Medienkompetenz: Hand bedient ein Smartphone

Medienintermediäre

Vielfaltssicherung
Suchmaschinen, Soziale Medien und Videoportale können die Meinungsbildung stark beeinflussen. Der Medienstaatsvertrag sieht deshalb Regeln zu Transparenz und Diskriminierungsfreiheit für solche Medienintermediäre Intermediäre vor. Die Medienanstalten stellen sicher, dass Medienintermediäre sich an diese Regeln halten und gewährleisten so die Vielfaltssicherung.

Medienintermediäre – wie soziale Netzwerke (wie Instagram oder TikTok), sogenannte Video-Sharing-Dienste (wie YouTube) und Suchmaschinen (wie Google) – sind längst fester Bestandteil des Kommunikations- und Informationsverhaltens. Sie dienen täglich unzähligen Menschen als Informationsquelle und haben damit einen großen Einfluss auf die Meinungsbildung. Die meisten Menschen greifen dabei vor allem auf wenige große Intermediäre zurück, die wegen ihrer zentralen Rolle im Mediensystem potenziell Einfluss auf den Zugang zu Informationen nehmen könnten.

64
Prozent

nutzen täglich Intermediäre, um sich über das Zeitgeschehen zu informieren.

Quelle: Intermediäre und Meinungsbildung 2023/1 

Was sind Medienintermediäre?

Als Medienintermediäre versteht man Dienste, die eigene oder fremde Inhalte aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren. Dazu gehören auch Inhalte, die die Meinungsbildung in der Gesellschaft und die öffentliche Kommunikation beeinflussen können. Beispiele für Intermediäre sind Suchmaschinen, Soziale Netzwerke, User-Generated-Content-Portale, Blogging-Portale und News-Aggregatoren.

Intermediäre vermitteln zwischen denjenigen, die journalistisch-redaktionelle Inhalte produzieren, und denjenigen, die diese Inhalte konsumieren. Sie sind damit wichtige Gatekeeper ­– denn die Kriterien, nach denen ihre Algorithmen Inhalte anordnen, beeinflussen, wie viele und welche Nutzende ein Angebot erreicht.

Vielfaltssicherung dank Medienstaatsvertrag: Regeln für Medienintermediäre

Vielfaltssicherung ist eine Kernaufgabe der Landesmedienanstalten. Wegen der großen Bedeutung von Intermediären für Meinungs- und Medienvielfalt macht der Medienstaatsvertrag (MStV) ihnen bestimmte Vorschriften zur Funktionsweise ihrer Algorithmen.

Die Medienanstalten stellen sicher, dass die Vorgaben des Medienstaatsvertrags eingehalten werden. Sie werden beispielsweise tätig, wenn sich ein Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte, der sich von Diskriminierung betroffen sieht, beschwert. Daneben können die Medienanstalten auch von Amts wegen tätig werden.

Transparenz

Anbieter von Intermediären müssen Nutzerinnen und Nutzern die Funktionsweise der Algorithmen in verständlicher Sprache erläutern. 

Die zentralen Kriterien, die der Aggregation, Selektion und Sortierung von Inhalten zugrunde liegen, sind offenzulegen.

Diskriminierungsfreiheit 

Intermediäre dürfen nicht ohne sachlichen Grund von den transparent gemachten Kriterien abweichen, um bestimmte journalistisch-redaktionelle Angebote zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Auch die transparent gemachten Kriterien selbst dürfen Angebote nicht unbillig systematisch behindern.

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