
Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht ist das zentrale Organ der Medienanstalten. Es beschäftigt sich mit ihren Kernfragen der Zulassung und Kontrolle für bundesweite private Rundfunkveranstalter, der Regulierung von Plattformen sowie der Entwicklung des digitalen Rundfunks.
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Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die ZAK entscheidet zentral über Zulassungsanträge privater TV- und Radioveranstalter, die ihr Programm bundesweit ausstrahlen möchten. Hierunter fallen die Zulassungen für ganz neue Programmveranstalter, aber auch die Verlängerung bestehender Lizenzen.
Auch über den Wechsel von Geschäftsführern und die Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Unternehmen, die bereits eine Rundfunklizenz besitzen, wird in der ZAK beschlossen. Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Entscheidungen stehen im Rundfunkstaatsvertag. Dort ist auch geregelt, wie mit Programmverstößen der Veranstalter umgegangen wird. Daher beurteilt die ZAK mögliche Verstöße gegen die Programmgrundsätze oder die Werbung- und Sponsoringregeln.
Die ZAK-Verfahren werden in den Fachausschüssen vorbereitet. Die Beschlüsse der ZAK werden von den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten inhaltlich vorbereitet und umgesetzt und von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Berlin koordiniert.
Werbung und Programm
Ein Beispiel für einen Verstoß gegen die Programmgrundsätze ist der Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten. Dies ist dann der Fall, wenn die Recherche im Rahmen einer Berichterstattung nicht gründlich war und infolge dessen der Realität nicht entsprechende unwahre Behauptungen vermeldet werden oder unzutreffende Bildausschnitte gesendet werden.
Bei Werbeverstößen wird die ZAK z.B. dann tätig, wenn Programminhalte nicht eindeutig von werblichen Elementen getrennt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn im laufenden redaktionellen Programm ohne vorherige Einblendung eines Werbetrenners plötzlich für ein Produkt geworben wird. Aber auch die übermäßige Herausstellung eines Produkts im redaktionellen Programm kann zu einer Aufsichtsentscheidung der ZAK führen. Schließlich ist die ZAK auch befugt, bei bestimmten Verstößen gegen die Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages Bußgelder zu verhängen.
Plattformen
Neben diesen Aufgaben kümmert sie sich auch um die Plattformregulierung. Hier sind ihr Instrumentarien an die Hand gegeben worden, die es ihr ermöglichen, für die Zugangsoffenheit von Inhalten (Programmen) auf Plattformen zu sorgen und dafür, dass kein Anbieter innerhalb dieser Plattform, bspw. in Entgeltfragen, benachteiligt wird.
Aber auch die Nutzerseite wird durch die ZAK geschützt, indem bspw. Entscheidungen zu einer transparenten Auffindbarkeit der Programme getroffen werden können (nachvollziehbare Listung der Programme). Schließlich nimmt die ZAK die Anzeigen von Plattformbetreibern entgegen und sorgt dafür, dass die digitale Entwicklung vorangetrieben wird. Hier führt sie bspw. die Ausschreibungen durch, die zur Vergabe der Kapazitäten für digitale Radio- oder Fernsehprogramme über Antenne führen.
Zusammensetzung
In der ZAK arbeiten die Direktorinnen/Direktoren und Präsidenten der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Der Direktor oder die Direktorin der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK.
Vorsitzende der ZAK: Cornelia Holsten (brema)
Stellvertreter: Joachim Becker (LPR Hessen), Jochen Fasco (TLM), Thomas Fuchs (MA HSH)

Mitglieder der ZAK
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Dr. Wolfgang Kreißig
Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg
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Siegfried Schneider
Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
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Dr. Anja Zimmer
Direktorin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg
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Cornelia Holsten
Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt (brema)
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Thomas Fuchs
Direktor der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein
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Joachim Becker
Direktor der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen)
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Bert Lingnau
Direktor der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern
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Andreas Fischer
Direktor der Niedersächsischen Landesmedienanstalt
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Dr. Tobias Schmid
Direktor der Landesanstalt für Medien NRW
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Dr. Marc Jan Eumann
Direktor der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz
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N. N.
Direktor der Landesmedienanstalt Saarland
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Prof. Dr. Markus Heinker
Präsident des Medienrates der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
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Martin Heine
Direktor der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
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Jochen Fasco
Direktor der Thüringer Landesmedienanstalt
Rechtsgrundlagen
Aufgaben der ZAK nach RStV
Die Aufgaben der ZAK nach § 36 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter
nach §§ 20a, 38 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 sowie Anzeige der Veranstaltung von
Hörfunk im Internet nach § 20b Satz 2,
2. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3,
3. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und
deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 51a und 38 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2,
soweit die GVK nicht nach Abs. 3 zuständig ist,
4. Anzeige des Plattformbetriebs nach § 52,
5. Aufsicht über Plattformen nach § 51b Abs. 1 und 2 sowie §§ 52a bis f, soweit nicht
die GVK nach Abs. 3 zuständig ist,
6. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme
nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 31 Abs. 2 Satz 4,
7. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit
nicht die KEK nach Abs. 4 zuständig ist,
8. Entscheidungen über die Zulassungspflicht nach § 20 Abs. 2; diese Entscheidungen
trifft sie einvernehmlich,
9. Befassung mit Anzeigen nach § 38 Abs. 1.
Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 7 einrichten. Die
Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu Beginn
der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK festgelegt.
Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festgelegt.