Medienanstalten und der Deutsche Rat für Public Relations: Vorgehen gegen Content-Marketing-„Deals“ ohne Werbekennzeichnung
Die Landesmedienanstalten und der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) warnen Blogbetreiber und Online-Portale vor der Annahme von werblichen Kooperationen ohne Kennzeichnung. Derartige Kooperationen verstoßen gegen die Werbebestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages sowie des künftigen Medienstaatsvertrages und können zu Aufsichtsmaßnahmen der Landesmedienanstalten führen.
In den letzten Monaten erreichten die Medienanstalten auch durch ein Zusammenwirken mit dem DRPR viele Hinweise darauf, dass Blogbetreibern und Online-Portalen von Agenturen per E-Mail angeboten wurde, Artikel auf ihrem Angebot gegen Entgelt zu platzieren. Solche Kooperationsanfragen waren mit der Bedingung verbunden, auf eine Werbekennzeichnung zu verzichten. Die Medienanstalten haben diese Hinweise aufgegriffen und zwischenzeitlich über 200 Websitebetreiber mit Sitz in Deutschland kontaktiert, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie werbliche Inhalte gegen Entgelt ohne Kennzeichnung platziert haben.
Bereits im Juni 2020 warnte der DRPR Blogbetreiber und Online-Portale vor der Annahme von derartigen Deals ohne Werbekennzeichnung (Link). Den Rat hatten dazu mehrere Beschwerden erreicht. Im Dezember 2018 hatte der DRPR eine Content Marketing Agentur wegen des Vorgehens gerügt. „Die derzeitigen Beschwerden zeigen jedoch, dass diese und andere Agenturen weiterhin mit werberechtlich problematischen Angeboten auf Blogbetreiber zugehen,“ so Ratsvorsitzender Lars Rademacher.
Der PR-Rat und Medienanstalten fordern Blogbetreiber und Webseitenbetreiber weiterhin dazu auf, ihnen derartige Fälle zu melden. „Verbraucher werden in die Irre geführt, wenn Unternehmen für die Platzierung von Inhalten bezahlen, ohne dass dies als Werbung gekennzeichnet und damit für die Verbraucher transparent gemacht wird,“ betont Dr. Anja Zimmer, Koordinatorin des Fachausschusses Regulierung der Medienanstalten. „Die Medienanstalten werden daher, sofern Anhaltspunkte vorliegen, gegen Anbieter vorgehen, die derartige „Deals“ eingehen.“
Verstöße gegen werberechtliche Trennungs- und Kennzeichnungs-verpflichtungen des Rundfunkstaatsvertrages und künftig des Medienstaatsvertrages können zu Aufsichtsmaßnahmen wie Beanstandungen und Untersagungen führen und künftig nach dem Medienstaatsvertrag auch als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.