Public-Value-Bestimmungsverfahren erfolgreich abgeschlossen

14/2002 02.06.2022

Medienanstalten führen Branchendialog zur weiteren konkreten Umsetzung der leichten Auffindbarkeit von Public-Value-Angeboten

Die Medienanstalten haben die durch den Länder-Gesetzgeber festgeschriebene Bestimmung der Public-Value-Angebote in Rundfunk und Telemedien abgeschlossen. Bewegtbild- und Audio-Angebote, die in besonderem Maße zur Meinungsvielfalt beitragen, müssen zukünftig auf Benutzeroberflächen für Nutzerinnen und Nutzer leichter auffindbar gemacht werden.

„Zur Demokratiesicherung gehören informierte Menschen und eine vielfältige Medienlandschaft, zu der im dualen System öffentlich-rechtliche Anbieter und private Medien beitragen. Bürgerinnen und Bürger werden zukünftig Angebote, die zur Meinungsbildung und Orientierung dienen, besser finden und nutzen können. Die leichte Auffindbarkeit bringt eine höhere Aufmerksamkeit für diese Angebote und erhöht zugleich den Anreiz für Medienanbietende, in entsprechende Inhalte zu investieren“, sagt Albrecht Bähr, Vorsitzender der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Medienanstalten.

„In einem umfangreichen Verfahren haben wir sorgfältig und zügig die gesetzlichen Vorgaben des Medienstaatsvertrags umgesetzt und sind in der ersten Stufe zu einem einstimmigen Ergebnis gekommen. Dies ist ein wichtiger Schritt für eine bessere Auffindbarkeit von Inhalten, die in besonderem Maße zur Meinungsvielfalt beitragen. Nun geht es darum, mit der Branche und den Anbietenden von Benutzeroberflächen in einen konstruktiven Dialog zu kommen und die Umsetzung auf den Weg zu bringen“, ergänzt Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Medienanstalten.

„Mit der Regelung, relevanten Angeboten und vor allem journalistischen Inhalten eine prominente Wahrnehmbarkeit in der Masse der Medien zu geben, hat die Gesetzgeberin eine mutige und wegweisende Entscheidung getroffen. Wir haben dadurch als Medienaufsicht die Möglichkeit, engagierte und demokratische Medien in ihrer Arbeit zu unterstützen und damit einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und gegen Desinformation zu leisten. Von dieser Möglichkeit haben wir sehr gerne Gebrauch gemacht“, ergänzt Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW.  

Die Länder haben den Medienanstalten zur Stärkung der Meinungs- und Angebotsvielfalt mit dem Medienstaatsvertrag (MStV) den Auftrag gegeben, für die Meinungsvielfalt relevante Public-Value-Angebote zu bestimmen. Insgesamt sind 325 Anträge bei der verfahrensführenden Landesanstalt für Medien NRW eingegangen. Über alle Anträge wurde nach der Sichtung im Rahmen einer Prüfgruppe von der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) als zuständigem Organ der Medienanstalten einstimmig entschieden.

Am 1. Juni 2022 sind die Bescheide an die Antragstellerinnen und Antragsteller versandt worden. Nach Eintritt der Rechtskraft der Bescheide endet damit das gesetzlich vorgesehene Bestimmungsverfahren für Public-Value-Angebote von privaten Anbietern. Diese Festlegung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. In den kommenden Wochen werden in Form eines Branchendialogs von der Landesanstalt für Medien NRW gemeinsam mit den öffentlich-rechtlichen Sendern und den Verbänden der privaten Anbieter weitere Gespräche zu den Ergebnissen des Bestimmungsverfahrens geführt.

Der Koordinator des für Benutzeroberflächen zuständigen Fachausschusses 2, Dr. Thorsten Schmiege, Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), steht in engem Austausch mit den für Benutzeroberflächen zuständigen Verbänden und Vertretern der Branche. „Meine Erwartung ist, dass mit der Umsetzung der leichten Auffindbarkeit auf den einzelnen Benutzeroberflächen nun auch zeitnah begonnen wird.“

Die Veröffentlichung der Angebote, die zukünftig von der leichten Auffindbarkeit profitieren sollen, wird in Form von Listen (jeweils gesondert für Bewegtbildangebote und Audio) auf der Website der Medienanstalten erfolgen. Die Angebote in den Listen sind dann von den Anbietern von Benutzeroberflächen bei der Umsetzung der leichten Auffindbarkeit zu berücksichtigen.

Gemäß § 84 Abs. 3 bis 6 Medienstaatsvertrag (MStV) soll privaten Anbietern mit einer höheren Aufmerksamkeit ein Anreiz geboten werden, auch weiterhin gesellschaftlich relevante Inhalte bereitzustellen, wie nachrichtliche Berichterstattungen, lokale oder regionale Informationen und eigenproduzierte, in Europa hergestellte, barrierefreie oder speziell auf eine junge Zielgruppe ausgerichtete Inhalte. Ein weiteres Kriterium ist beispielsweise die Qualifikation der Mitarbeitenden. Die Kriterien und Grundsätze für die Bestimmung sind in § 7 und § 8 der Public-Value-Satzung konkretisiert.

Public-Value-Satzung