KJM

Kommission für Jugendmedienschutz

Die KJM ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und den Telemedien.

Als Organ der Landesmedienanstalten prüft die KJM, ob Verstöße gegen diese Bestimmungen vorliegen und entscheidet über entsprechende Folgen für die Anbieter. Dabei wird die KJM grundsätzlich erst nach Ausstrahlung oder Verbreitung eines Angebots tätig. Diejenige Landesmedienanstalt, die den betreffenden Rundfunksender lizenziert hat oder in deren Bundesland der Telemedienanbieter sitzt, vollzieht die von der KJM beschlossenen Maßnahmen (Beanstandungen, Untersagungen, Bußgelder).  

Aufgaben

Neben der Prüfung von Rundfunksendungen und Internetangeboten legt die KJM Sendezeiten fest, prüft und genehmigt Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik und definiert Kriterien für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen. Außerdem stellt sie Indizierungsanträge für Angebote im Internet und nimmt zu Indizierungsanträgen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) Stellung.

Auch die Stärkung und Weiterentwicklung des im JMStV festgelegten Systems der regulierten Selbstregulierung gehört zu ihren Kernaufgaben: Der JMStV verfolgt damit das Ziel, die Eigenverantwortung der Anbieter zu stärken. Das heißt: Anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, den die KJM nur begrenzt überprüfen darf. Halten sich die Anbieter an die Vorgaben einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung, sind Sanktionen grundsätzlich nur möglich, wenn die Einrichtung ihren Beurteilungsspielraum überschreitet.

Auf Antrag prüft die KJM außerdem, ob die Altersbewertung einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung von den obersten Landesjugendbehörden zu übernehmen ist.