Plattformregulierung, symbolisiert durch eine Smart-TV-Bedienungsoberfläche

Plattformregulierung

Plattformregulierung - die Regulierung von Medienplattformen und Benutzeroberflächen  - hat zum Ziel, die Vielfalt der Angebote zu sichern. Da es sich um einen Bereich handelt, der für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit sehr bedeutsam ist, betrifft die Regulierung von Plattformen und Benutzeroberflächen eine Palette an Themen – von Auffindbarkeit bis Zugang.

Ziele der Regulierung von Benutzeroberflächen und Medienplattformen

Nutzer sollen möglichst frei zwischen Medienangeboten wählen können. Um dies sicherzustellen regulieren die Landesmedienanstalten die Anbieter von Medienplattformen. Als Plattformanbieter gilt, wer Rundfunkprogramme und vergleichbare, also rundfunkähnliche Telemedien zu einem Gesamtangebot zusammenstellt und es Kunden anbietet. Beispiele für Plattformanbieter sind Kabelnetzbetreiber wie Vodafone oder OTT-Anbieter wie Zattoo.

Plattformen bündeln also verschiedene Medienangebote. Weil sie hierbei zwischen dem Nutzer und dem Inhalteanbieter stehen und eine Auswahl treffen , werden sie in Bezug auf die Zugangskonditionen und die Auffindbarkeit der Angebote und Inhalte von den Medienanstalten kontrolliert.

Die Plattformregulierung soll sicherstellen, dass für alle Anbieter von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien die gleichen Zugangsbedingungen zu den Plattformen gelten. Dies setzt voraus, dass der Plattformbetreiber alle Angebote diskriminierungsfrei behandelt.

Beispielsweise sollen die digitalen Übertragungswege für Rundfunk allen Anbietern zu gleichen Chancen offenstehen. Heutzutage gibt es kaum noch Kapazitätsprobleme, sodass im Prinzip alle Rundfunkangebote einen Zugang zu den Plattformen erhalten können. Die Vorgaben konzentrieren sich daher auf einige wenige Programme, die verbreitet werden müssen (sogenanntes Must Carry).

Plattformregulierung dient dem Ziel, Zugangsoffenheit, Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit zu garantieren und damit letztlich auch die freie Meinungsbildung zu gewährleisten.

Plattformregulierung dient dem Ziel, Zugangsoffenheit, Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit zu garantieren und damit letztlich auch die freie Meinungsbildung zu gewährleisten.

Anzeige von Plattformen und Benutzeroberflächen

Anbieter müssen ihre Medienplattform oder Benutzeroberfläche einer der 14 Landesmedienanstalten anzeigen. Die Landesmedienanstalt prüft daraufhin die Anzeige und bringt sie in die ZAK ein. Die Direktorinnen und Direktoren entscheiden dort, ob es sich um eine Plattform oder Benutzeroberfläche im Sinne des Medienstaatsvertrages handelt und wenn ja, um welche Art.

Plattformen und Benutzeroberflächen müssen gewisse regulatorische Maßgaben nicht erfüllen, sofern sie nicht eine gewisse Zahl von Nutzern haben.

Definition Plattformanbieter

Im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 19 des Medienstaatsvertrags (MStV) ist „Anbieter einer Medienplattform, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform trägt“.

Liste der Anbieter von Medienplattformen

Anbieter infrastrukturgebundener Medienplattformen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV

  • Anbieter / ggf. Angebot (Übertragungsweg) – zuständ. Landesmedienanstalt
  • 1&1 Telecom GmbH (IPTV) – MABB
  • AEP Plückhahn Service GmbH (Kabel) – MMV
  • Antennen Einert e.K. (Kabel) – SLM
  • Deutsche Glasfaser Wholsale GmbH (IPTV) – LFM NRW
  • DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH (Kabel) – LFM NRW
  • Exaring / waipu.tv (OTT) – BLM
  • HD Plus GmbH (Satellit) – BLM
  • Kabelfernsehen München ServiCenter GmbH & Co. KG (Kabel) – BLM
  • KKG Kabel - Kabelkommunikation Güstrow – MMV
  • Marienfeld Multimedia GmbH (Kabel) – LFM NRW
  • Media Broadcast GmbH / 1. bundesweiter DAB+ Multiplex – LMS
  • Media Broadcast GmbH / 2. bundesweiter DAB+ Multiplex – SLM
  • Media Broadcast GmbH / freenet TV (Terrestrik) – NLM
  • Media Broadcast GmbH / freenet TV connect (OTT) – MABB
  • M-Net Telekommunikations GmbH (Kabel) – BLM
  • M-Net Telekommunikations GmbH (IPTV) – BLM
  • NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH (Kabel) – LFM NRW
  • neu-medianet GmbH (Kabel) – MMV
  • OpenXS GmbH (Kabel) – MA HSH
  • OstTelCom GmbH (Kabel) – SLM
  • pepcom GmbH (Kabel) – SLM
  • Primacom (Kabel) – MMV
  • S + K Servicekabel GmbH (Kabel) – MSA
  • Satelliten- und Kabelfernsehanlagen/ Industrievertretung GmbH (Kabel) – SLM
  • Tele Columbus AG (Kabel) – MABB, SLM u.a.
  • Telekom Deutschland GmbH / Magenta TV (Kabel) – LFM NRW
  • Telekom Deutschland GmbH / Magenta TV (IPTV) – LPR Hessen
  • TELTA Citynetz GmbH (Kabel) – MABB
  • Urbana Teleunion Rostock GmbH & Co.KG (Kabel) – MMV
  • Vereinigte Stadtwerke Media GmbH (Kabel) – MA HSH
  • Vodafone Deutschland GmbH (Kabel) – BLM / SLM
  • Vodafone West GmbH (Kabel) – LFM NRW / LfK / LPR Hessen
  • wilhelm.tel GmbH (Kabel) – MA HSH
  • WTC Wohnen & TeleCommunication Verwaltung GmbH (Kabel) – MMV
  • zacom Kabelbetriebsgesellschaft mbH (Kabel) – SLM
  • SWU TeleNet GmbH (Kabel) – LFK

Anbieter nicht-infrastrukturgebundener Medienplattformen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV

  • Anbieter / ggf. Angebot (Übertragungsweg) – zuständ. Landesmedienanstalt
  • Canal + Luxembourg S.à r.l. / KabelKiosk (diverse) – LFM NRW
  • Joyn GmbH (OTT) – BLM
  • Amazon Instant Video Germany GmbH (OTT) – BLM
  • Sky Deutschland GmbH (diverse) – BLM
  • Vodafone Deutschland GmbH / GIGA TV net (OTT) – BLM
  • Zattoo Europe Ltd. (OTT) – MA HSH

Merkblatt zur Anzeige von Medienplattformen und Benutzeroberflächen

Das Merkblatt der Medienanstalten zur Anzeige von Medienplattformen und Benutzeroberflächen informiert darüber, ob es sich bei einem Angebot um eine Medienplattform oder Benutzeroberfläche im Sinne des Medienstaatsvertrages handelt. Im Merkblatt ist auch beschrieben, welche Angaben für eine Anzeige erforderlich sind.

Merkblatt zur Abgrenzung von Medienintermediären und Medienplattformen

Das Merkblatt Abgrenzung von Medienintermediären und Medienplattformen dient als Orientierungshilfe, um festzustellen, ob es sich bei einem Angebot um einen Medienintermediär oder eine Medienplattform im Sinne des Medienstaatsvertrages handelt. Medienplattformen sind gemäß MStV anzeigepflichtig. Anbieter von Medienintermediären mit einer bestimmten Nutzerzahl müssen einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.

Ziele der Regulierung von Benutzeroberflächen

Eine Benutzeroberfläche ist die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen. Die Benutzeroberflächen stehen also zwischen den Nutzern und den Angeboten oder Inhalten und haben erheblichen Einfluss auf deren Auffindbarkeit. Sie können daher die Meinungsbildung beeinflussen. Wer eine Benutzeroberfläche anbietet, muss deshalb die chancengleiche Darstellung und Auffindbarkeit der Angebote gewährleisten. Dies wird sichergestellt, indem z.B. mehrere Listen mit verschiedenen Sortierkriterien (nach Genre, Alphabet etc.) angeboten werden und die Nutzer beispielsweise Listen von Anbietern verändern und eine Favoritenliste anlegen können.

Programmlisten

Hier finden Sie die vollständigen Programmlisten der großen Plattformanbieter. Änderungen von Einzelplatzbelegungen, bspw. im Zuge neu hinzugekommener Programme, sind nicht anzeigebedürftig. Daher wird hier jeweils der Stand abgebildet, den die Betreiber der ZAK mit der letzten Anzeige übermittelt haben.

Chancengleichheit bei wirtschaftlichen Konditionen

Das Gebot der Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit gilt sowohl für die Darstellung der Angebote und Inhalte auf Benutzeroberflächen, als auch für die wirtschaftlichen Konditionen ihrer Verbreitung.

Die Entgeltmodelle der Netzbetreiber für die Einspeisung der Rundfunkangebote beispielsweise müssen diese Gebote im Sinne der Vielfalt beachten. Kleine, reichweitenschwächere Sender, die grundsätzlich auch einen Vielfaltsbeitrag leisten, müssen ebenso wie reichweitenstarke Sender eine reale Chance haben, sich an den verschiedenen Modellen zu beteiligen.

In diesem Zusammenhang nimmt die ZAK auch Beschwerden entgegen. Dabei überprüft sie nicht die konkrete Höhe des Entgelts, das ein Sender für seine Verbreitung zahlen muss, sondern sie untersucht, wie die Konditionen für die verschiedenen Sender strukturell ausgestaltet sind.

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