Satzung

Satzung Schlichtungsstelle

20.11.2020

Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag

Stand: 20.11.2020

vom …

Aufgrund von § 99 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck, Zielsetzung

(1) Zweck dieser Satzung ist die Regelung von Einzelheiten über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag.

(2) Ziel ist es, eine unparteiische, faire, außergerichtliche und zügige gütliche Einigung im Falle von Streitigkeiten im Sinne des § 2 zu erzielen.

(3) Das Schlichtungsverfahren lässt die gesetzlichen Rechte der Nutzer unberührt.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Gegenstand der Schlichtung sind Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern oder von der Beschwerde betroffenen Nutzern und Anbietern von Video-Sharing-Diensten über Maßnahmen, die Anbieter von Video-Sharing-Diensten im Verfahren nach den §§ 10a und b des Telemediengesetzes, auch in Verbindung mit § 5b Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, getroffen oder unterlassen haben.

(2) 1Diese Satzung gilt für Video-Sharing-Dienste im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU, wenn sie nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. 2Im Übrigen gilt diese Satzung für Video-Sharing-Dienste, deren Anbieter außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. 3Ein Video-Sharing-Dienst ist dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn er sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland richtet oder in der Bundesrepublik Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil seiner Refinanzierung erzielt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung ist

  1. Video-Sharing-Dienst ein Telemedium im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 22 Medienstaatsvertrag;
  2. Anbieter von Video-Sharing-Diensten Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 23 Medienstaatsvertrag.

§ 4 Zuständigkeit

Zuständig für die Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dieser Satzung ist eine durch die Landesmedienanstalten eingerichtete und von diesen gemeinsam getragene Schlichtungsstelle.

§ 5 Verfahrensgrundsätze

(1) 1Die Schlichtungsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die Privatsphäre und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten gewahrt bleiben. 2Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. 3Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.

(2) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

(3) Das Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt, es sei denn, die Schlichtungsstelle hält einen mündlichen Termin zur gütlichen Einigung der Beteiligten für erforderlich.

(4) 1Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig. 2Die Beschwerde und die Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens können bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.

2. Abschnitt: Besetzung

§ 6 Besetzung

(1) 1Die Schlichtungsstelle wird mit drei Vertretern/Vertreterinnen bzw. Beschäftigten unterschiedlicher Landesmedienanstalten besetzt. 2Die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählen die vorsitzende Person und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte.

(2) 1Mindestens zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle bedürfen der Befähigung zum Richteramt. 2Die vorsitzende Person hat über die Befähigung zum Richteramt oder über eine Zertifizierung als Mediator zu verfügen. 3Dies gilt auch für deren Stellvertretung.

(3) 1Für das Besetzungsverfahren werden zwei Mitgliederlisten in alphabetischer Reihenfolge erstellt. 2Liste A enthält die Vertreterinnen/Vertreter bzw. Beschäftigen mit der Befähigung zum Richteramt. 3Liste B enthält die Vertreterinnen/Vertreter bzw. Beschäftigen ohne die Befähigung zum Richteramt. 4Aus diesen wird jeweils mit den nächsten Mitgliedern (zwei Mitglieder aus Liste A / ein Mitglied aus Liste B) eine Schlichtungsstelle gebildet. 5Die Schlichtungsstelle bildet sich für jedes Verfahren neu.

(4) Die stellvertretende Mitgliedschaft ist zulässig. Dies gilt nicht für die vorsitzende Person und deren Stellvertretung.

(5) 1Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit in der Schlichtungsstelle unentgeltlich aus. 2Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 99 Medienstaatsvertrag und dieser Satzung nicht an Weisungen gebunden.

3. Abschnitt: Schlichtungsverfahren

§ 7 Beteiligten

1Beteiligte des Schlichtungsverfahrens sind
1.    als Antragsteller
a)    der Beschwerdeführer i.S.d. § 10a Telemediengesetz oder
b)    der beschwerte Nutzer und
2.    als Antragsgegner der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes.
2Die in Satz 1 Buchstabe a) genannte Person, die nicht Antragsteller ist, ist zum Schlichtungsverfahren beizuladen.

1. Unterabschnitt: Einleitung des Schlichtungsverfahrens

§ 8 Antragstellung

(1) Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist bei der Landesmedienanstalt einzureichen, in deren Bundesland der Antragsteller ihren oder seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren oder seinen ständigen Aufenthalt hat.

(2) Der Antrag muss enthalten:

  1. Den Namen des Antragstellers und des Antragsgegners und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind.
  2. Eine Sachverhaltsbeschreibung, aus der sich die Verletzung von Verpflichtungen durch den Anbieter des Video-Sharing-Dienstes ergibt, die diesem aufgrund der unter § 2 Abs. 1 genannten Rechtsnormen obliegen.
  3. Eine Darlegung aller Tatsachen und Dokumente, die das Begehren des Antragstellers stützen.
  4. Angaben zu der Durchführung, dem Stand und einem etwaigen Ergebnis des bereits begonnenen oder durchgeführten Nutzerbeschwerdeverfahrens nach §§ 10a und 10b Telemediengesetz.

(3) 1Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Antrags diesen zu ergänzen. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht fristgerecht, gilt der Antrag als zurückgenommen und die erneute Antragsstellung in gleicher Angelegenheit ist ausgeschlossen.

§ 9 Antragserwiderung

(1) 1Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antragsgegner, außer in den Fällen des § 10 Abs. 1, den vollständigen Antrag und fordert ihn in Textform auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens hierauf in Textform zu erwidern. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Tatsachen umfassende Darstellung seiner Auffassung hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers enthalten.

(3) 1Erfolgt die Antragserwiderung nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung zur Schlichtung als verweigert. 2Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

§ 10 Unterbleiben eines Schlichtungsverfahrens, Abgabe des Verfahrens

(1) 1Die Schlichtungsstelle lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn

  1. die Streitsache rechtshängig ist oder war,
  2. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt, da der Antragsteller keine Verletzung von Verpflichtungen des Antragsgegners aufgrund der in § 2 genannten Rechtsnormen geltend macht oder
  3. der streitige Anspruch nicht vor der Antragstellung gegenüber dem Antragsgegner nach §§ 10a und 10b Telemediengesetz geltend gemacht worden ist und kein Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner unternommen wurde.

2Die Schlichtungsstelle kann die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn das Schlichtungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Streitgegenstand eine schnelle Einigung nicht erwarten lässt.

(2) 1Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist dem Antragsteller, und sofern der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dem Antragsgegner in Textform und unter Angabe von Gründen mitzuteilen. 2Die Schlichtungsstelle übermittelt die Ablehnungsentscheidung innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des vollständigen Antrags.

(3) 1Die Schlichtungsstelle kann die weitere Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen ablehnen, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird.

(4) 1Die Schlichtungsstelle setzt das Schlichtungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zehn Werktage vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. 2Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zehn Werktagen seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 2 Satz 1 ist anzuwenden. 3Erkennt der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zehn Werktagen seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt die Schlichtungsstelle das Verfahren nach Ablauf von zehn Werktagen ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.

§ 11  Unterrichtung der Beteiligten

Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens über Folgendes:

  1. dass das Verfahren nach dieser Satzung durchgeführt wird und dass deren Wortlaut auf den Webseiten der Medienanstalten öffentlich zugänglich verfügbar ist,
  2. dass die Beteiligten mit der Teilnahme am Schlichtungsverfahren dieser Satzung zustimmen,
  3. dass das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann,
  4. über die Möglichkeit einer Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach § 16,
  5. über die Kosten des Verfahrens nach § 19 und
  6. über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht aller in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen.

2. Unterabschnitt: Durchführung des Schlichtungsverfahrens

§ 12 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren wird mit Übermittlung der Antragsunterlagen des Antragstellers an den Antragsgegner durch die Schlichtungsstelle eröffnet.

§ 13 Stellungnahmen

(1) 1Die Beteiligten erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. 2Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist, die zehn Werktage nicht überschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Erwiderung des Antragsgegners. 3Ebenso gibt sie dem Antragsgegner innerhalb einer angemessenen Frist, die zehn Werktage nicht überschreiten soll, die Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragstellers nach Satz 1.

(2) 1Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung nach Absatz 1 nicht innerhalb der dort bezeichneten Fristen, entscheidet die Schlichtungsstelle nach der Aktenlage. 2Anstelle der Entscheidung nach Satz 1 kann die Schlichtungsstelle feststellen, dass das Verfahren nach § 16 Nr. 5 gescheitert ist.

§ 14 Mündlicher Termin zur Streitbeilegung

(1) In begründeten Einzelfällen kann die vorsitzende Person die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich erörtern, soweit diese zustimmen und dies für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sachdienlich erscheint.

(2) 1Wurde die Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beschlossen, setzt die Schlichtungsstelle die Beteiligten hierüber sowie über Zeit und Ort der Verhandlung mindestens 15 Werktage vor dem Termin in Textform in Kenntnis. 2Der Termin zur mündlichen Verhandlung unterbleibt, wenn einer der Beteiligten seiner Durchführung mindestens zehn Werktage vor dem Termin gegenüber der Schlichtungsstelle in Textform widerspricht.

(3) 1Jeder der Beteiligten kann unter Angabe von Gründen eine Vertagung des Termins beantragen. 2Gibt die Schlichtungsstelle dem Antrag statt, setzt sie die Beteiligten hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung.

(4) 1Die Beteiligten sind verpflichtet, zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Sie können an ihrer Stelle eine vertretende Person entsenden. 2Erscheinen Antragsteller und/oder Antragsgegner nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. 3Der mündliche Termin zur Streitbeilegung ist nicht öffentlich.

§ 15 Schlichtungsvorschlag

(1) Nachdem die Schlichtungsstelle die Unterlagen gegenüber den Beteiligten als vollständig erklärt hat, unterbreitet die Schlichtungsstelle den Beteiligten innerhalb von zehn Werktagen in Textform einen Schlichtungsvorschlag, der kurz und verständlich zu begründen ist.

(2) 1Die Schlichtungsstelle kann die Frist aus Absatz 1 bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Beteiligten verlängern. 2Sie unterrichtet die Beteiligten über die Verlängerung der Frist.

(3) 1Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. 2Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen.

(4) 1Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten zur Annahme des Schlichtungsvorschlags eine angemessene Frist, die zehn Werktage nicht unterschreiten soll. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. 3Über eine Verlängerung der Frist sind die weiteren Beteiligten zu informieren. 4Erfolgen die Stellungnahmen der Beteiligten zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht innerhalb der bezeichneten Frist, kann die Schlichtungsstelle feststellen, dass das Schlichtungsverfahren nach § 16 Nr. 5 gescheitert ist.

(5) Nehmen die Beteiligten den Schlichtungsvorschlag an oder einigen sie sich in anderer Weise vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens, stellt die Schlichtungsstelle die Verfahrensbeendigung durch gütliche Einigung der Beteiligten nach § 16 Nr. 3 fest.

3. Unterabschnitt: Verfahrensbeendigung

§ 16 Beendigung des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

  1. der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht.
  2. der Antragsgegner erklärt, an dem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fortsetzen zu wollen.
  3. der Antragssteller und der Antragsgegner den Schlichtungsvorschlag angenommen haben. Die Schlichtungsstelle stellt dann die Verfahrensbeendigung durch gütliche Einigung der Beteiligten fest. Das gleiche gilt, wenn sich die Beteiligten in anderer Weise vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens geeinigt und dies der Schlichtungsstelle mitgeteilt haben.
  4. der Antragsteller und der Antragsgegner übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat.
  5. sich der Antragssteller und der Antragsgegner nicht einigen können oder die gesetzten Fristen nicht einhalten. Die Schlichtungsstelle teilt den Beteiligten schriftlich mit, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte und die Schlichtung gescheitert ist.

§ 17 Eilverfahren

1Bei eilbedürftigen Angelegenheiten können die in dieser Satzung festgelegten Fristen auf bis zu zwei Werktage verkürzt werden. 2Die Eilbedürftigkeit ist durch den Antragsteller zu begründen. 3Sie liegt insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach den §§ 12 ff. in zeitlicher Hinsicht unzumutbar ist.

§ 18 Form des Verfahrensabschlusses

1Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens. 2Mit dieser Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.

4. Abschnitt: Kosten

§ 19 Kostenerstattung

1Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 2Jeder Beteiligte trägt die ihm durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten selbst.

5. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 20 Anwendbare Vorschriften

Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bleiben unberührt.

§ 21 Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 15. April 2021 in Kraft. 2Sind bis zum 14. April 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.