Eine Sammlung von Bildschirmen, auf denen unterschiedliche Programme laufen, symbolisiert den Aufsichtsbereich Programm der Medienanstalten.

Programmaufsicht

Die Medienanstalten beaufsichtigen die von ihnen zugelassenen Rundfunkprogramme sowie die im Internet verfügbaren Onlineangebote auf Einhaltung der medienrechtlichen Anforderungen. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angebote der elektronischen Medien die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz, zur Werbung und zu den allgemeinen Programmgrundsätzen einhalten.

Alle Fernseh- und Radioprogramme wie auch alle Onlineangebote veranstalten und verbreiten ihre Inhalte im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Programmgestaltungsfreiheit.

Hierfür führen die Medienanstalten regelmäßig Programmbeobachtungen durch. Sie gehen auch Hinweisen von Zuhörern, Zuschauern und Nutzern nach, die auf problematische Inhalte in den elektronischen Medien aufmerksam geworden sind. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Rundfunk- und Meinungsäußerungsfreiheit der Anbieter elektronischer Medien sowie der Informationsfreiheit der Zuschauer und Nutzer immer nur nachträglich. Die Anbieter verantworten insoweit die von ihnen verbreiteten Inhalte.

Die Medienanstalten tauschen sich regelmäßig mit den Rundfunkveranstaltern und Onlineanbietern mit Sitz in Deutschland aus und können auf diesem Wege oftmals eine Einigung erzielen, so dass keine förmlichen Aufsichtsverfahren eingeleitet werden müssen.

Daneben gehört auch die Prüfung der vorgeschriebenen Anbieterkennzeichnung im Internet - die Impressumspflicht - zu den Aufsichtsaufgaben der zuständigen Medienanstalten. Die Prüffälle in diesem Bereich führen überwiegend zur Nachbesserung der Angebote, so dass nur in sehr wenigen Fällen Bußgeldverfahren einzuleiten sind.

Programmgrundsätze

Neben den Vorschriften für Jugendmedienschutz und Werbung haben Radio- und Fernsehveranstalter allgemeine Programmgrundsätze einzuhalten. Zu achten sind insbesondere:

    die Menschenwürde,
•    die sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen,
•    die Rechtsordnung und
•    die journalistische Sorgfaltspflicht.


Verletzen Darstellungen die Menschenwürde, dürfen sie nicht gesendet werden. Dies gilt beispielsweise für Darstellungen von Menschen, die Opfer von Gewalt waren oder schwerem Leid ausgesetzt sind.

Auch geschäftsmäßig angebotene journalistisch-redaktionell gestaltete Online-Angebote haben die anerkannten journalistischen Grundsätze einzuhalten, wenn sie regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten.

Berichterstattungen und Nachrichtensendungen sind von dieser Vorschrift ausgenommen, hier kommt es aber darauf an, die Betroffenen aus einer respektvollen und menschenwürdigen Perspektive zu zeigen. Rundfunkveranstalter sollen außerdem auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Förderung von Minderheiten beitragen.

Journalistische Sorgfalt

Berichterstattung und Informationssendungen müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen, unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

Die Standards journalistischer Sorgfalt für die Print-, Rundfunk und Onlinemedien werden in dem Pressekodex, dem Regelwerk des Deutschen Presserats, festgelegt. Er enthält publizistische Regeln, die ein Mindestmaß an journalistischen Qualitätsstandards sichern sollen. Dazu gehört unter anderem:

  • die Wahrheit und die Menschenwürde zu achten
  • Werbung und Redaktion zu trennen
  • nicht einseitig zu berichten
  • die Persönlichkeitsrechte zu respektieren und vor Diskriminierungen zu schützen
  • Berichterstattung und Kommentar zu trennen

Während für Printmedien der Deutsche Presserat zuständig ist, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung des Pressekodex im privaten Rundfunk durch die Landesmedienanstalten. Journalistisch-redaktionelle Telemedien können sich für die Einhaltung der journalistischen Grundsätze auch einer anerkannten freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen. Die Anerkennung derartige freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen wird zuvor von den Medienanstalten vorgenommen.

Kommentare

Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

Impressumspflichten

Die Impressums- oder auch Anbieterkennzeichnungspflicht verpflichtet Anbieter eines Onlineangebots, das nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient, dazu, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ihren vollständigen Namen und ihre vollständige Anschrift im Angebot anzugeben. In der Regel erfolgt dies unter dem Menüpunkt „Impressum“ oder „Kontakt“.

Die Anbieterinformationen dienen vor allem dem Verbraucherschutz, bieten aber auch im Geschäftsbereich die Möglichkeit, Informationen über einen potenziellen Geschäftspartner zu erhalten. Letztlich dienen die Anbieterangaben auch Allgemeininteressen, wenn es z.B. um Strafverfolgungen geht.

Finden sich journalistisch-redaktionelle Inhalte in einem Angebot, ist zudem der hierfür Verantwortliche mit seinem vollständigen Namen und seiner vollständigen Anschrift zu nennen.

Handelt es sich um ein geschäftsmäßiges Angebot, weil es z.B. Werbung enthält, bedarf es zusätzlicher Angaben, die sich aus § 5 TMG ergeben. Hierzu gehört insbesondere die Angabe einer E-Mail-Adresse.

Welche Angaben tatsächlich zu machen sind, prüfen und bewerten die örtlich zuständigen Landesmedienanstalten.

Sollte Ihnen eine Internetseite mit unzureichenden Angaben im Impressum oder eine gänzlich fehlende Anbieterkennzeichnung auffallen, können Sie diese Informationen über das Beschwerdeformular auf der Website der jeweiligen Landesmedienanstalt oder über das Beschwerdeformular von www.programmbeschwerde.de weitergeben.

Rechtsvorschriften

Die Anbieterkennzeichnungspflichten ergeben sich aus:

•    § 18 Medienstaatsvertrag (MStV)
    § 5 Telemediengesetz (TMG)
 

Telemedien

Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Rundfunk oder reine technische Telekommunikationsdienste sind. Aber auch die zulassungs- und anmeldefreien Telemedien-Angebote müssen bei der Gestaltung ihrer Inhalte bestimmte Anforderungen einhalten.

Zu den Telemedien gehören insbesondere audiovisuelle Angebote und Textangebote, die online von Servern heruntergeladen werden können. Hierzu zählen auch die Angebote von Mediatheken der Rundfunkveranstalter, soweit dabei Inhalte nicht live übertragen werden.

Video-on-Demand-Angebote sind Telemedien.

Anforderungen an Telemedien

Auch für die Veranstaltung von Telemedien gelten programminhaltliche Anforderungen. Insbesondere Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.

Informationspflichten und Informationsrechte

Anbieter von Telemedien für die Allgemeinheit unterliegen gewissen Impressumspflichten und müssen u.a. Namen und Anschrift und in manchen Fällen auch einen Verantwortlichen benennen.

Werbung, Sponsoring, rundfunkähnliche Telemedien

Werbung in Telemedien muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Beim Fernsehtext (d.h. beim Videotext) gelten die allgemeinen Sponsoring-Vorschriften entsprechend.

Für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung rundfunkähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf), gelten die meisten für das Fernsehen üblichen Werberegelungen entsprechend.

Aufsicht über Telemedien

Die medienrechtliche Aufsicht über Telemedien wird durch die örtlich zuständige  Landesmedienanstalt durchgeführt.

Im Rahmen der Aufsicht können die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Beseitigung des Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen (im Rahmen der Verhältnismäßigkeit u.a. auch die Untersagung oder Sperrung) treffen.

Gewinnspiele

Screenshot einer Gewinnspielsendung im privaten Fernsehen

Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Fernsehen, Hörfunk sowie im Internet sind zulässig, sie unterliegen jedoch bestimmten Regeln.

Als Gewinnspiel gilt ein Programmteil, der dem Nutzer im Falle der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Gewinns verspricht. Von einer Gewinnspielsendung wird gesprochen, wenn die Sendung nur oder hauptsächlich aus einem oder mehreren Gewinnspielen besteht.

Gewinnspielsatzung

Zur Konkretisierung der hierfür geltenden staatsvertraglichen Vorgaben wurden seitens der Medienanstalten verbindliche Regelungen in einer Gewinnspielsatzung erlassen. Die darin geregelten Anforderungen gelten für Gewinnspiele im Rundfunk. Die Regelungen erstrecken sich auch auf den Bereich der Telemedien.

Anforderungen an Gewinnspiele

Bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen müssen die Teilnehmer transparent und verständlich informiert werden, insbesondere über die Teilnahmebedingungen, die Kosten der Teilnahme (zum Beispiel Telefongebühren im Festnetz und mobil) und die Methode bei der Auswahl des Gewinners.

Der Nutzer darf nicht irregeführt werden, zum Beispiel hinsichtlich der Auflösung, des Schwierigkeitsgrads oder des möglichen Gewinns. Der Veranstalter des Gewinnspiels, also der Rundfunksender oder der Internetanbieter, muss darüber hinaus sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche von der Teilnahme an Gewinnspielen beziehungsweise Gewinnspielsendungen ausgeschlossen sind.

Die Teilnahme an entgeltlichen Gewinnspielen ist ab 14 Jahren, die an Gewinnspielsendungen ab 18 Jahren erlaubt. Für die einmalige Teilnahme an einem Gewinnspiel dürfen höchstens Kosten von 0,50 € fällig werden.

Sanktionsmöglichkeiten

Bei Verstößen gegen die Gewinnspielsatzung hängen die Sanktionen von der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße ab. Eine mögliche Maßnahme bei Verstößen ist eine Beanstandung - z.B. auch verbunden mit einem Bußgeld bis zu 500.000 EUR. Als äußerste Sanktionsoption steht den Landesmedienanstalten bei Rundfunkveranstaltern der Lizenzentzug zur Verfügung. 

Relevante Vorschriften

Die Anforderungen an Gewinnspiele ergeben sich aus:

  • § 10 Medienstaatsvertrag (MStV)
  • Gewinnspielsatzung
     

Scripted Reality

Familien im Brennpunkt, Anwälte im Einsatz, X-Diaries - alle diese und viele weitere Sendungen sind in der Regel in einem Dokumentarstil gedreht und sollen den Eindruck vermitteln, es handele sich um reales Geschehen. Scripted Reality werden solche Sendungen genannt, in denen in Wirklichkeit Laiendarsteller Geschichten nach einem Drehbuch nachspielen. Die Sendungen handeln oft von privaten Problemen einzelner Familien oder von Streitigkeiten mit Nachbarn, dem Arbeitgeber oder Behörden.

Scripted-Reality-Formate werfen wegen ihrer Vermischung von fiktiven und realen Elementen sowie den in diesen Sendungen behandelten Themen und dargestellten klischeehaften Rollenbildern und stereotypen Verhaltensmustern Fragen auf.

Durch den Einsatz journalistischer Gestaltungsmittel werden vermeintlich realistische Geschehnisse und Konflikte in einer sehr authentischen Weise dargestellt. Von echten dokumentarischen Formaten sind sie kaum noch zu unterscheiden. Dabei werden nicht selten zwischenmenschliche Verhaltensweisen und Konflikte sozialer Milieus dargestellt, die häufig nicht der Realität entsprechen, aber das Meinungsbild der Zuschauer gegenüber bestimmten sozialen Gruppen beeinflusst.

Vor diesem Hintergrund hat die Gremienvorsitzendenkonferenz der Medienanstalten (GVK) gemeinsam mit dem Verband Privater Medien (VAUNET) inzwischen Leitlinien für die Kennzeichnung und deren Wahrnehmbarkeit bei eigenproduzierten Scripted-Reality-Formaten entwickelt, um die Zuschauer auf die Fiktionalität der geschilderten Ereignisse hinzuweisen.

Aufsicht

Die Medienanstalten sind bei ihrer Aufsichtstätigkeit an die rechtlichen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages, der Gewinnspielsatzung (GWS) und des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) gebunden. Sie untersuchen die Programmpraxis des privaten Rundfunks sowie vor allem die audiovisuellen Onlineangebote kontinuierlich.

Dies geschieht durch parallele Schwerpunktuntersuchungen, durch anlassbezogene Untersuchungen oder auch durch konkrete Beschwerden von Zuschauern und Nutzern.  

Zuständigkeiten für bundesweiten Rundfunk

Die Einhaltung allgemeiner journalistischer Grundsätze, der Gewinnspielsatzung und der Werberichtlinien überwacht die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK). Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird sie vom Fachausschuss Regulierung unterstützt.

Für die Prüfung der Einhaltung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig.

Die Aufsicht über die Telemedienangebote wird im Bereich des Jugendmedienschutzes auch von der KJM in den sonstigen Bereichen durch die Medienanstalt durchgeführt, in deren Bundesland der Anbieter seinen (Wohn-)Sitz hat. In bundesweiten Fällen entscheidet für die zuständige Medienanstalt die ZAK.