Medienkompetenz: Hand bedient ein Smartphone

Medienintermediäre

Vielfaltssicherung
Suchmaschinen, Soziale Netzwerke und Videoportale prägen zunehmend die öffentliche Meinungsbildung. Der Medienstaatsvertrag sieht deshalb Regeln zu Transparenz und Diskriminierungsfreiheit für sogenannte Medienintermediäre vor. Die Medienanstalten überwachen die Einhaltung dieser Vorgaben und sichern so die Medien- und Meinungsvielfalt.

Medienintermediäre – wie soziale Netzwerke (wie Instagram oder TikTok), Video-Sharing-Dienste (wie YouTube) und Suchmaschinen (wie Google) – sind heute fester Bestandteil des Kommunikations- und Informationsverhaltens. Sie dienen täglich Millionen Menschen in Deutschland als Informationsquelle und haben damit einen großen Einfluss auf die öffentliche Meinungs- und Willensbildung. Die meisten Menschen greifen dabei vor allem auf wenige große Medienintermediäre zurück, die dadurch eine wichtige Rolle für den Zugang zu Informationen einnehmen.

64
Prozent

der Deutschen nutzen täglich Medienintermediäre, um sich über das Zeitgeschehen zu informieren.

Quelle: Intermediäre und Meinungsbildung 2023/1 

Was sind Medienintermediäre?

Als Medienintermediäre versteht man digitale Dienste, die auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren. Beispiele für Medienintermediäre sind Suchmaschinen, Soziale Netzwerke, Video-Sharing-Dienste, Blogging-Portale und News-Aggregatoren.

Medienintermediäre vermitteln zwischen den Anbietern journalistisch-redaktioneller Inhalte und denjenigen, die diese konsumieren. Sie sind damit wichtige Gatekeeper ­– und die Kriterien, nach denen ihre Algorithmen Inhalte sortieren, beeinflussen, wie viele und welche Nutzende ein Angebot erreicht. Dadurch haben Medienintermediäre erheblichen Einfluss auf die Auffindbarkeit journalistischer Angebote und auf die Vielfalt der wahrgenommenen Informationen.

Vielfaltssicherung dank Medienstaatsvertrag: Regeln für Medienintermediäre

Vielfaltssicherung ist eine Kernaufgabe der Landesmedienanstalten. Wegen der großen Bedeutung von Medienintermediären für die Meinungs- und Medienvielfalt müssen diese transparent machen, nach welchen zentralen Kriterien Inhalte aggregiert, ausgewählt, sortiert und empfohlen werden.

Die Medienanstalten stellen sicher, dass die Vorgaben des Medienstaatsvertrags eingehalten werden. Sie werden beispielsweise tätig, wenn sich ein Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte, der sich von Diskriminierung betroffen sieht, beschwert. Daneben können die Medienanstalten auch von Amts wegen tätig werden.

Transparenz

Anbieter von Medienintermediären müssen Nutzerinnen und Nutzern die Funktionsweise der Algorithmen in verständlicher Sprache erläutern. Die zentralen Kriterien, die der Aggregation, Selektion und Sortierung von Inhalten zugrunde liegen, sind transparent zu machen.

Diskriminierungsfreiheit 

Medienintermediäre dürfen journalistisch-redaktionelle Angebote ohne sachlich gerechtfertigten Grund weder bevorzugen noch benachteiligen. 

Auch dürfen ihre Auswahl- und Sortierungskriterien einzelne Angebote nicht systematisch unbillig behindern.

Verhältnis von Medienstaatsvertrag (MStV) und Digital Services Act (DSA)

Für Medienintermediäre können sowohl der Medienstaatsvertrag (MStV) als auch der Digital Services Act (DSA) gelten. Das ist kein Widerspruch: diese beiden Regelwerke haben unterschiedliche Schwerpunkte. Der MStV soll Meinungsvielfalt, Medienpluralismus und kommunikative Chancengleichheit schützen. Der DSA verfolgt vor allem das Ziel, ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld für einen digitalen Binnenmarkt zu schaffen. DSA und MStV ergänzen sich daher und können gleichzeitig gelten – obwohl europäisches Recht grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht hat. 

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