Wer in Deutschland private Rundfunkprogramme (Fernsehen oder Hörfunk) veranstalten möchte, braucht in der Regel eine medienrechtliche Zulassung. Diese erteilen die Landesmedienanstalten. Die Zulassung für bundesweite Programme wird bei der jeweiligen Landesmedienanstalt des Bundeslandes beantragt, in dem der Antragsteller seinen (Wohn-)Sitz hat. Die Landesmedienanstalt prüft dann die Anträge und erteilt je nach Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) eine bundesweite Zulassung.
Was gilt als Rundfunk und was nicht?
Zum Rundfunk zählt jede lineare, für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und/oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Übertragungswege.
Rundfunkprogramme zeichnen sich durch eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten aus.
Wann benötige ich eine Rundfunkzulassung?
Grundsätzlich gilt bei Streaming-Angeboten im Internet: | Ferner gilt: |
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Dann sind sie wie Rundfunk zu behandeln und in der Regel zulassungspflichtig. | Dann sind sie in der Regel zulassungspflichtig. |
Sogenannte Telemedien – also audiovisuelle, elektronisch verbreitete Angebote, beispielsweise Video-On-Demand-Angebote wie Filme oder Serien zum Herunterladen – brauchen in der Regel keine Zulassung.
Zulassungsanforderungen
Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich für bundesweite Angebote aus dem Medienstaatsvertrag (§§ 52 ff.) und aus den Landesmediengesetzen der einzelnen Bundesländer.
Grundsätzlich gilt aber: Der Staat, politische Parteien und einige andere Organisationen dürfen in Deutschland keinen Rundfunk veranstalten. Gleiches gilt auch für Unternehmen, an denen der Staat mehrheitlich beteiligt ist.
Um eine Zulassung zu bekommen, müssen Veranstalter außerdem medienkonzentrationsrechtliche Anforderungen erfüllen. Diese prüft die Kommission für die Ermittlung der Medienkonzentration der Landesmedienanstalten (KEK). So stellt die KEK sicher, dass kein Medienunternehmen in Deutschland vorherrschende Meinungsmacht erlangt.