Geschäfts- und Verfahrensordnung

ALM-Statut

24.11.2021
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    vom 24.November 2021 (in Kraft seit dem 16.03.2022)

Vertrag über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) - ALM-Statut -

Vom 24.11.2021

Auf der Grundlage der Kompetenzordnung in der Bundesrepublik Deutschland, in der Rundfunk Ländersache ist, des Medienstaatsvertrags, des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien sowie der Landesgesetze in den jeweils geltenden Fassungen wirken die Landesmedienanstalten am Aufbau und an der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems in den Ländern Deutschlands mit. Dabei obliegt es ihnen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen, auch weiterhin effektiv zusammenzuarbeiten.

§ 1    Zusammensetzung der ALM

(1) Die Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, die

Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK),
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM),
medienanstalt berlin_brandenburg (mabb),
Bremische Landesmedienanstalt (brema),
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH),
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen),
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV),
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM),
Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW),
Medienanstalt Rheinland-Pfalz (RLP),
Landesmedienanstalt Saarland (LMS),
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM),
Medienanstalt Sachsen-Anhalt,
Thüringer Landesmedienanstalt (TLM),

(Landesmedienanstalten/Gesellschafter),

beschließen zur Erfüllung der ihnen gemeinschaftlich zugewiesenen Aufgaben unter Wahrung der ihnen jeweils landesgesetzlich obliegenden Rechte und Pflichten die Bildung der ALM.

(2) Die Vertretung der Landesmedienanstalten in den Organen nach § 104 Abs. 2 MStV und Gremien der ALM bestimmt sich nach Maßgabe des für sie geltenden Landesrechts.

(3) Die ALM ist für Rechtsgeschäfte und die Trägerschaft der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 7 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) und firmiert als „ALM GbR“. Vertretungsberechtigt ist jeweils der/die ALM-Vorsitzende (§ 3 Abs. 7, § 5).

(4) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gesellschafter sind die einzelnen Landesmedienanstalten zu gleichen Teilen. Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung nimmt die Gesamtkonferenz (GK) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wahr. Der Vorsitz liegt bei dem/der ALM-Vorsitzenden. Stimmberechtigt sind die Landesmedienanstalten als Gesellschafter, sie werden durch den jeweiligen geschäftsführenden Vertreter oder die jeweilige geschäftsführende Vertreterin vertreten. Die Gesellschafterversammlung tritt nach § 3 Abs. 2 zusammen; sie kann aus wichtigem Grund jederzeit durch den/die ALM-Vorsitzende/n einberufen werden. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse einstimmig mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 und 3 der übereinstimmenden Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten. Im Übrigen erfolgt die Einladung zu Gesellschafterversammlungen und deren Durchführung gemäß § 3a Abs. 1 bis 9.

(5) Durch Beschlüsse und Beschlussempfehlungen der ALM wird die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben einer Landesmedienanstalt nicht berührt. Soweit die ALM öffentlich-rechtlich tätig wird, erfolgt dies nicht in der Handlungsform des Privatrechts.

(6) Die Organe nach § 104 Abs. 2 MStV und die Gremien der ALM treten unter der Wort-Bild-Marke „die medienanstalten“ auf.

§ 2    Zweck und Gegenstand der ALM

(1) Allgemeiner Zweck und Aufgaben der ALM sind:

  1. Wahrnehmung der Interessen der Landesmedienanstalten auf dem Gebiet der audiovisuellen Medien auf nationaler und internationaler Ebene;
  2. Informations- und Meinungsaustausch mit Rundfunkveranstaltern, Plattform- und Benutzeroberflächenanbietern, Anbietern von Intermediären und Unternehmen auf medienrelevanten, verwandten Märkten;
  3. Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten außerhalb der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben im Bereich der audiovisuellen Medien, insbesondere Programm, Recht, Forschung, Medienkompetenz, Medienwirtschaft und Netzpolitik;
  4. Einholung von Gutachten zu Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind;
  5. Beobachtung und Analyse der Programmentwicklung sowie Erarbeitung von Stellungnahmen und Erfahrungsberichten hierzu;
  6. Zusammenarbeit bei planerischen und technischen Vorarbeiten.

(2) Besondere Aufgaben der ALM sind:

  1. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer Richtlinien zur näheren Ausgestaltung vielfaltsichernder Maßnahmen (§ 67 MStV);
  2. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer Satzungen und Richtlinien zu Werbung, Sponsoring, Teleshopping, zu Eigenwerbekanälen, zu Produktplatzierung und zu Gewinnspielen sowie die Herstellung des Benehmens und die Durchführung des Erfahrungsaustauschs mit der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) (§ 45 MStV);
  3. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer Satzungen und Richtlinien;
  4. Abstimmung über den Erlass übereinstimmender Satzungen und Richtlinien zur Durchführung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), ferner die Herstellung des Benehmens mit der ARD und dem ZDF sowie die Durchführung des Erfahrungsaustauschs mit der ARD, dem ZDF und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in der Anwendung des Jugendmedienschutzes (§ 15 Abs. 2 JMStV).

(3) Im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben wirken die Landesmedienanstalten an der ALM mit gleichen Rechten und Pflichten mit.

(4) Die ALM hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sowie nach § 105 MStV und den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eine Gemeinsame Geschäftsstelle nach § 7.

§ 3    Gremien der ALM

(1) Die ALM arbeitet, über die gesetzlich normierten Aufgaben in den Organen nach § 104 Abs. 2 MStV hinaus, zusammen in Form einer

  1. Gesamtkonferenz (GK), bestehend aus den Vorsitzenden der Beschlussgremien sowie den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern, ggf. den Geschäftsführerinnen sowie Geschäftsführern der Landesmedienanstalten, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse vertreten; die Vorsitzenden der Organe sind teilnahmeberechtigt;
  2. Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK);
  3. Direktorenkonferenz (DLM), an der die gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter, ggf. die Geschäftsführerinnen sowie Geschäftsführer der Landesmedienanstalten teilnehmen.

(2) In der GK werden Angelegenheiten behandelt, die für das duale Rundfunksystem von grundsätzlicher medienpolitischer Bedeutung sind. Sie ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Im Übrigen ist eine Angelegenheit zu behandeln, wenn mindestens vier Landesmedienanstalten dies beantragen. Die GK wirkt bei Kompetenzstreitigkeiten unter den Organen nach § 104 Abs. 2 MStV auf eine Einigung hin.

(3) In der GVK werden über die Angelegenheiten gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 MStV hinaus solche Angelegenheiten behandelt, die in der Medienpolitik und für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere auch Fragen der Programmentwicklung und der Analyse nach § 2 Abs. 1 Nr. 5.

(4) In der DLM werden die der ALM zugewiesenen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 behandelt. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die DLM, die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die KJM unterrichten die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeiten. Sie beziehen die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen, ein
(§ 105 Abs. 2 MStV, § 15 Abs. 1 JMStV). Die GVK kann die DLM mit programmlichen Angelegenheiten, die für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten von Bedeutung sind, befassen, auch soweit eine Entscheidungskompetenz anderer Organe der Landesmedienanstalten besteht. Die DLM berichtet über das Ergebnis der Befassung.

(6) Zum Ende der Geschäftsführungszeit ist eine GK einzuberufen, auf der die Geschäftsführende Landesmedienanstalt einen Schlussbericht über ihre Geschäftsführung erstattet und die Geschäfte an die nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 folgende Landesmedienanstalt übergibt.

(7) Jeweils auf Vorschlag der DLM wählt die GK den/die ALM-Vorsitzenden, beruft die aus der ALM in die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die KJM zu entsendenden Mitglieder sowie die Beauftragten der ALM.

(8) Der Vorsitz in der GVK bestimmt sich nach deren Geschäftsordnung. Den Vorsitz in der DLM und in der ZAK führt der/die ALM-Vorsitzende. In der GK führen der/die Vorsitzende der GVK und der/die Vorsitzende der DLM gemeinschaftlich den Vorsitz.

§ 3a Konferenzen

(1) Die Konferenzen werden jeweils von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von vier Konferenzmitgliedern ist eine Konferenz nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 einzuberufen.

(2) Die oder der jeweilige Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Konferenzen auf und beruft diese durch Einladung in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung soll mindestens eine Woche vor der Konferenz erfolgen. Jedes Mitglied der Konferenz kann schriftliche Anträge zur Tagesordnung stellen. Dem Antrag, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen, ist stattzugeben, wenn der Antrag spätestens eine Woche vor der Konferenz bei dem Vorsitzenden eingeht.

(3) Die/der Vorsitzende leitet und schließt die Konferenzen. Über die Konferenzen wird eine Niederschrift gefertigt, die die/der Vorsitzende und die/der Protokollführer/in unterzeichnen. Die Protokollführung verantwortet die/der Vorsitzende. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift rechtzeitig vor der nächsten Konferenz.

(4) Die Konferenzen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der/Die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Dritte können zur Beratung hinzugezogen wer­den.

(5) Unterlagen und Beratungen der Konferenzen sind, soweit durch Gesetz oder der Natur der Angelegenheit nach geboten, vertraulich zu behandeln.

(6) Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn zu den Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Landesmedienanstalten anwesend ist.

(7) Werden Konferenzen nicht am Sitz der Gemeinsamen Geschäftsstelle durchgeführt, sind, soweit nichts Anderes bestimmt wird, die zur Durchführung der Konferenzen erforderlichen finanziellen Mittel von der gastgebenden Landesmedienanstalt aufzubringen. Im Übrigen tragen die Landesmedienanstalten ihre im Zusammenhang mit der Arbeit der Konferenzen entstehenden Aufwendungen selbst.

(8) Angelegenheiten, die nur einen Teil der in § 1 genannten Landesmedienanstalten betreffen, können von diesen außerhalb von Konferenzen geregelt werden.

(9) Ablauf und Durchführungen der Sitzungen der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV richten sich grundsätzlich nach deren jeweiligen Geschäftsordnungen.

§ 4    Finanzierung der ALM

(1) Zur Finanzierung der Aufgaben nach diesem Vertrag stellt die ALM einen Gesamtwirtschaftsplan auf.

(2) Jede Landesmedienanstalt trägt zur Finanzierung im Rahmen eines jährlich von der Gesellschafterversammlung (§ 1 Abs. 4) zu beschließenden Finanzierungsschlüssels bei und haftet im Innenverhältnis nur in diesem Umfang. Der Finanzierungsschlüssel bestimmt sich aus dem Verhältnis des der jeweiligen Landesmedienanstalt zustehenden Anteils am Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag zum Gesamtaufkommen. Daneben werden Einnahmen aus Verwaltungsgebühren zur Finanzierung herangezogen. Sonderleistungen und Sonderleistungsentgelte einzelner Landesmedienanstalten sind ausgeschlossen.

(3) Der Gesamtwirtschaftsplan und der Finanzierungsschlüssel werden durch die Gesellschafterversammlung (§ 1 Abs. 4) verabschiedet. Die Wirtschaftspläne der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV bilden eine der Grundlagen des Gesamtwirtschaftsplanes. Die Gesellschafterversammlung bestellt den/die Wirtschaftsprüfer/in und beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des/der Vorsitzenden der ALM und des/der Beauftragten für den Haushalt (BfH).

(4) Das Nähere regeln die übereinstimmende Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben.

(5) Den für die Landesmedienanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht eingeräumt. Näheres regelt eine Vereinbarung mit den Landesrechnungshöfen.

§ 5    Geschäftsführung und Vertretung

Die ALM wird durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in der Geschäftsführenden Landesmedienanstalt vertreten (ALM-Vorsitz). Er/sie wird aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter der Landesmedienanstalten für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl für bis zu zwei weitere Jahre ist möglich. Die Wahl erfolgt durch die Gesamtkonferenz.

§ 6    ALM Vertreter in KEK und KJM, Beauftragte

(1) Aus dem Kreis der Direktoren/Direktorinnen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden gewählt:

  • sechs in die KJM zu entsendende Direktoren/innen und ihre Stellvertreter/innen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JMStV);
  • sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter für die Amtszeit der KEK (§ 104 Abs. 5 Satz 8 MStV).

(2) Aus dem Kreis der Direktoren/Direktorinnen werden je ein/e Beauftragte/r für Europa und  Haushalt gewählt. Fachausschüsse, Arbeitskreise und weitere Beauftragte können eingesetzt werden.

§ 7    Gemeinsame Geschäftsstelle

(1) Die Gemeinsame Geschäftsstelle nach § 104 Abs. 7 MStV hat ihren Sitz in Berlin.

(2) Die Gemeinsame Geschäftsstelle nimmt nach Maßgabe der Geschäfts- und Verfahrens-ordnungen der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV und dieses Statuts ihre Aufgaben koordinierend wahr. Dazu zählt insbesondere jedwede Sitzungsbegleitung. Dazu können auch die Bearbeitung inhaltlicher Fragen, die Aufbereitung von Rechts- und Grundsatzangelegenheiten sowie Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit den Organen nach § 104 Abs. 2 MStV und den Gremien oder den Beauftragten der ALM gehören. Das Nähere regelt der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan. Im Übrigen erfolgt die inhaltliche Arbeit durch die Landesmedienanstalten.

(3) Die Ausstattung der Gemeinsamen Geschäftsstelle mit personellen und sachlichen Mitteln erfolgt aufgrund und nach Maßgabe der übereinstimmenden Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben sowie des Gesamtwirtschaftsplans, jeweils in der geltenden Fassung.

(4) Die Gemeinsame Geschäftsstelle wird durch eine/n Geschäftsstellenleiter/in, die/ der im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten den fachlichen Weisungen der Vorsitzenden der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV und der/des ALM-Vorsitzenden unterliegt, geführt. Der Dienstvorgesetzte für den/die Leiter/in und die Mitarbeiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist der/die ALM-Vorsitzende. Er/sie kann diese Funktion auf den/die Beauftragte/n für den Haushalt übertragen.

(5) Der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist Dienstvorgesetzter und übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus. Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten können die Vorsitzenden der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV und der/die ALM-Vorsitzende fachlichen Weisungen direkt gegenüber den jeweiligen Fachmitarbeitern aussprechen. Die Information des/der Leiters/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist sicherzustellen.

§ 8    Arbeitsverhältnisse

(1) Die ALM als Trägerin der Gemeinsamen Geschäftsstelle beschäftigt eigenes Personal.

(2) Der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle wird auf Vorschlag der DLM von der/dem ALM-Vorsitzenden nach Beteiligung der Gremienvorsitzendenkonferenz in der Regel für fünf Jahre berufen. Verlängerungen sind möglich. Die Bereichsleiter/innen werden im Benehmen mit den jeweils zuständigen Organen nach § 104 Abs. 2 MStV von der/dem ALM-Vorsitzenden berufen.

(3) Das Nähere regeln die übereinstimmende Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben.

§ 9    Beschlüsse und Wahlen

(1) Die Beschlüsse in den Konferenzen der ALM werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gefasst, es sei denn, es ist gesetzlich etwas Anderes bestimmt oder die Mitglieder vereinbaren für einen bestimmten Aufgabenkreis einstimmig die Geltung eines anderen Quorums.

(2) In den nachfolgend aufgeführten Fällen bedürfen die Beschlüsse der ALM der Einstimmigkeit. Enthaltungen gelten nicht als Gegenstimmen.

  1. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer übereinstimmender Richtlinien und Satzungen;
  2. Beschlüsse, die Landesmedienanstalten oder die ALM zu finanziellen Beiträgen verpflichten;
  3. Erlass von Geschäfts- und Verfahrensordnungen.

(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Beschlüsse können auch in Videokonferenzen gefasst werden.

(5) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, falls keine Landesmedienanstalt widerspricht. Im Falle des Widerspruchs ist die Angelegenheit auf der nächsten Konferenz zu behandeln.

(6) Bei Beschlüssen und Wahlen hat jede Landesmedienanstalt eine Stimme.

§ 10    Gegenseitige Informationen

Die Landesmedienanstalten erteilen der ALM die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte. Die Zusammenarbeit auf der Grundlage von besonderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 11    Änderungen

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung aller Landesmedienanstalten.

§ 12    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Vertrag tritt in Kraft, sobald die Beschlussgremien aller Landesmedienanstalten/Gesellschafter zugestimmt haben. Der/die ALM-Vorsitzende teilt den anderen Landesmedienanstalten den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Vertrag über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) vom 20.11.2013 außer Kraft.