Um Zuschauerinnen und Zuschauer vor Missbrauch und Täuschung zu schützen, hat der Gesetzgeber im Medienstaatsvertrag Regeln für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Fernsehen und Radio festgeschrieben. Die Gewinnspielsatzung konkretisiert die verbindlichen Regeln und macht zudem auch Vorgaben für den Online-Bereich, zum Beispiel für Social-Media-Gewinnspiele.
Als Gewinnspiel gilt ein Programmteil, der dem Nutzer im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Gewinns verspricht.
Eine Gewinnspielsendung ist eine Sendung, die nur oder hauptsächlich aus einem oder mehreren Gewinnspielen besteht.
Die Medienanstalten werden im Rahmen der Aufsicht über Rundfunkprogramme tätig, wenn ein Sender oder Anbieter eines Online-Gewinnspiels gegen diese Regeln verstößt.
Transparenz schaffen: Was gilt für Gewinnspiele?
Bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen gilt:
- Die Teilnehmer müssen transparent und verständlich informiert werden, insbesondere über die Teilnahmebedingungen, die Kosten der Teilnahme (zum Beispiel Telefongebühren im Festnetz und mobil) und die Methode bei der Auswahl des Gewinners.
- Der Nutzer darf nicht irregeführt werden, zum Beispiel hinsichtlich der Auflösung, des Schwierigkeitsgrads oder des möglichen Gewinns.
- Der Veranstalter des Gewinnspiels, also der Rundfunkveranstalter oder der Internetanbieter, muss sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
- Der Einsatz für die Teilnahme darf 50 Cent nicht überschreiten, da sonst die Schwelle zum Glücksspiel überschritten wird.
Was tun die Medienanstalten bei Verstößen?
Die Medienanstalten sorgen für die Einhaltung der Gewinnspielsatzung. Sie werden im Rahmen der Aufsicht über Rundfunkprogramme tätig, wenn ein Sender oder Anbieter eines Online-Gewinnspiels gegen diese Regeln verstößt.
Bei Verstößen hängen die Sanktionen von der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße ab. Eine mögliche Maßnahme bei Verstößen ist eine Beanstandung – auch verbunden mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Als äußerste Sanktionsoption droht Rundfunkveranstaltern der Entzug ihrer Lizenz.