Richtlinie

Fernsehfensterrichtlinie

01.07.2021

Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach § 59 MStV

(Fernsehfensterrichtlinie – FFR)

vom …

Aufgrund von § 67 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des § 59 MStV:

Präambel

Zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk sind in den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen regionale Fensterprogramme (Regionalprogramme) aufzunehmen, die der aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land dienen. Diese Regionalprogramme werden gleichzeitig nach Maßgabe des § 65 Abs. 2 MStV als Sendezeit für unabhängige Dritte im Rahmen vielfaltsichernder Maßnahmen nach § 64 MStV angerechnet. Die Zulassung und Organisation solcher Regionalprogramme erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Da die Regionalprogramme im Rahmen der Vielfaltsicherung bundesweite Wirkung entfalten, gewährleistet diese Richtlinie einheitliche Maßstäbe für die Ausgestaltung der Regionalprogramme nach den Vorgaben des § 59 Abs. 4 MStV.

Anforderungen an Regionalprogramme nach § 59 Abs. 4 MStV

§ 1 Zeitliche und inhaltliche Anforderungen

§ 59 Abs. 4 Satz 1 MStV

In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen.

(1) Nach Maßgabe des Landesrechts waren zum Stichtag 1. Juli 2002 in den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen folgende Regionalprogramme mit einer Dauer von werktäglich 30 Minuten außer an Samstagen aufgenommen:
Bei RTL: Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen und Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-Neckar.
Bei Sat.1: Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Hessen, Niedersachsen und Bremen, Nordrhein-Westfalen.
Außerdem werden in Bayern Regionalprogramme mit einer Dauer von jeweils 60 Minuten am Samstag bei Sat.1 und am Sonntag bei RTL aufgenommen. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Für die Feststellung der beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogramme sind die jährlich von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) festgestellten Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Zur Erfüllung der Anforderungen an ein Regionalprogramm ist von einer Bruttosendezeit von 30 Minuten werktäglich außer an Samstagen auszugehen. Von dieser werden sechs Minuten maximale Werbedauer (§ 70 Abs. 1 MStV) abgezogen. Regionale Ausnahmeregelungen gemäß § 73 MStV bleiben unberührt. Die danach verbleibende Nettosendezeit muss mindestens 20 Minuten redaktionell gestaltete Inhalte zur authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens aus der Region, für die das Regionalprogramm bestimmt ist, enthalten. Davon müssen im Durchschnitt einer Woche mindestens 10 Minuten aktuelle und ereignisbezogene Inhalte sein. Der Austausch von Beiträgen zwischen unterschiedlichen Regionalprogrammen sowie die Übernahme von Beiträgen aus dem Programm des Hauptprogrammveranstalters entspricht diesen Anforderungen in der Regel nicht.

(3) Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfolgt durch die Landesmedienanstalten zum 1. Oktober eines jeden Jahres.

§ 2 Zulassung der Regionalprogrammveranstalter

§ 59 Abs. 4 Sätze 3, 4, 5 und 6 MStV

Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 stehen, es sei denn, zum 31. Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig.

Die Zulassung ist von der für das jeweilige Verbreitungsgebiet des Regionalprogramms zuständigen Landesmedienanstalt nach Maßgabe des Landesrechts zu erteilen. Hierzu ist vor Erteilung der Zulassung das Benehmen mit der KEK herzustellen.

§ 3 Redaktionelle Unabhängigkeit

§ 59 Abs. 4 Satz 2 MStV

Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist.

(1) Die redaktionelle Unabhängigkeit wird vermutet, wenn dem Veranstalter des Regionalprogramms eine eigenständige Zulassung erteilt ist und er zum Hauptprogrammveranstalter nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 MStV steht.

(2) In anderen Fällen setzt die redaktionelle Unabhängigkeit voraus, dass die Programmverantwortlichen des Regionalprogramms im Rahmen einer für die Dauer der Lizenz vorgegebenen finanziellen Ausstattung ihre Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptprogrammveranstalters treffen können. Dies schließt das Recht ein, eigenverantwortlich das redaktionelle Personal einzustellen und die technischen und studiotechnischen Dienstleister zu bestimmen. Die Programmverantwortlichen für die Regionalprogramme sind für die Dauer der Zulassung zu berufen und gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt zu benennen. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers des Regionalprogrammveranstalters und der der Programmverantwortlichen/des Programmverantwortlichen für das Regionalprogramm dürfen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die programmverantwortliche Geschäftsführerin/Der programmverantwortliche Geschäftsführer darf abweichend von § 38 Abs.1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Für die redaktionelle Unabhängigkeit spricht zusätzlich, wenn ein vom Hauptprogrammveranstalter unabhängiger Programmbeirat entsprechend § 66 MStV für das Regionalprogramm besteht oder wenn die redaktionelle Unabhängigkeit durch ein Redaktionsstatut abgesichert ist.

§ 4 Finanzierung

§ 59 Abs. 4 Satz 7 MStV

Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen.

(1) Die finanzielle Ausstattung muss den Veranstalter des Regionalprogramms oder das mit der Produktion des Regionalprogramms beauftragte Unternehmen in die Lage versetzen, die programmlichen Anforderungen an das Regionalprogramm gemäß § 1 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Die Prüfung der Angemessenheit der finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der sonstigen Vertragsverhältnisse zwischen dem zugelassenen Veranstalter des Regionalprogramms oder dem mit der Produktion des Regionalprogramms beauftragten Unternehmen und dem Hauptprogrammveranstalter sowie diesem zurechenbaren Unternehmen.

(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 wird vermutet, wenn die finanzielle Ausstattung bis zum 31. Dezember 2023 im Volumen mindestens dem Finanzbudget zum Zeitpunkt 1. Juli 2002 entspricht. Bei Unterschreiten dieses Volumens ist der zuständigen Landesmedienanstalt die ausreichende finanzielle Mindestausstattung nach Absatz 1 nachzuweisen.

§ 5 Abstimmung der Organisation in zeitlicher und technischer Hinsicht

§ 59 Abs. 4 Satz 8 MStV

Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.
 
(1) Die Sendezeiten für die Regionalprogramme bei den nach § 59 Abs. 4 Satz 1 MStV verpflichteten Veranstaltern werden gemäß § 59 Abs. 4 Satz 8 MStV wie folgt abgestimmt:   
Bei Sat.1: 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Bei RTL: 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Sat.1 und RTL haben für diese Sendezeiten programmliche Schnittstellen sicherzustellen. Die Regelungen in Bayern für Samstag und Sonntag bleiben unberührt.

(2) Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, am 1. Mai, an Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, am 3. Oktober, 24., 25., 26. und 31. Dezember eines jeden Jahres entfallen die Regionalprogramme.

(3) Weitere Durchschaltungen an Tagen, die zwischen mehreren zeitlich eng aufeinanderfolgenden Feiertagen liegen, können mit einzelnen Landesmedienanstalten vereinbart werden, sie dürfen aber nicht dazu führen, dass für die Regionalprogramme in anderen Ländern keine programmlichen Schnittstellen mehr vorhanden sind. 2Sofern eine oder mehrere Landesmedienanstalten dem Ausfall der Regionalprogramme nach Satz 1 nicht zustimmen, berührt dies den Ausfall der Regionalprogramme in den anderen Ländern nicht.

(4) An weiteren 10 Tagen pro Kalenderjahr können die Regionalprogramme nach Wunsch des Hauptprogrammveranstalters entfallen, sofern sachliche Gründe, insbesondere überregionale Ereignisse, die Durchschaltung des bundesweiten Programms rechtfertigen. Hierbei ist eine frühzeitige Abstimmung mit den Regionalprogrammveranstaltern sicherzustellen und den Landesmedienanstalten frühzeitig Mitteilung zu machen. An zusätzlichen 10 Tagen im Jahr können die Regionalprogramme zur Ermöglichung der Durchschaltung des bundesweiten Programms bei Sportveranstaltungen in eine andere angemessene Sendezeit verlegt werden. Als angemessen gilt dabei eine Sendezeit von 30 Minuten vor Beginn der regulären Sendezeit bis 22:30 Uhr. Eine Verlegung der Sendezeit auf vor 17:00 Uhr ist nicht angemessen. Die Sendezeit des Regionalprogramms kann an diesen Tagen bei programmlicher Notwendigkeit auf bis zu 20 Minuten reduziert werden. Als angemessen gilt auch eine Verkürzung des Regionalprogramms auf 12 Minuten in der Halbzeitpause eines Fußballspiels oder die flexible Schaltung des Regionalprogramms in einem einstündigen Zeitraum ab Beginn der regulären Sendezeit bei Tennisspielen.

(5) Die bundesweite Koordinierung bei einer Veränderung der Sendezeiten der Regionalprogramme übernimmt die Landesmedienanstalt, die dem Hauptprogrammveranstalter die Satellitenzulassung erteilt hat.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2021 übereinstimmende Richtlinien nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Richtlinie gegenstandslos. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Richtlinien erlassen und veröffentlicht haben.

(2) Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach § 25 RStV (Fernsehfensterrichtlinie, FFR) vom 20. März 2012 außer Kraft.