Das Wort Fact wechselt zu Fake

Journalistische Sorgfalt

Schutz eines freien und integren Informationsraums
Desinformation gefährdet die freie Meinungsbildung in unserer Demokratie. Die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten sichert die Qualität und Verlässlichkeit von Informationen und schützt vor den schädlichen Auswirkungen falscher oder manipulierter Inhalte.

Desinformation, Misinformation, Fake News, Hate Speech, Propaganda – nicht immer ist klar, worum es genau geht. Und oft sind Falschnachrichten schwer zu erkennen.

Desinformation wird für gewöhnlich als bewusste Verbreitung falscher oder nur halbwahrer Informationen definiert. Dabei kann es sich um eine frei erfundene Nachricht handeln, aber auch um eine absichtliche Dekontextualisierung – hierbei sind die Inhalte echt, werden aber aus dem Zusammenhang gerissen und in einem falschen Licht dargestellt. Betroffen sein können Text-, Bild- und Videocontent gleichermaßen. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz kann dieses Phänomen zusätzlich verstärken, etwa durch täuschend echt wirkende Fälschungen.

Der Zugang zu verlässlichen, wahrheitsgemäßen Informationen ist unerlässlich für die freie Meinungsbildung. Deshalb hat der Schutz eines integren Informationsraums höchste Priorität. Journalistische Grundsätze spielen dabei eine zentrale Rolle: Die Professionalität der Arbeit von Journalist:innen ist die Grundlage des Vertrauens, das ihnen entgegengebracht wird. Sie sichern die Qualität und Verlässlichkeit von Informationen.

Was sind journalistische Sorgfaltspflichten?

Berichterstattung und Informationssendungen müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen und unabhängig sowie sachlich sein. Das gilt schon lange für TV, Radio und die Internetangebote der Presseverlage – und seit November 2020 auch für viele weitere Online-Medien.

Leitlinien für journalistische Sorgfaltspflichten liefert der Pressekodex, das Regelwerk des Deutschen Presserats. Zu den anerkannten Sorgfaltspflichten gehören unter anderem:

  • die Wahrheit und die Menschenwürde zu achten,
  • Werbung und Redaktion zu trennen,
  • die Persönlichkeitsrechte zu respektieren und vor Diskriminierungen zu schützen,
  • unbestätigte Meldungen und Vermutungen als solche kenntlich zu machen.

Und wie wenden die Medienanstalten die journalistischen Sorgfaltspflichten an?

Aufgabe der Medienanstalten ist es, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie den freien Meinungsbildungsprozess zu schützen. Dafür gehen sie aktiv gegen falsche und bewusst irreführende Informationen vor.

Für Printmedien ist der Deutsche Presserat zuständig ist. Die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten im privaten Rundfunk kontrollieren die Landesmedienanstalten. Auch für journalistisch-redaktionelle Telemedien sind sie zuständig – es sei denn, diese Online-Medien schließen sich dem Presserat oder einer anerkannten freiwilligen Selbstkontrolleinrichtung an. Solche Einrichtungen werden zuvor von den Medienanstalten geprüft und anerkannt. Bei der Kontrolle der journalistischen Sorgfalt geht es nicht um die inhaltliche bzw. politische Ausrichtung eines Inhalts, sondern um die Frage nach journalistischen Grundsätzen.
 

Seit dem 7. November 2020 ist der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft. Er löste den bis dahin geltenden Rundfunkstaatsvertrag ab und erweiterte den Kreis der zur journalistischen Sorgfalt Verpflichteten erheblich: Nach § 19 Abs. 1 MStV gelten die anerkannten journalistischen Grundsätze nun auch für alle „geschäftsmäßig angebotenen, journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind“. Damit sind nicht nur klassische Online-Redaktionen erfasst, sondern unter Umständen auch Blogs, Newsletter, Podcasts oder Social-Media-Angebote.

Für die Aufsicht gilt ein gestuftes System: Vorrangig setzt der Gesetzgeber auf freiwillige Selbstkontrolle – etwa durch den Presserat oder anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle. Nur wenn ein Angebot keiner solchen Einrichtung angehört, greift subsidiär die Aufsicht der staatsfern organisierten Landesmedienanstalten.
 

Neben der nationalen Medienregulierung wirkt seit 2024 mit dem Digital Services Act (DSA) ein europäischer Rechtsrahmen, der insbesondere große Online-Plattformen in die Pflicht nimmt. Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen (VLOPs/VLOSEs) mit mehr als 45 Millionen monatlich aktiven Nutzer:innen in der EU – darunter Google, Meta, TikTok und X – müssen jährlich systemische Risiken bewerten, zu denen ausdrücklich auch die Verbreitung von Desinformation zählt, und wirksame Gegenmaßnahmen ergreifen.

Im Februar 2025 wurde zudem der ursprünglich freiwillige Code of Practice on Disinformation (2018 eingeführt, 2022 verschärft) offiziell in den DSA-Rahmen integriert und zum verbindlicheren Code of Conduct on Disinformation. Über 40 Plattformen haben ihn unterzeichnet, darunter alle großen VLOPs und VLOSEs.

In Deutschland setzt das seit Mai 2024 geltende Digitale-Dienste-Gesetz die DSA-Vorgaben um. Die Aufsicht über die deutschen Anbieter liegt bei der Bundesnetzagentur als nationalem Digital Services Coordinator (DSC).

Nationale Medienregulierung und europäisches Plattformrecht ergänzen sich: Während der Medienstaatsvertrag journalistische Sorgfaltspflichten bei den Inhalte-Anbietern selbst adressiert, setzt der DSA bei der strukturellen Verantwortung der großen Verbreitungsplattformen an – also dort, wo Desinformation ihre größte Reichweite entfaltet.

Hände halten und bedienen ein Tablet.

Projekte der Landesmedienanstalten

Hier finden Sie eine Auswahl von Initiativen und Broschüren der 14 Landesmedienanstalten zum Thema Desinformation mit weiterführenden Informationen.

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