Resolution der Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten (GVK)

Die freiheitliche europäische Kommunikationsordnung schützen. Keine Abwägung des Digital Services Act gegen andere politische Belange.

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Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Digital Services Act der Europäischen Union (DSA) hat sich die Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten (GVK) mit dem Stand der Anwendung dieses Gesetzeswerkes zu Internet-Plattformen befasst. Anlass waren unter anderem die bisher aufgeworfenen Rechtsfragen zu dessen Bezug zum nationalen Recht, insbesondere der Aufsicht über Medienintermediäre nach Medienstaatsvertrag (MStV), die den Landesmedienanstalten obliegt.

Die weitgehend gleichen Grundrechte des Grundgesetzes und der Europäischen Union gewährleisten die Meinungsfreiheit. Dies schließt eine Zensur vor Veröffentlichung aus. Im europäischen Rechtsverständnis kann die Meinungsfreiheit allerdings an die Grenzen anderer Grundrechte stoßen, was einen gerichtlich überprüfbaren Grundrechte-Abwägungsprozess zur Folge hat. Dieses Freiheitsverständnis der europäischen Grundrechtsordnung ist nur dann zu verwirklichen, wenn Regeln bestehen und durchgesetzt werden, an die sich in Europa tätige Unternehmen und Individuen halten.

Der Digital Services Act der EU verpflichtet insofern die großen Plattformen dazu, eine systemische Risikobewertung und eine Risikovermeidung vorzunehmen und der Verbreitung rechtswidriger Inhalte entgegenzuwirken. Geschützt werden dabei u. a. die Menschenwürde, personenbezogene Daten, die Meinungs- und Informationsfreiheit einschließlich Medienfreiheit und -pluralismus, Jugend- und Verbraucherschutz sowie Nichtdiskriminierung.

Während die Landesmedienanstalten ihre Aufsicht aufgrund ihrer Verfassung staatsfern ausüben, sind die Verantwortungsträger der EU im politischen Bereich tätig. Dies kann zu Entscheidungs- und Interessenkonflikten mit anderen Aufgaben des politischen Bereichs führen. Die GVK setzt darauf, dass die Verantwortlichen bei der Anwendung des DSA dessen Maßstäbe einer freiheitlichen europäischen Kommunikationsordnung nicht gegen andere Belange abwägen. Auch die Geltung des DSA als Rechtsakt darf nicht infrage gestellt werden; er ist eine notwendige regulatorische Ergänzung der nationalen Medienordnung.

Nur so ist es auch möglich, die systemische Aufsicht der europäischen Ebene und die fallbezogene Aufsicht durch die Landesmedienanstalten miteinander in Einklang zu bringen, um eine effektive und umfassende Durchsetzung in der europäischen und nationalen Plattform- und Medienregulierung zu entfalten.