Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten beanstandet, dass die schwarz rot gold tv GmbH durch die entgeltliche Ausstrahlung von redaktionellen Inhalten der Media in res Medien GmbH (Auf1) von sechs Stunden täglich in ihrem Programm „schwarz rot gold tv“ (SRGT) gegen das Verbot der Themenplatzierung des Medienstaatsvertrag verstoßen hat. Der Veranstalterin wird die entgeltliche Verbreitung der redaktionellen Inhalte von Media in res Medien GmbH in ihrem Programm „schwarz rot gold tv“ untersagt.
Die Landesanstalt für Kommunikation in Baden-Württemberg (LFK) hat der schwarz rot gold tv GmbH 2021 eine Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehprogramms „schwarz rot gold tv“ (SRGT) erteilt. Seit dem 1. September 2023 wird das Fernsehprogramm SRGT über Satelliten verbreitet. Die schwarz rot gold tv GmbH stellt dabei der österreichischen Media in res Medien GmbH, Produzentin von Auf1, seit dem 1. September 2023 täglich sechs Stunden Sendezeit in ihrem Fernsehprogramm SRGT gegen Entgelt zur Verfügung.
Von 6 Uhr bis 7:45 Uhr sowie zwischen 18:00 und 22:00 werden Nachrichten, Magazine zu aktuellen Themen, Talk- und Interviewformate, Service- und Satireformate aus dem Auf1 Sendungsportfolio ausgestrahlt.
Die ZAK stellt fest, dass dieser Sachverhalt ein „Verkauf“ von Sendezeit und damit eine Einflussnahme der Media in res Medien GmbH auf das Programm von SRGT darstellt. Dabei handelt es sich um eine verbotene Themenplatzierung im Sinne des § 8 Abs. 7 MStV. Darunter wird die Behandlung von Themen im redaktionellen Inhalt im Interesse oder auf Betreiben Dritter verstanden, insbesondere wenn der Anbieter dafür ein Entgelt erhält.
Den Beschluss hat die Veranstalterin sofort zu vollziehen.