Aufsichts- und Zulassungsentscheidung der ZAK im April
Am 3. August 2017 stellte ProSieben in seinem Boulevardmagazin taff die Frage: „Welcher Sporttyp bist du?“ Im dazugehörigen Beitrag wurden verschiedene Joggingtypen und deren Sportbekleidung vorgestellt. Eine dargestellte Joggerin legte anschließend Beschwerde ein, da sie keine Einwilligung zu den Filmaufnahmen und deren Ausstrahlung erteilt hätte. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten beanstandete am 18. April 2018, dass ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH mit der Ausstrahlung der Sendung gegen das Kunsturhebergesetz (KUG) und somit gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen hat.
Keine Einwilligung, keine Aufnahmen: Schutz der persönlichen Ehre gehört zum Programmgrundsatz
Laut § 41 Abs. 1 S. 4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) i. V. m. § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) darf eine Person nicht ohne ihre Einwilligung identifizierbar abgebildet werden. Das Recht am eigenen Bild ist bereits verletzt, wenn eine Person nur für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis zu erkennen ist. Trotz Sportbekleidung wie Schirmmütze und Sonnenbrille war die Beschwerdeführerin im Fernsehbeitrag gut zu identifizieren. Es wurden zudem Stills und Close-Ups von verschiedenen Körperstellen der Joggerin im Beitrag verwendet.
Die Beanstandung ist innerhalb von sechs Wochen von der zuständigen Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) umzusetzen.