Richtlinie

Drittsendezeitrichtlinie

26.08.2021

Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten über die Sendezeit für unabhängige Dritte nach § 65 MStV   

(Drittsendezeitrichtlinie - DSZR)

vom …

Aufgrund von § 67 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle)
erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des § 65 MStV:

1. Präambel

Die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte ist eine der möglichen vielfaltsichernden Maßnahmen nach dem Medienstaatsvertrag.

Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) nach § 60 Abs. 4 Nr. 3 MStV die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte als Maßnahme zur Vermeidung des Widerrufs von Zulassungen vorschlagen.

Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 vom Hundert hat er nach Feststellung und Mitteilung durch die zuständige Landesmedienanstalt nach § 60 Abs. 5 MStV Sendezeit für unabhängige Dritte einzuräumen.

Bei der Sendezeit für unabhängige Dritte handelt es sich um Satellitenfensterprogramme.

2. Anforderungen an ein Fensterprogramm

§ 65 Abs. 1 MStV

Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.

2.1
Ein Fensterprogramm ist unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters zu gestalten. Zur Absicherung einer voneinander unabhängigen Gestaltung der Inhalte verfügen Hauptveranstalter und Fensterveranstalter über eigenständige Zulassungen. Gleichwohl soll sich das Fensterprogramm in die Programmstruktur und das Erscheinungsbild des Hauptprogramms einfügen; das Interesse des Hauptveranstalters an Zuschauerakzeptanz für das Gesamtprogramm ist mit zu berücksichtigen. Interessenunterschiede zwischen Hauptveranstalter und Fensterveranstalter sind unter Berücksichtigung der beiderseits bestehenden redaktionellen Unabhängigkeit im Interesse einer größtmöglichen Vielfalt im Gesamtprogramm durch die zuständige Landesmedienanstalt zum Ausgleich zu bringen.

2.2
In Vollprogrammen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 MStV ist der Bereich Unterhaltung in der Regel so stark abgedeckt, dass der zusätzliche Beitrag zur Vielfalt nur in den Bereichen Kultur, Bildung und Information erbracht werden kann.

Das Fensterprogramm hat in seiner thematischen Breite die bundesweite Verbreitung zu berücksichtigen.

2.3
Für die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogramms vom Hauptprogramm ist erforderlich, dass die Programmverantwortlichen des Fensterprogramms ihre redaktionellen Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptveranstalters treffen; die Vereinbarung zwischen Hauptveranstalter und Fensterveranstalter darf daher keine programmliche Mitsprache des Hauptveranstalters vorsehen. Absprachen zur organisatorischen Einpassung des Fensterprogramms in das Hauptprogramm sind zulässig; vgl. auch Ziff. 6.1.

3. Sendezeit des Fensterprogramms

§ 65 Abs. 2 MStV
Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. Auf die wöchentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 vom Hundert der Fernsehhaushalte erreichen. Eine Unterschreitung dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der Übertragungswege zulässig.

3.1
Die generelle Mindestdauer des Fensterprogramms kann in der Zulassung nur im Einvernehmen mit dem Hauptveranstalter ausgeweitet werden. Im Einzelfall kann die Dauer des Fensterprogramms im Einvernehmen mit dem Hauptveranstalter und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesmedienanstalt ausgeweitet werden.

3.2
Die Dauer des Fensterprogramms schließt die zulässige Werbezeit ein. Die Höchstgrenze der Werbedauer (§ 70 Abs. 1 MStV) ist für das Hauptprogramm und das Fensterprogramm getrennt zu berechnen. Die Dauer der Spotwerbung für das Fensterprogramm darf 20 vom Hundert nicht überschreiten (§ 70 Abs. 1 MStV).

3.3
Für die Fensterprogramme sind im Programmschema feste wiederkehrende Sendeplätze auszuweisen. Zur eigenständigen Erkennbarkeit der Fensterprogramme soll die Dauer der einzelnen Sendung 30 Minuten nicht unterschreiten.

3.4
Sendezeit des Fensterprogramms in Ausnahmefällen

3.4.1
Hat das Fensterprogramm einen Sendeplatz an einem Wochentag, kann das Fensterprogramm entfallen, wenn der Sendetag auf einen bundesweiten Feiertag fällt und deshalb der Hauptveranstalter den regelmäßigen Programmablauf ändert.

3.4.2
Im Übrigen kann im Einzelfall der Sendeplatz Fensterprogramm wegen aktueller Änderungen Programm des Hauptveranstalters, insbesondere bei Live-Übertragung einer Sportveranstaltung, zeitlich verlegt werden. Ein Fensterprogramm in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr darf nur in diesem zeitlichen Rahmen verlegt werden. Die wöchentliche Mindestsendezeit nach § 65 Abs. 2 MStV ist einzuhalten.

3.4.3
Soll das Fensterprogramm nach Ziffer 3.4.1 entfallen oder nach Ziffer 3.4.2 verlegt werden, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Landesmedienanstalt einzuholen.

3.5
Anrechenbarkeit von Regionalfenstern

3.5.1    
Regionalfensterprogramme (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 MStV) sind nach § 59 Abs. 4 MStV in den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen mindestens im zeitlich regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 01 Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aufzunehmen.

Zu diesem Stichtag waren in den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen folgende Regionalfensterprogramme mit einer Dauer von werktäglich 30 Minuten außer an Samstagen aufgenommen:
Bei RTL: Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen und Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-Neckar.
Bei Sat.1: Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Hessen, Niedersachsen und Bremen, Nordrhein-Westfalen.

Landesrechtliche Regelungen über zusätzliche Regionalfensterprogramme bleiben unberührt. Zur Erfüllung der Anrechenbarkeit für ein Regionalfensterprogramm nach § 65 Abs. 2 Satz 3 MStV ist von einer Brutto-Sendezeit von 30 Minuten werktäglich außer an Samstagen auszugehen.

Von dieser Sendezeit sind höchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr anrechenbar. Bei geringerer wöchentlicher Sendezeit des Regionalfensterprogramms ist diese mit 8/15 (§ 65 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz MStV) anrechenbar.

Von der täglichen Bruttosendezeit von 30 Minuten werden sechs Minuten maximale Werbedauer (§ 70 Abs. 1 MStV) abgezogen. Regionale Ausnahmeregelungen gemäß § 73 MStV bleiben unberührt. Die danach verbleibende Netto-Sendezeit muss mindestens 20 Minuten redaktionell gestaltete Inhalte zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen aus der Region, für die das Regionalfensterprogramm bestimmt ist, enthalten. Davon müssen im Durchschnitt einer Woche mindestens 10 Minuten aktuelle und ereignisbezogene Inhalte sein. Der Austausch von Beiträgen zwischen unterschiedlichen Regionalfensterprogrammen sowie die Übernahme von Beiträgen aus dem Programm des Hauptveranstalters entspricht diesen Anforderungen in der Regel nicht.

Der für die Anrechnung erforderliche Regionalbezug kann nur anerkannt werden, wenn die Gestaltung, die Produktion und die studiotechnische Abwicklung der Beiträge in der Region erfolgen, für die das Regionalfensterprogramm bestimmt ist, oder wenn sie zumindest unverändert ist gegenüber der Handhabung zum 01. Juli 2002.

3.5.2    
Regionalfensterprogramme können ferner nur angerechnet werden, wenn sie in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden. Dies schließt nicht aus, dass der Hauptprogrammveranstalter selbst Veranstalter des Regionalfensterprogramms ist oder an diesem beteiligt ist.

Der Hauptprogrammveranstalter hat die finanzielle Mindestausstattung des Regionalfensterprogramms nach § 59 Abs. 4 S. 2 MStV sicher zu stellen.

Für die Anerkennung der redaktionellen Unabhängigkeit ist Voraussetzung, dass die Programmverantwortlichen des Regionalfensterprogramms im Rahmen einer vorgegebenen finanziellen Ausstattung ihre redaktionellen Entscheidungen ohne Mitwirkungs oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptprogrammveranstalters treffen können. Dies schließt das Recht ein, eigenverantwortlich das redaktionelle Personal einzustellen und die technischen und studiotechnischen Dienstleister zu wählen

Die finanzielle Ausstattung muss den Programmverantwortlichen für das Regionalfensterprogramm in die Lage versetzen, die programmlichen Anforderungen an das Regionalfensterprogramm gemäß Ziff. 3.5.1 Sätze 8 und 9 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die finanzielle Ausstattung bis zum 31. Dezember 2023 im Volumen mindestens dem Finanzbudget zum Zeitpunkt 1. Juli 2002 entspricht. Bei Unterschreiten dieses Volumens ist der zuständigen Landesmedienanstalt die ausreichende finanzielle Mindestausstattung des Programmverantwortlichen für das Regionalfensterprogramm nachzuweisen.

Die Programmverantwortlichen für die Regionalfensterprogramme sind für die Dauer der Lizenz zu benennen, das zugrundeliegende Vertragsverhältnis darf seitens des Hauptprogrammveranstalters nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Für redaktionelle Unabhängigkeit spricht zusätzlich, wenn ein vom Hauptprogrammveranstalter unabhängiger Programmbeirat entsprechend § 66 MStV für das Regionalfensterprogramm besteht oder wenn die redaktionelle Unabhängigkeit durch ein Redaktionsstatut abgesichert ist. Die rundfunkrechtliche Verantwortung des Veranstalters des Regionalfensterprogramms für dieses Programm entsprechend der jeweiligen Zulassung bleibt unberührt.

3.5.3    
Für die Feststellung der bundesweiten Reichweite sind alle Haushalte zugrunde zu legen, die öffentlich-rechtliche oder private Fernsehprogramme über terrestrische Sender, Medienplattformen oder Satellitendirektempfang erhalten (Grundreichweite).
Bei der Berechnung der Mindestreichweite von 50 vom Hundert dieser Grundreichweite werden nur die Rundfunkhaushalte berücksichtigt, die innerhalb des Verbreitungsgebiets liegen, für das das Regionalfensterprogramm, das die Voraussetzungen der Ziff. 3.5.2 erfüllt, zugelassen ist. Wird das Regionalfensterprogramm terrestrisch verbreitet, sind zunächst alle Rundfunkhaushalte zusammenzuzählen, die mit diesem Programm entsprechend den Angaben für Fixed-Empfang gemäß Kapitel 3.3 des ITU-Reports ITUR BT.22544 versorgt werden. Hinzuzurechnen ist der tatsächliche Empfang des Regionalfensterprogramms über Medienplattformen außerhalb der nach Satz 3 ermittelten terrestrischen Reichweite. Wird das Regionalfensterprogramm über Satellit verbreitet, werden für die Berechnung der Mindestreichweite die Rundfunkhaushalte nach Satz 2 zugrunde gelegt. § 65 Abs. 2 Satz 4 MStV bleibt unberührt.

3.5.4    
Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anrechnung erfolgt durch die Landesmedienanstalten zum 1. Oktober eines jeden Jahres.

4. Anforderungen an den Fensterveranstalter

§ 65 Abs. 3 MStV
Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 62 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.

4.1
Für die Feststellung, ob ein Fensterveranstalter in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptveranstalter steht, gelten die Zurechnungstatbestände des § 62 MStV. Bedient sich der Fensterveranstalter eines Zulieferers, sind die besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 MStV zu beachten.

4.2
Zur Klärung der konzentrationsrechtlichen Fragen hat die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 105 Abs. 4 Satz 2 MStV über den nach § 65 Abs. 4 Satz 3 oder Satz 4 MStV in Aussicht genommenen Bewerber das Benehmen mit der KEK herzustellen.

5. Auswahl des Fensterveranstalters

§ 65 Abs. 4 MStV
Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, schreibt die zuständige Landesmedienanstalt nach Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der zuständigen Landesmedienanstalt einen Dreiervorschlag. Die zuständige Landesmedienanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen, erörtert. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und erteilt ihm die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die zuständige Landesmedienanstalt die Entscheidung unmittelbar.

5.1
Ein Hauptprogrammveranstalter ist zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, wenn das Verfahren nach § 60 Abs. 4 MStV eingeleitet und eine entsprechende einvernehmliche Regelung mit der KEK herbeigeführt worden ist.
Die Verpflichtung des Hauptveranstalters besteht außerdem, wenn die zuständige Landesmedienanstalt nach § 60 Abs. 5 MStV festgestellt hat, dass der Hauptprogrammveranstalter im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 vom Hundert oder das dem Hauptprogrammveranstalter und weiteren Programmveranstaltern zurechenbare Unternehmen zusammen einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert erreicht und ihm dies mitgeteilt worden ist. Mit dem Zugang der Mitteilung beginnt die Frist von sechs Monaten für die Organisation des Fensterprogramms.

Vor der Ausschreibung führt die zuständige Landesmedienanstalt eine Erörterung mit dem Hauptveranstalter durch, bei der insbesondere festzulegen ist, ob das Fensterprogramm insgesamt oder getrennt für mehrere einzelne Sendeplätze ausgeschrieben werden soll und zu welchen Sendezeiten es voraussichtlich stattfinden soll.

5.2
Die Ausschreibung erfolgt nach den landesrechtlichen Vorschriften. Von der Ausschreibung unterrichtet die zuständige Landesmedienanstalt die anderen Landesmedienanstalten.

5.3
Die zuständige Landesmedienanstalt unterrichtet die KEK und die anderen Landesmedienanstalten über die eingegangenen Anträge. § 107 MStV bleibt unberührt.

5.4
Kommt nach der Erörterung mit dem Hauptveranstalter eine Einigung über eine einvernehmliche Auswahl des Fensterveranstalters nicht zustande, stellt dies die zuständige Landesmedienanstalt fest und fordert bei mehr als drei zulassungsfähigen Anträgen gleichzeitig den Hauptveranstalter auf, einen Dreiervorschlag vorzulegen.

5.5
Bei der Bewertung des größtmöglichen Beitrags zur Vielfalt im Programm des Hauptveranstalters sind insbesondere zu berücksichtigen

  • die inhaltliche Ausrichtung des Fensterprogramms und dessen ergänzender Beitrag zum Hauptprogramm (§ 65 Abs. 1 MStV) und
  • die Leistungsfähigkeit des Bewerbers.

Ferner ist zu berücksichtigen die mehrfache Zulassung eines Fensterveranstalters. Die für die Hauptprogramme zuständigen Landesmedienanstalten stimmen sich hierzu ab.

5.6    
Die Auswahlentscheidung hat gemäß § 105 Abs. 4 Satz 1 MStV das für die Zulassung nach Landesrecht zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt zu treffen. Von der Auswahlentscheidung ist die endgültige Zulassungsentscheidung nach § 65 Abs. 6 MStV zu trennen, die erst nach Abschluss und Vorlage der Vereinbarung zwischen Hauptveranstalter und Fensterveranstalter nach § 65 Abs. 5 MStV bei der zuständigen Landesmedienanstalt erfolgt.

6. Verhältnis zum Hauptprogrammveranstalter

§ 65 Abs. 5 MStV
Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, dass eine Kündigung während der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.

6.1
Die Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms hat insbesondere die Verpflichtung des Hauptveranstalters aufzunehmen, dem Fensterveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Darüber hinaus soll sie vor allem Regelungen über die reguläre Sendezeit und die Sendezeit in Ausnahmefällen, über die organisatorische Einpassung des Fensterprogramms in das Hauptprogramm (Schnittstellen, Programmlogo u.ä.) und über die technische Abwicklung enthalten.

6.2    
Eine ausreichende Finanzierung des Fensterprogramms wird in der Regel anzunehmen sein, wenn sie sich an den durchschnittlichen Programmkosten des Hauptprogrammveranstalters für vergleichbare Sendeplätze orientiert. Die Finanzierung des Fensterprogramms kann vor allem ermöglicht werden durch

  • die Eigenvermarktung des Fensterveranstalters oder
  • die Fremdvermarktung des Fensterprogramms durch den Hauptveranstalter bzw. dessen Vermarkter oder
  • durch unmittelbare Programmkostenzuschüsse des Hauptveranstalters gegen Übertragung des Vermarktungsrechts.

Eine Kombination verschiedener Finanzierungsarten ist möglich.

Für die Kosten, die dem Fensterprogrammveranstalter dadurch entstehen, dass die Sendezeit des Fensterprogramms in Ausnahmefällen verlegt wird (Ziffer 3.4.2), hat der Hauptveranstalter Ersatz zu leisten.

6.3
Nimmt der Fensterprogrammveranstalter das Angebot des Hauptveranstalters zum Abschluss einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen innerhalb einer von der zuständigen Landesmedienanstalt gesetzten angemessenen Frist nicht an, tritt die Landesmedienanstalt erneut in das Auswahlverfahren nach § 65 Abs. 4 MStV ein. Liegt kein weiterer zulassungsfähiger Antrag mehr vor, erfolgt eine neue Ausschreibung des Fensterprogramms. Legt der Hauptprogrammveranstalter kein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen vor, stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass damit die Umsetzung der Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte als vielfaltsichernde Maßnahme nach § 64 Nr. 1 MStV gescheitert ist, und teilt dieses der KEK mit. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 60 Abs. 4 oder Abs. 5 MStV.

7. Zulassung des Fensterveranstalters

§ 65 Abs. 6 MStV
Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveranstalter durch die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gewährt. Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird.

7.1
Die Erteilung der Zulassung an den Fensterveranstalter erfolgt gemäß § 105 Abs. 4 Satz 1 MStV nach Herstellung des Benehmens mit der KEK durch das für die Zulassung zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt.

7.2
Im Zulassungsverfahren prüft die zuständige Landesmedienanstalt, ob die Vereinbarung zwischen dem Hauptprogrammveranstalter und dem Fensterprogrammveranstalter nach § 65 Abs. 5 MStV angemessene Bedingungen enthält und die Leistung des zusätzlichen Beitrags zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters nach § 65 Abs. 1 Satz 1 MStV gewährleistet ist.

7.3
In der Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter sind insbesondere die vielfaltsichernden Programmteile und eine Sendeverpflichtung für das Fensterprogramm festzuschreiben.

7.4
In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach § 65 Abs. 5 MStV als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen, insbesondere die Regelungen über die regelmäßige Sendezeit für das Fensterprogramm und die Sendezeit in Ausnahmefällen sowie die Finanzierungsregelungen für das Fensterprogramm.

7.5
Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird und die Verpflichtung des Unternehmens nach § 60 Abs. 5 S. 2 MStV entfallen ist.

7.6
Rechtzeitig vor Ablauf der Zulassungsdauer für den Fensterveranstalter ist ein neues Verfahren nach § 65 Abs. 4 MStV einzuleiten.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2021 übereinstimmende Richtlinien nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Richtlinie gegenstandslos. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Richtlinien erlassen und veröffentlicht haben.

Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten über die Sendezeit für unabhängige Dritte nach § 31 RStV (Drittsendezeitrichtlinie - DSZR) vom 16. Dezember 1997, in der Fassung vom … außer Kraft.