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Glossar

Drittsendezeiten

Fernsehveranstalter sind bei Erreichen gesetzlich festgelegter Zuschaueranteilsschwellen verpflichtet, in ihrem Programm Sendezeit für unabhängige Dritte einzuräumen. Eine solche Drittsendezeitverpflichtung besteht, wenn im Durchschnitt eines Jahres ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von 10 % oder ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen insgesamt einen Zuschaueranteil von 20 % erreicht (§ 60 Abs. 5 MStV).

Die Einrichtung eines Drittfensters dient der Steigerung der Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information (§ 65 Abs. 1 Satz 1 MStV).

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