Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich
Zur bundeseinheitlichen Konzentrationskontrolle ist die KEK als Beschlussorgan und Vermittlungsinstanz für alle Landesmedienanstalten tätig.
Bei Zulassungsverfahren zur Programmveranstaltung und Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen an Fernsehveranstaltern beurteilt die KEK, ob ein Unternehmen durch die ihm zurechenbaren bundesweit verbreiteten privaten Programme vorherrschende Meinungsmacht erlangt.
Kriterien für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht sind die durch die Fernsehprogramme erzielten Zuschaueranteile. Ab dem Erreichen bestimmter Zuschaueranteilswerte wird zusätzlich die Stellung des Programmveranstalters und der an diesem beteiligten Unternehmen auf sonstigen Medienmärkten – den sogenannten „medienrelevanten verwandten Märkten“ – mit in die Beurteilung einbezogen.
Im Rahmen der Vielfaltsförderung ist die KEK bei Verfahren zur Auswahl und Zulassung von Veranstaltern von Drittsendezeiten und Regionalfenstern beteiligt.
Die KEK schafft zudem Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse und sonstigen medienkonzentrationsrechtlich relevanten Entwicklungen im bundesweit verbreiteten privaten Fernsehen.