KEK | 02/2021 |

KEK veröffentlicht Gutachten zur Nutzungserfassung von Video-Streaming-Angeboten

Black Box Streaming – Wie kann man Video-Streaming im Kontext der TV-/Video-Gesamtnutzung erfassen?

Streaming-Anbieter verfügen grundsätzlich über Messdaten, die für eine medienkonzentrationsrechtliche Nutzungserfassung verwendet werden können. Für eine anbieterübergreifende Vergleichbarkeit der Daten bedarf es jedoch einheitlicher Standards bei der Datenerhebung. Zudem ist eine gesetzliche Regelung erforderlich, durch die der KEK ein Zugang zu diesen Daten eröffnet wird. Hierfür kann an die bestehende Regelung zur Ermittlung der Zuschaueranteile angeknüpft werden. – Dies sind einige der zentralen Erkenntnisse aus dem Gutachten „Ansätze für eine Nutzungserfassung von Video-Streaming-Angeboten“, das das Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme FOKUS (Berlin) im Auftrag der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) erstellt hat.

Video-Streaming auf dem Vormarsch

Video-Streaming-Angebote prägen zunehmend die Medienlandschaft. In der Form des Live-Streamings handelt es sich um Rundfunk, in der nichtlinearen Form des Video-on-Demand (VoD) besteht zumindest eine deutliche Nähe zum linearen Fernsehen. Das lineare Fernsehen steht bislang im Zentrum der medienkonzentrationsrechtlichen Regulierung. Demgegenüber fehlt es im Hinblick auf Video-Streaming-Angebote schon an einer regelmäßigen umfassenden Erhebung und Ausweisung von Nutzungsdaten.

Keine Ausweisung von Live-Streaming in Form von Zuschaueranteilen

Die von der AGF Videoforschung ausgewiesenen Zuschaueranteile decken die Nutzung von Livestreams im Internet nicht vollumfänglich ab. Aus den Nutzungsangaben und Abrufzahlen zu einzelnen Programm-Streams lässt sich zwar das Meinungsbildungsgewicht einzelner Angebote abschätzen. Eine einheitliche und umfassende Nutzungserfassung von Livestreams erfolgt jedoch nicht. Es wird auch keine einheitliche Gesamtnutzung für das lineare Fernsehen inklusive Livestreams ausgewiesen. Dies stellt schon im Hinblick auf die geltende Gesetzeslage ein Defizit dar.

Intransparenz im VoD-Bereich

VoD-Angebote kann die KEK allenfalls im Rahmen der Bewertung von Aktivitäten eines TV-Veranstalters auf medienrelevanten verwandten Märkten berücksichtigen. Im Rahmen eines Gesamtmarktmodells, wie es derzeit diskutiert und gefordert wird, müsste die VoD-Nutzung dagegen regelmäßig erfasst werden. Praktisch stehen einer Berücksichtigung des VoD-Bereichs durch die KEK die weitgehende Intransparenz im Hinblick auf Nutzungszahlen und die damit verbundene fehlende Abbildung von „Marktanteilen“ der in diesem Bereich aktiven Unternehmen entgegen. Es erfolgt keine der Zuschaueranteilsmessung im linearen Fernsehen vergleichbare umfassende Erhebung und Ausweisung von VoD-Nutzungszahlen. Die Unternehmen selbst geben Angaben zu Abonnenten und Abrufzahlen – wenn überhaupt – nur unregelmäßig und oft pauschaliert bekannt.

Im Markt vorhandene Nutzungsdaten

Das Gutachten evaluiert die existierenden Methoden zur Nutzungserfassung von Video-Streaming-Angeboten im deutschen Markt. Im Rahmen der Auswertungen hat sich gezeigt, dass alle befragten TV-Sender, Streaming-Anbieter und in der Regel auch Gerätehersteller Daten bezüglich ihrer Angebote und Endgeräte erheben. Die Erhebungen erfolgen auf Account- bzw. Abonnement-Ebene sowie auf Plattform- und Geräteebene. Bei Datenerhebungen am Anfang der Ausspielkette ist sehr genau bekannt, welcher Inhalt für welche Dauer abgerufen wird, jedoch nicht, von wie vielen individuellen Nutzern diese Inhalte letztlich konsumiert werden. Marktforschungsunternehmen führen Erhebungen von zumeist unterschiedlichen Teilmärkten unter Verwendung von technischen Vollerhebungen, eigener Mess-Hardware und Panels durch. Am Ende der Ausspielkette, beim Nutzer also, stellt die lückenlose Erfassung des individuellen Medienkonsums über alle zur Verfügung stehenden Ausspielwege eine große Herausforderung dar.

Die Gutachter empfehlen, eine technische Vollerhebung anzustreben und diese um ein repräsentatives Panel anzureichern. So könnte eine Video-Gesamtnutzung ausgewiesen werden. Hierbei können Daten aus Vollerhebungen der Streaming-Anbieter eine Grundlage bilden, die bei diesen üblicherweise ohnehin vorliegen. Aufgrund der unterschiedlichen Messmethoden, Metriken und Grundgesamtheiten sind die gegenwärtig erhobenen Daten jedoch nicht oder nur bedingt vergleichbar. Eine Normierung der zu erhebenden Daten ist daher unerlässlich. Angesichts der grundsätzlichen Ähnlichkeit der angewendeten Messmethoden sollte dies möglich sein.  

Ausweisung einer Video-Gesamtnutzung

Im gegenwärtigen medienkonzentrationsrechtlichen Regulierungssystem sowie im Rahmen eines Gesamtmarktansatzes müssen Nutzungsdaten von Medienangeboten unterschiedlicher Gattungen kombiniert werden. Die große Herausforderung bei der Aggregation der unterschiedlichen Erhebungsergebnisse liegt daher in der Schaffung gemeinsamer Datenformate und Qualitätsstandards. Das Gutachten gibt hierzu unter anderem folgende Empfehlungen:

  • Zur Ausweisung einer Video-Gesamtnutzung sollten Bewegtbildinhalte, unabhängig davon, bei welchem Anbieter, auf welchem Endgerät und in welcher Nutzungssituation sie konsumiert werden, in die Betrachtung aufgenommen werden können, da sie gegebenenfalls Meinungsmarktmacht-relevant sind.
  • Der dafür geeignete Erhebungsrahmen muss flexibel sein, um sich den dynamischen Marktgegebenheiten der Medienwelt (neue Anbieter, neue Technologien, neue Nutzungskontexte, neue rechtliche Rahmenbedingungen) anpassen zu können.
  • Zur Erreichung hoher Fallzahlen ist eine technische Vollerhebung anzustreben. Diese sollte möglichst um ein repräsentatives Panel angereichert werden, so dass auf eine gewünschte Grundgesamtheit sowie die Anzahl an Personen hinter den erfassten Endgeräten geschlossen werden kann. So kann neben der technischen Messung von Videoabrufen die Videonutzung im Sinne einer Video-Gesamtnutzung ausgewiesen werden.
  • Für eine effiziente und für die Belange der KEK brauchbare Nutzungserfassung ist eine Normierung der zu erhebenden Daten erforderlich. Dazu werden neben Vorgaben bezüglich Struktur und Semantik der Daten vor allem Vorgaben zur Vergleichbarkeit von Live-TV via Rundfunk, Internet und Abrufinhalten (Video on Demand) benötigt. Diese sind mit den Marktteilnehmern abzustimmen bzw. ihnen vorzugeben. Nur die Normierung der zu erhebenden Daten würde ein konsistentes Gesamtmarktmodell ermöglichen. Diesbezüglich kann an die bereits bestehende Regelung zur Erfassung von Nutzungsdaten durch die KEK in § 61 MStV (Ermittlung der Zuschaueranteile) angeknüpft werden.

Mit dieser Studie ist die Grundlage geschaffen, die gewonnenen Erkenntnisse nun im Rahmen der bevorstehenden Überarbeitung des Medienkonzentrationsrechts zu berücksichtigen. Dies ist eine dringliche Aufgabe des Gesetzgebers, um zu einem sachgerechten und wirkungsmächtigen Instrumentarium der Medienvielfaltssicherung zu kommen. Die KEK benötigt einen Zugang zu standardisierten Nutzungsdaten, um auf dieser Grundlage eine umfassende Einschätzung der Markt- und Meinungsmacht von Medienunternehmen vornehmen zu können.

 

Die Pressemitteilung können Sie hier downloaden.

Das Gutachten finden Sie hier.

 

Pressemitteilungen - Archiv

Pressemitteilungen 2023

Pressemitteilungen 2022

Pressemitteilungen 2021

Pressemitteilungen 2020

Pressemitteilungen 2019

Pressemitteilungen 2018

Pressemitteilungen 2017

Pressemitteilungen 2016

Pressemitteilungen 2015

Pressemitteilungen 2014

Pressemitteilungen 2013

Pressemitteilungen 2012

Pressemitteilungen 2011

Pressemitteilungen 2010

Pressemitteilungen 2009

Pressemitteilungen 2008

Pressemitteilungen 2007

Pressemitteilungen 2006

Pressemitteilungen 2005

Pressemitteilungen 2004

Pressemitteilungen 2003

Pressemitteilungen 2002

Pressemitteilungen 2001

Pressemitteilungen 2000

Pressemitteilungen 1999

Pressemitteilungen 1998

Pressemitteilungen 1997

RSS Feed