächen nach sich.
Für dieses Verfahren werden keine Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
PDF Ausschreibung Audio
Ausschreibung der [Name der Landesmedienanstalt]
gemäß § 84 MStV zur Bestimmung leicht auffindbar zu haltender Audio-Angebote auf Benutzeroberflächen
Ausschreibung Bewegtbild
Ausschreibung Bewegtbild
Ausschreibung der [Name der Landesmedienanstalt]
gemäß § 84 MStV zur Bestimmung leicht auffindbar zu haltender Bewegtbild-Angebote auf Benutzeroberflächen
I. Gegenstand der Ausschreibung
Diese Ausschreibung dient der Einleitung des in § 84 Absatz 5 Medienstaatsvertrag (MStV) vorgesehenen Bestimmungsverfahrens.
Hiermit gibt die […] gemäß § 84 Absatz 5 MStV in Verbindung mit § 3 der Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Absatz 8 MStV zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (Public-Value-Satzung) in Abstimmung mit den anderen Landesmedienanstalten aufgrund des Beschlusses der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vom 06.07.2021 die nachstehende Ausschreibung bekannt.
II. Verfahren der Ausschreibung
1. Zuständige Medienanstalt für das Bestimmungsverfahren ist die Landesanstalt für Medien NRW. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) dient dieser bei der Erfüllung dieser Aufgabe gemäß §§ 105 Absatz 1 Nr. 9, 104 Absatz 2 Satz 2 MStV als Organ.
2. Antragsberechtigt nach § 2 der Public-Value-Satzung und damit Adressat dieser Ausschreibung der [Landesmedienanstalt] sind Anbieter
- privater Fernsehprogramme gemäß § 84 Absatz 3 Satz 2 MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten,
oder
- gemäß § 84 Absatz 4 MStV vergleichbarer rundfunkähnlicher Telemedienangebote oder von Angeboten nach § 2 Absatz 2 Nr. 14 lit. b MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierter Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen (Anbieter von Bewegtbild-Angeboten).
3. Gemäß § 84 Absatz 5 Satz 3 MStV wird die Frist zur Stellung von Anträgen auf Bestimmung als leicht auffindbar zu haltendes Angebot wie folgt festgesetzt:
Sie beginnt am 1. September 2021, 9 Uhr und endet am 30. September 2021, 12:00 Uhr (Ausschlussfrist).
Maßgeblich für die fristgerechte Antragstellung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Landesanstalt für Medien NRW. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Anträge, die nicht der gemäß § 4 Satz 1 Public-Value-Satzung erforderlichen Schriftform genügen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
4. Die Anträge können schriftlich in einfacher Ausfertigung unter dem Stichwort „Bestimmung von Public-Value-Angeboten - Bewegtbild“ an folgende Adresse
Landesanstalt für Medien NRW
Postfach 10 34 43
40025 Düsseldorf
übersandt oder während der üblichen Bürozeiten bei der
Landesanstalt für Medien NRW
Zollhof 2
40221 Düsseldorf
abgegeben werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Anträge frist- und schriftformwahrend
- mittels des elektronischen Briefkastens der Landesanstalt für Medien NRW
files.lfm-nrw.de/submit/poststelle, über den Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz übermittelt werden können,
oder
- mittels de-Mail (mit Versandart nach § 5 Absatz 5 de-Mail-Gesetz/absenderbestätigt) an poststelle@lfm-nrw.de-mail.de
zu übersenden.
5. Einen Anspruch auf Teilnahme am Bestimmungsverfahren haben nur diejenigen Antragstellenden, deren Anträge entsprechend der Anforderungen nach § 4 der Public-Value-Satzung fristgerecht bei der Landesanstalt für Medien NRW eingegangen sind.
III. Bestimmungsverfahren
Die Landesanstalt für Medien NRW prüft die eingegangenen Anträge. Sie prüft hierbei, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung des jeweiligen Bewegtbild-Angebots nach §§ 2, 7 und 8 der Public-Value-Satzung gegeben sind.
Die ZAK stellt für jedes Bewegtbild-Angebot durch Beschluss fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
Gegenüber den Antragstellenden ergeht die Entscheidung über den jeweiligen Antrag durch Verwaltungsakt der Landesanstalt für Medien NRW, die dabei an den feststellenden Beschluss der ZAK gebunden ist. Die getroffenen Feststellungen gelten jeweils für die Dauer von drei Jahren ab dem im Verwaltungsakt bekannt gegebenen Datum. Die Bewegtbild-Angebote werden gemäß § 9 Public-Value-Satzung in einer Liste im Onlineauftritt der Landesmedienanstalten unter der Dachmarke „die medienanstalten“ zur Umsetzung durch die Anbieter von Benutzeroberflächen veröffentlicht.
Änderungen des Bewegtbild-Angebots, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten, und die für die Bestimmung nach den §§ 7 und 8 der Public-Value-Satzung wesentlich sind, hat der Antragstellende gemäß § 6 Absatz 3 Public-Value-Satzung unverzüglich der Landesanstalt für Medien NRW mitzuteilen. Die Entscheidung nach § 6 Absatz 1 Public-Value-Satzung kann gemäß § 6 Absatz 4 Public-Value-Satzung durch die Landesanstalt für Medien NRW widerrufen werden, wenn nachträglich wesentliche Veränderungen des Bewegtbild-Angebots eintreten, nach denen das Bewegtbild-Angebot den §§ 7 und 8 Public-Value-Satzung nicht mehr genügt.
IV. Kriterien und Grundsätze für die Bestimmung
Bei der Bestimmung der Bewegtbild-Angebote nach § 84 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 MStV sind gemäß § 7 Satz 1 Public-Value-Satzung nur die in § 84 Absatz 5 MStV genannten Kriterien einzubeziehen.
Diese sind:
1. der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen,
2. der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen,
3. das Verhältnis zwischen eigen- und fremdproduzierten Programminhalten,
4. der Anteil an barrierefreien Angeboten,
5. das Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind,
6. die Quote europäischer Werke und
7. der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen.
Dabei gelten jeweils gemäß § 7 Satz 2 Public-Value-Satzung vorbehaltlich anderslautender Definitionen im Medienstaatsvertrag die dort genannten Definitionen.
Die Bestimmung erfolgt in einer Gesamtschau, die sich an den in § 8 Public-Value-Satzung genannten Grundsätzen orientiert.
V. Einzureichende Unterlagen
Dem Antrag müssen gemäß § 4 Satz 2 Public-Value-Satzung Unterlagen beigefügt werden, die eine Prüfung des Beitrages zur Meinungs- und Angebotsvielfalt des jeweiligen Bewegtbild-Angebots ermöglichen. Der Antrag muss mindestens folgende Informationen enthalten:
1. Tatsachen, aus denen folgt, dass es sich bei dem Angebot um ein privates Programm nach § 84 Absatz 3 MStV oder nach § 84 Absatz 4 MStV um ein privates vergleichbares rundfunkähnliches Telemedienangebot oder ein Angebot nach § 2 Absatz 2 Nr. 14 lit. b oder eine softwarebasierte Anwendung, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dient, handelt;
2. Inhaltliche Beschreibung des Angebots und Darlegung, aus welchen Umständen sich der der besondere Beitrag zur Angebots- und Meinungsvielfalt im Bundesgebiet ergibt;
3. Angaben zu den bei der Bestimmung zu beachtenden Kriterien nach § 84 Absatz 5 MStV und § 7 Public-Value-Satzung.
Bezüglich der Kriterien gemäß § 84 Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 7 MStV ist der prozentuale Anteil am Gesamtangebot gemessen am Durchschnitt des Zeitraums Juni bis einschließlich August des Jahres 2021 darzustellen. Soweit das betreffende Angebot in diesem Zeitraum nicht über den gesamten Zeitraum zur Verfügung gestellt wurde, ist der Bezugszeitraum entsprechend zu erweitern.
Soweit das betreffende Bewegtbild-Angebot in dem Zeitraum gemäß Satz 1 erstmalig angeboten wurde umfasst der Bezugszeitraum den gesamten Angebotszeitraum.
Bezüglich des Kriteriums gemäß § 84 Absatz 5 Nr. 5 MStV sind wenigstens die Zahl der Beschäftigten, die an der Programmerstellung beteiligt sind, sowie der darauf bezogene prozentuale Anteil von Beschäftigten, die von § 7 Nr. 5 Public-Value-Satzung erfasst sind, darzustellen. Dabei sollen die in den Anteil einbezogenen Stellen mit ihrer Funktionsbezeichnung angegeben werden.
Bezüglich des Kriteriums gemäß § 84 Absatz 5 Nr. 6 MStV gilt für die Darstellung der Angaben zur Quote europäischer Werke die in § 3 der gemeinsamen Satzung der Landesmedienanstalten zu europäischen Produktionen gemäß § 77 MStV vorgeschriebene Berechnungsweise.
Berechnungsweisen sind nachvollziehbar zu erläutern. Bezüglich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gilt § 58 MStV.
Die Landesanstalt für Medien NRW kann jederzeit vertiefende Darlegungen beziehungsweise Nachweise anfordern.
VI. Hinweise bezüglich Verfahren und Gebühren
Die Bestimmung nach diesem Verfahren zieht keinen Anspruch auf Aufnahme in Benutzeroberflächen nach sich.
Für dieses Verfahren werden keine Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
PDF Ausschreibung Bewegtbild
Ausschreibung der [Name der Landesmedienanstalt]
gemäß § 84 MStV zur Bestimmung leicht auffindbar zu haltender Bewegtbild-Angebote auf Benutzeroberflächen