Monopoly-Spiel mit Würfeln und Spielgeld

Medienkonzentration

Gegen Monopole in den Medien
Medienkonzentrationskontrolle verhindert die Entwicklung vorherrschender Meinungsmacht am Fernsehmarkt. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) der Medienanstalten sichert die Vielfalt im privaten Fernsehen. Sie sorgt zudem für Transparenz über Eigentumsverhältnisse am Fernsehmarkt.

Freie Meinungsbildung und Meinungsvielfalt sind wesentliche Grundlagen der Demokratie. Medien spielen hierbei eine entscheidende Rolle, indem sie ein breites Informationsangebot zur Meinungsbildung bereitstellen und die Teilhabe am öffentlichen Geschehen ermöglichen. Die Sicherung der Meinungsvielfalt in den Medien ist eine Kernaufgabe des Medienrechts – und im Falle des Fernsehens auch Aufgabe der Medienanstalten. 

Was ist Medienkonzentrationskontrolle?

Die Medienkonzentrationskontrolle zielt darauf ab, eine Vielfalt von unabhängigen Anbietern von Medieninhalten zu gewährleisten. Der bestimmende Einfluss Einzelner auf eine Vielzahl an Medienangeboten soll verhindert werden. Das Bundesverfassungsgericht begründet die Notwendigkeit der Medienkonzentrationskontrolle mit Artikel 5 des Grundgesetzes und bezieht sie vor allem auf den Rundfunk, da das Fernsehen mit seiner Suggestivkraft, Aktualität und Breitenwirkung als meinungsmächtigstes Medium gilt. 

Wie arbeitet die KEK?

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) ist für die Landesmedienanstalten auf bundesweiter Ebene für die Medienkonzentrationskontrolle und Vielfaltssicherung im privaten Fernsehen zuständig. Sie beurteilt bei Zulassungsverfahren und Beteiligungsveränderungen, ob ein Fernsehveranstalter durch seine Programme vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen des sogenannten Zuschaueranteilsmodells

Das Zuschaueranteilsmodell: So wird vorherrschende Meinungsmacht im Fernsehen ermittelt

Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage darf jeder Veranstalter von Fernsehprogrammen eine beliebige Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, er erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht. Diese wird vermutet, wenn 

  • ein Zuschaueranteil von 30 % oder mehr auf einen Veranstalter und seine Programme im Jahresdurchschnitt entfällt;
  • ein Unternehmen einen Zuschaueranteil von mindestens 25 % erreicht und zusätzlich auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat
  • oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht. 

Transparenz über Eigentumsverhältnisse und Konzentrationsentwicklungen

Auch die Herstellung von Transparenz ist eine wichtige Aufgabe, die die KEK im Rahmen der Medienkonzentrationskontrolle erfüllt: 

  • Die KEK veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Prüfverfahren. 
  • Die Mediendatenbank informiert über Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich. 
  • Die Medienkonzentrationsberichte geben einen Überblick über medienkonzentrationsrechtlich relevante Entwicklungen.
  • Der Medienvielfaltsmonitor dokumentiert kontinuierlich die Entwicklung der Rundfunk- und Medienlandschaft in Deutschland.