Programmbeobachtung am Bildschirm - eine typische Aufgabe der Landesmedienanstalten

Aufsicht

Eine Kernaufgabe der Landesmedienanstalten
Für private Rundfunkprogramme und Telemedien gelten Regeln. Die Medienanstalten überprüfen, ob diese eingehalten werden. Dazu gehören die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz, zur Werbung und allgemeine Programmgrundsätze.

Programmaufsicht

Alle Fernseh- und Radioprogramme wie auch alle Online-Angebote veranstalten und verbreiten ihre Inhalte im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Programmgestaltungsfreiheit. Sie müssen sich dabei aber an medienrechtliche Vorgaben halten, vor allem an Medienstaatsvertrag (MStV), Gewinnspielsatzung (GWS) und Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV).

Die Medienanstalten prüfen, ob die Anbieter von Rundfunkinhalten und Onlinemedien diese Vorgaben einhalten. Diese Aufgabe nennt man „Programmaufsicht“.
 

  • Journalistische Grundsätze
    Die Medienanstalten kontrollieren die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten im privaten Rundfunk und in Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten.
  • Jugendmedienschutz
    Die Medienanstalten sind zuständig für den Kinder- und Jugendmedienschutz durch gesetzliche Kontrolle von potenziell gefährdenden Medieninhalten und durch die Förderung von Medienkompetenz.
  • Barrierefreiheit
    Die Medienanstalten schaffen Transparenz über Barrierefreiheit in den Medien und stellen damit sicher, dass Möglichkeiten medialer Teilhabe zunehmen.
  • Werbeaufsicht
    Die Medienanstalten verfolgen Verstöße gegen die medienrechtlichen Werbevorschriften in Rundfunk und Telemedien.
  • Impressumspflicht
    Die Medienanstalten kontrollieren die Einhaltung der gesetzlichen Impressumspflichten im Internet.
  • Aufsicht über Gewinnspiele
    Die Medienanstalten kontrollieren die Einhaltung der Regeln für Gewinnspiele in privatem Rundfunk, Internet und sozialen Medien. 
     

Die Einhaltung allgemeiner journalistischer Grundsätze, der Gewinnspielsatzung und der Werbesatzung überwacht die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK). Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird sie vom Fachausschuss Regulierung unterstützt.

Für die Prüfung der Einhaltung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig.

Die Aufsicht über Telemedienangebote wird im Bereich des Jugendmedienschutzes auch von der KJM durchgeführt, in den sonstigen Bereichen durch die Medienanstalt, in deren Bundesland der Anbieter seinen (Wohn-)Sitz hat. In bundesweiten Fällen entscheidet die ZAK. 

Puzzleteile als Symbol für Organisation

Gemeinsame Gremien und Kommissionen der Medienanstalten

Erfahren Sie mehr über die Struktur und die Aufgaben innerhalb der Medienanstalten.

Zum Organigramm

Leitfäden und Merkblätter

Rechtsgrundlagen

  • Medienstaatsvertrag in der Fassung des dritten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge

  • Werbesatzung (PDF, 778 KB)

    vom 17. Februar 2021 (in Kraft seit 15. April 2021)