Satzung

Gewinnspielsatzung

06.01.2021

Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (Gewinnspielsatzung - GSS)

Aufgrund von § 72 Satz 1 in Verbindung mit §§ 11 und 74 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Rundfunk im Sinne des IV. Abschnitts des Medienstaatsvertrags und für Telemedien privater Anbieter im Sinne des § 74 MStV, auch soweit es sich um journalistisch-redaktionelle Angebote handelt.

(2)  Die Regelungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, des Glücksspielstaatsvertrages, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie telekommunikationsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1)  Im Sinne dieser Satzung ist

  1. ein Gewinnspiel ein Bestandteil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebots, der den nutzenden Personen im Falle der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes, insbesondere in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen, bietet,
  2. eine Gewinnspielsendung ein inhaltlich zusammenhängender, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebots von mehr als drei Minuten Länge, einschließlich der Hinweise gemäß §§ 9 und 10, bei dem die Durchführung eines oder mehrerer Gewinnspiele, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs dieser Spiele, den Schwerpunkt darstellt,
  3. die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung der Versuch einer nutzenden Person, unter Nutzung eines dafür geeigneten Kommunikationsweges Kontakt zum/zur Anbietenden im Hinblick auf den Erhalt einer Gewinnmöglichkeit aufzunehmen,
  4. unentgeltlich auch ein Angebot, bei dem für die Nutzung bei telefonischem Kontakt maximal 0,14 Euro, für eine SMS maximal 0,20 Euro, bei postalischem Kontakt die Kosten einer Postkarte pro Teilnahme anfallen.

(2)  Für unentgeltliche Angebote finden § 3, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Nr. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 2 keine Anwendung.

(3) 1Die gesetzlichen Werbevorschriften und die Regelungen der Werbesatzung der Landesmedienanstalten bleiben unberührt. 2Sie gelten insbesondere auch für Preisauslobungen und Darstellung von Gewinnen.

§ 3 Jugendschutz

(1) 1Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden. 2Minderjährigen unter 14 Jahren darf die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet werden. 3Soweit eine Teilnahme untersagt ist, dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden.

(2) Besonders kinder- und jugendaffine Gewinnspielsendungen, insbesondere die Auslobung von Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme ausüben, sowie Gewinnfragen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen, sind unzulässig.

(3) Teilnahmeappelle, die ausschließlich oder ausdrücklich auch an Minderjährige gerichtet sind und deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, sind bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unzulässig.

§ 4 Ausschluss von der Teilnahme

Ein Teilnahmeausschluss darf nur anhand abstrakt-genereller Regelungen erfolgen, die im Vorfeld bekannt gegeben wurden.

§ 5 Transparenz

(1) 1Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen sind transparent zu gestalten. 2Hierzu haben Anbietende im Vorfeld allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf ihrer Webseite und - sofern vorhanden - im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen. 3Bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen in Telemedien müssen die Teilnahmebedingungen zudem in demselben Beitrag/Video/Post, in dem zur Teilnahme am Gewinnspiel aufgerufen wird, zumindest unmittelbar verlinkt sein.

(2) Für den Fall, dass Anbietende eines Gewinnspiels/einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den nutzenden Personen im Hinblick auf die Unterbreitung eines Lösungsvorschlags vornehmen, sind der Einsatz des eingesetzten Auswahlverfahrens, der Auswahlmechanismus selbst und seine Parameter zu protokollieren.

(3) Bei Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens haben Anbietende sicherzustellen, dass für jede nutzende Person während der gesamten Dauer des Gewinnspiels/der Gewinnspielsendung die gleiche Chance sowie die grundsätzliche Möglichkeit besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der Zeitpunkt als auch die Auswahl der nutzenden Person dem Zufallsprinzip unterworfen sind.

§ 6 Irreführungsverbot

(1) Aussagen jeglicher Art, die falsch, zur Irreführung geeignet oder widersprüchlich sind, insbesondere über die Spieldauer, den Gewinn, die Lösungslogik der Aufgabe, die Anzahl der nutzenden Personen, den Schwierigkeitsgrad eines Spiels sowie über die Teilnahmebedingungen und das Verfahren zur Auswahl der nutzenden Personen, einschließlich der Möglichkeit, ausgewählt zu werden, sind unzulässig.

(2) Unzulässig sind weiterhin:

  1. die Vorspiegelung eines Zeitdrucks,
  2. die Darstellung des Gewinns als Lösung von persönlichen Notsituationen,
  3. die wiederholte Hervorhebung des Unterschieds zwischen Teilnahmeentgelt und ausgelobter Gewinnsumme.

(3) 1Eine Abrechnung von Entgelten für die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist unzulässig, wenn die nutzenden Personen nicht tatsächlich am protokollierten Auswahlverfahren teilgenommen haben. 2Bei der telefonischen Teilnahme dürfen beim Schalten des üblichen Besetztzeichens keine Entgelte bei den nutzenden Personen abgerechnet werden.

§ 7 Manipulationsverbot

Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung, insbesondere durch die Abänderung von Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer oder fehlender nutzender Personen, Eingriffe in die Auswahl unter den nutzenden Personen oder die Rätsellösung sowie die Reduzierung des Gewinns sind unzulässig.

§ 8 Spielablauf, -gestaltung und -auflösung

(1) Die Spielgestaltung und Durchführung der Spiele richten sich nach den Teilnahmebedingungen.

(2) Die Aufgabenstellung eines Spiels muss allgemein verständlich und insbesondere auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts lösbar sein.

(3) Bei Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Nachschlagewerken oder allgemein zugänglicher Fachliteratur enthalten sind.

(4) Der ausgelobte Gewinn ist auszuschütten, wenn die in den Teilnahmebedingungen benannten Bedingungen erfüllt sind.

(5) Ist die Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte nutzende Person keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere nutzende Person durchzustellen.

(6) 1Ein Gewinnspiel ist nach seinem Ablauf aufzulösen. 2Anbietende haben die Auflösung auf ihrer Webseite und - soweit vorhanden - im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen und dort für die Dauer von mindestens drei Tagen nach Ablauf des Spiels vorzuhalten. 3Die Auflösung hat vollständig und allgemein verständlich unter Erläuterung der Lösungslogik zu erfolgen. 4Sie muss genau zuzuordnen und insbesondere auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts nachvollziehbar sein. 5Bei Gewinnspielsendungen im Rundfunk muss zudem die deutlich wahrnehmbare und allgemein verständliche Darstellung der Auflösung im Programm erfolgen. 6In diesem Fall kann die Auflösung auch am Ende der Sendung erfolgen.

§ 9 Informationspflichten

(1) 1Die nutzenden Personen sind vor ihrer Teilnahme umfassend über alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Bedeutung sind. 2Nach Maßgabe des § 10 ist hinzuweisen auf

  1. das Teilnahmeentgelt,
  2. den Ausschluss Minderjähriger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2
  3. die Tatsache, dass Gewinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht an Minderjährige bzw. Minderjährige unter 14 Jahren ausgeschüttet werden,
  4. die Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme,
  5. die Tatsache, dass nicht jede entgeltpflichtige Teilnahme zur Auswahl der nutzenden Person führt,
  6. den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer nutzenden Person vorgesehen ist
  7. die Veröffentlichung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6.

(2) 1Bei Gewinnspielsendungen ist zudem das eingesetzte Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Spielvarianten deutlich wahrnehmbar und allgemein verständlich zu Beginn und während des Spielverlaufs zu erläutern. 2Hierbei ist insbesondere genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl der nutzenden Personen erfolgt. 3Der Hinweis auf einen von Dritten betriebenen Auswahlmechanismus ist unzureichend.

(3) In den Teilnahmebedingungen muss insbesondere auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1, den Ausschluss von der Teilnahme gemäß § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der nutzenden Personen (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor), die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns sowie alle Umstände, die für die Einschätzung der eigenen Gewinnmöglichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionsweise des eingesetzten Auswahlverfahrens, aus Sicht der nutzenden Personen relevant sind, sowie auf etwaige Spielvarianten allgemein verständlich hingewiesen werden.

§ 10 Erfüllung der Informationspflichten durch Anbietende oder durch von ihnen beauftragte Personen

(1) Bei Gewinnspielsendungen in Bewegtbildangeboten sind die Informationspflichten gemäß § 9 wie folgt wahrzunehmen:

  1. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sind durch mündliche Hinweise zu Beginn und in höchstens fünfzehnminütigem Abstand sowie eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung während des gesamten Sendungsverlaufs zu erteilen. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 können auch alle fünf Minuten durch deutlich lesbare Textlaufbänder mit einer Mindestdauer von zehn Sekunden anstelle einer permanenten Bildschirmeinblendung erteilt werden.
  2. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 sind zu Beginn und in höchstens dreißigminütigem Abstand mündlich zu erteilen. Zudem sind diese Hinweise während des Spielverlaufs durch ein dauerhaft eingesetztes, deutlich lesbares Textlaufband zu erteilen. Hierbei ist jeder Hinweis in höchstens zehnminütigem Abstand zu berücksichtigen. Auf das Textlaufband ist ebenfalls mindestens alle zehn Minuten mündlich ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 haben durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von mindestens zehn Sekunden Dauer zu erfolgen.
  4. Die Erläuterungen gemäß § 9 Abs. 2 haben sowohl mündlich als auch durch einen zeitgleich für mindestens 30 Sekunden den überwiegenden Teil des Bildschirms füllenden eingeblendeten deutlich lesbaren Text zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen.

(2) 1Bei Gewinnspielen in Bewegtbildangeboten, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 mündlich zu erteilen, wenn die Teilnahmemöglichkeit mündlich eröffnet wird, und durch deutlich lesbare Bildschirmeinblendung, wenn dies durch Einblendung erfolgt. 2Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von mindestens zehn Sekunden Dauer zu erfolgen.

(3) 1Bei Gewinnspielsendungen in Audioangeboten sind Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 deutlich wahrnehmbar mündlich alle 15 Minuten zu erteilen. 2Hinweise gemäß § 9 Abs. 2 haben zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen. 3Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen. 4Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 können durch eine kostenfreie Ansage unmittelbar vor der Teilnahme der nutzenden Person erfolgen.

(4) 1Bei Gewinnspielen in Audioangeboten, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, deutlich wahrnehmbare mündliche Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu geben. 2Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen.
(5) Bei unentgeltlichen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist abweichend von Abs. 1 bis 4 auf die Unentgeltlichkeit bzw. darauf, dass für die Teilnahme ausschließlich ein Entgelt für die Übermittlung einer Nachricht erhoben wird, auf die Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme hinzuweisen.

§ 11 Auskunfts- und Vorlagepflichten

(1) Anbietende von Gewinnspielen/Gewinnspielsendungen haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils auf Verlangen und in aktueller Fassung vorzulegen:

  1. eine ausführliche Erläuterung etwaiger angewandter Verfahren zur Auswahl der nutzenden Personen einschließlich etwaiger Varianten,
  2. die Teilnahmebedingungen unter Angabe ihrer Veröffentlichung,
  3. etwaige interne, die Veranstaltung der Sendung und die Durchführung der Spiele betreffende Dienstanweisungen,
  4. zur Prüfung des technischen Auswahlmechanismus gemäß § 5 Abs. 2 technische Protokolle über Funktion und konkrete Anwendung eines etwaigen Auswahlmechanismus (wie beispielsweise Angaben zum Vorzählfaktor),
  5. einen schriftlichen Nachweis über Personen, die tatsächlich gewonnen haben, sowie über ausgezahlte Gewinnsummen,
  6. ausführliche Lösungsskizzen einzelner Spiele sowie ggf. Referenzen,
  7. Belege für die Veröffentlichung von Spielauflösungen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2.

(2) 1Anbietende haben die betreffenden Daten drei Monate nach Durchführung des Gewinnspiels bzw. Ausstrahlung der Gewinnspielsendung vorzuhalten. 2Telekommunikationsrechtliche und datenschutzrechtliche Regelungen sind zu beachten.

(3) Sofern sich Anbietende zur Durchführung eines Gewinnspiels/einer Gewinnspielsendung Dritter bedienen, sind diese entsprechend zu verpflichten.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Medienstaatsvertrag begeht, wer

  1. entgegen § 3 Abs. 1 bei konkreten Anhaltspunkten für die Minderjährigkeit einer nutzenden Person bzw. die Minderjährigkeit unter 14 Jahren, das Alter der nutzenden Person nicht überprüft oder bei erwiesener Minderjährigkeit einer nutzenden Person bzw. einer Minderjährigkeit unter 14 Jahren, deren weitere Teilnahme sowie die Gewinnauszahlung nicht unterbindet,
  2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 Medienstaatsvertrag ein Gewinnspiel/eine Gewinnspielsendung anbietet, bei dem/der für eine Teilnahme ein Entgelt von mehr als 0,50 Euro verlangt wird,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht für die von ihm/ihr veranstalteten Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufstellt oder diese nicht veröffentlicht,
  4. bei einem technischen Auswahlverfahren entgegen § 5 Abs. 2 den Einsatz des Auswahlverfahrens, den Auswahlmechanismus und seine Parameter nicht protokolliert,
  5. entgegen § 6 Abs. 1 falsche, zur Irreführung geeignete oder widersprüchliche Aussagen macht,
  6. entgegen § 6 Abs. 2 Zeitdruck vorspiegelt, den Gewinn als Lösung von persönlichen Notsituationen darstellt oder wiederholt den Unterschied zwischen Teilnahmeentgelt und ausgelobter Gewinnsumme hervorhebt,
  7. entgegen § 7 Eingriffe in ein laufendes Gewinnspiel oder eine laufende Gewinnspielsendung vornimmt,
  8. bei Durchführung und Gestaltung des Spiels gegen die Vorgaben des § 8 verstößt,
  9. entgegen § 9 Abs. 3 in den Teilnahmebedingungen nicht auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1, den Ausschluss von der Teilnahme gemäß § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der nutzenden Personen (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor) und die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns hinweist,
  10. die Informationspflichten entgegen § 10 nicht erfüllt,
  11. entgegen § 11 den Auskunfts- oder Vorlagepflichten nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Satzung tritt am 15. April 2021 in Kraft. 2Sind bis zum 14. April 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.  

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) vom ### [ggf. Fundstelle] außer Kraft.