Die Spitzen verschiedenfarbiger Buntstifte symbolisieren die Vielfalt der Angebote und Anbieter, die die Landesmedienanstalten sichern und fördern sollen.

Vielfaltssicherung

Im Mittelpunkt der Arbeit der Landesmedienanstalten steht die Förderung der Angebots- und Anbietervielfalt im privaten Fernsehen und Hörfunk. Im Rahmen von Zulassungsverfahren und der Lizenzüberwachung erfolgt im Sinne der Informations- und Meinungsfreiheit eine Kontrolle von Medienmacht. Es gilt dabei, eine Machtkonzentration in den Händen einzelner Medienunternehmen zu verhindern.

Auf bundesweiter Ebene ist zur Vielfaltssicherung im privaten Fernsehen die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) für die Landesmedienanstalten tätig.

Bei Zulassungsverfahren zur Programmveranstaltung und bei Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei Fernsehveranstaltern beurteilt die KEK, ob ein Unternehmen durch die ihm zuzurechnenden Programme vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Im Rahmen der Vielfaltsförderung ist die KEK bei Verfahren zur Auswahl und Zulassung von Veranstaltern von Drittsendezeiten und Regionalfenstern beteiligt.

Ihr kommt zudem die Aufgabe zu, Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse und sonstige medienkonzentrationsrechtlich relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit bundesweit verbreitetem privaten Fernsehen herzustellen.

Wenn auf Landesebene eine Zulassung vergeben wird, prüft die jeweilige Landesmedienanstalt, ob und inwieweit die Bewerber für diese Frequenz an der Nutzung anderer Frequenzen oder bei Printmedien beteiligt sind. Wie hoch diese Beteiligungen sein dürfen, ist im jeweiligen Landesmedien- bzw. -rundfunkrecht geregelt.

Freie Meinungsbildung

Öffentliche Aufmerksamkeit erzielt heute vor allem, was von den Medien aufgegriffen wird. Massenmedien spielen eine wichtige Rolle im Prozess der demokratischen Meinungs- und Willensbildung. Pressefreiheit und Vielfalt der Medien sind für eine funktionierende Demokratie lebenswichtig. Die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit sind durch das Grundgesetz (Artikel 5) gesichert.

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verpflichtet die Länder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Rundfunkordnung zu schaffen, die die Freiheit der Meinungsbildung fördert. Dazu gehören gesetzliche Vorkehrungen gegen Medienkonzentration, um auch im privaten Hörfunk und Fernsehen eine gleichgewichtige Vielfalt von Meinungen zu sichern.

Vielfaltsbericht

Der Vielfaltsbericht enthält u.a. die aktuellen Ergebnisse der Mediengewichtungsstudie und des Medienvielfaltsmonitors der Medienanstalten.

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Zugang zu den Medienangeboten

Zur Gewährleistung der Vielfalt zählt neben einem vielfältigen Angebot auch der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang zu bzw. die Auffindbarkeit von Medienangeboten und den jeweiligen Verbreitungsplattformen.

Die Sicherung des Zugangs und der Auffindbarkeit ist ebenfalls eine wesentliche Aufgabe der Landesmedienanstalten.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) behandelt Fragen der Zugangsfreiheit zu netzgebundenen Plattformen (Set-Top-Boxen, Multimedia Home Platform - MHP, Multiplexing) und Programmplattformen im Rahmen der Plattformregulierung. Dies umfasst die Belegung von Plattformen, die Zusammenstellung und Bündelung von Programmen, den technischen Zugang, elektronische Programmführer/Navigatoren, Entgelte und Tarife.