Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in ihrer gestrigen Sitzung in München über folgende Werbeverstöße entschieden:
Sat.1
Gegen Kennzeichnungspflichten verstieß Sat.1 mit Ausstrahlung der Dauerwerbesendung „weg.de Reiseclub“ am 15. Juli 2017. Die Sendung war zwar als „Werbesendung“ gekennzeichnet gewesen, jedoch fehlten die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung der Dauerwerbesendung sowie ein eindeutiger Werbetrenner. Die ZAK wies in der Begründung ihrer Entscheidung darauf hin, dass Dauerwerbesendungen „mehr als nur längere Werbeblocks“ sind und es aus gutem Grund sehr genaue Vorschriften zur Gestaltung gibt. Schließlich handelt es sich dabei um redaktionell gestaltete Werbung, die für den Zuschauer nicht immer eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar ist. Das war auch hier der Fall: Der „weg.de Reiseclub“ enthielt viele Gestaltungsmerkmale und auch Protagonisten, die den Zuschauern aus dem redaktionellen Programm bekannt sind. Deshalb reicht laut Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die Einblendung des Schriftzugs „Dauerwerbesendung“ nicht aus. Der Zuschauer hätte zusätzlich durch eine Ankündigung über den Beginn der Werbesendung informiert und durch einen eindeutigen Werbetrenner darauf aufmerksam gemacht werden müssen.
Sport 1
Wegen Vermischung von redaktionellem Inhalt und Werbung sowie unzureichender Kennzeichnung beanstandete die ZAK die Ausstrahlung eines als Teleshopping gekennzeichneten Erotikspielfilms bei Sport 1 am 11. Februar 2017. In dem Fall waren während der Filmhandlung, die als Teleshopping angekündigt und im Verlauf auch gekennzeichnet war, Werbeeinblendungen für Erotik-Chats gelaufen. Das ist als Verstoß zu werten, da Werbung und Teleshopping leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein müssen, entschied die ZAK. Die Integration von werblichen Einblendungen kostenpflichtiger Chat-Angebote macht aus einem Spielfilm noch kein Teleshoppingfenster.
RTL 2
Aufgrund von Schleichwerbung wurde die Sendung „Die Geissens auf Curacao“ vom 9. Januar 2017 bei RTL 2 beanstandet. Die Folge der Reality Soap zeigte Familie Geiss auf ihrer neu ausstaffierten Luxusyacht in Curacao. Während der gesamten Sendezeit war dabei die Marke „Roberto Geissini“ omnipräsent – die auffälligen Motive wie Totenköpfe oder Kreuze sowie große Schriftzüge waren auf Shirts, Caps und Einrichtungsgegenständen der Protagonisten zu sehen. Die ZAK wertete dies als Schleichwerbung, da die Produkte der Marke in einer Intensität, die deutlich über das programmlich-dramaturgische Maß hinausging, dargestellt wurden. Entscheidend sei zudem die ausschließliche Visualisierung dieser einen Marke. Nicht zuletzt deswegen musste bei RLT II eine Werbeabsicht angenommen werden, so die ZAK.
Gegen die Sender sprach die ZAK jeweils Beanstandungen aus, um die Anbieter künftig zu einer gesetzeskonformen Programmgestaltung anzuhalten.
Die aktuellen Entscheidungen der ZAK zu Zulassungen/Zulassungsänderungen sowie die Aufsichtsfälle finden Sie hier.