Geschäfts- und Verfahrensordnung

GVK-Geschäftsordnung

19.10.2021
  • vom 15. März 2011, zuletzt geändert am 19. Oktober 2021 (in Kraft seit 19.10.2021)

Geschäftsordnung der Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten (GVK-GO)

vom 15. März 2011
zuletzt geändert am 19. Oktober 2021

Die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Medienstaatsvertrages (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 gibt sich gemäß dem Vertrag über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) – ALM-Statut – vom 20. November 2013 folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Aufgaben, Zuständigkeiten

(1) Die GVK nimmt die in § 105 Abs. 2 MStV sowie in § 3 Abs. 3 ALM-Statut aufgeführten Aufgaben wahr.

(2) Die GVK ist gemäß § 105 Abs. 2 MStV zuständig für

  1. Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 102 Abs. 4 MStV und
  2. die Entscheidung über die Belegung von Plattformen nach § 81 Abs. 5 Satz 3 MStV.

(3) Die GVK nimmt als Gremium der ALM gemäß § 3 Abs. 3 des ALM-Statuts insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Mitwirkung bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinien durch die ZAK (§ 105 Abs. 2 MStV) oder die KJM (§ 15 Abs. 1 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien).

2. Die Behandlung von Angelegenheiten – initiativ oder begleitend –, die in der Umsetzung der Medienpolitik von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere

  • Beobachtung und Analyse der Programmentwicklung sowie Erarbeitung von Stellungnahmen und Erfahrungsberichten hierzu,
  • Fragen der Programmqualität und der Programmethik,
  • Fragen der Medienpädagogik und Medienkompetenz.

3. Förderung der Arbeit der Beschlussgremien der Landesmedienanstalten durch Informationsaustausch und Zusammenarbeit.

4. Pflege und Förderung des öffentlichen Diskurses über die Medienpolitik und Medienethik durch Publikationen, Foren und Veranstaltungen.

5. Pflege der Zusammenarbeit mit den Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Förderung des dualen Rundfunksystems.

6. Zustimmung zur Wahl von Mitgliedern der KEK und KJM und ihrer Stellvertreter durch die DLM nach § 3 Abs. 1 des ALM-Statuts.

7. Beratung des Haushalts der GVK und der ALM vor dessen Genehmigung durch die GK.

8. Entgegennahme und Auswertung der Tätigkeitsberichte der ZAK.

(4) Die GVK kann die DLM mit programmlichen Aufgaben befassen, die für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten von Bedeutung sind. Dies auch, soweit eine Entscheidungskompetenz anderer Organe der Landesmedienanstalten besteht. Die DLM berichtet über das Ergebnis der Befassung (§ 3 Abs. 5 ALM-Statut).

§ 2 Mitglieder der GVK

(1) Der GVK gehören die jeweiligen Vorsitzenden der plural besetzten Beschlussgremien der Landesmedienanstalten an (§ 104 Abs. 4 Satz 1, 1. HS MStV).

(2) Eine Vertretung im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig (§ 104 Abs. 4 Satz 1, 2. HS MStV).

(3) Die Mitglieder sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden. Sie sind auch gegenüber anderen Organen der Landesmedienanstalten nach § 58 MStV zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 104 Abs. 8 MStV).

(4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit in der GVK unentgeltlich aus (§ 104 Abs. 4 Satz 2 MStV).

§ 3 Vorsitz

(1) Die GVK wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. 2Die Wiederwahl in der gleichen Funktion für zwei weitere Jahre ist zweimal zulässig.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die GVK im Zusammenschluss der Landesmedienanstalten und nach außen.

§ 4 Sitzungen der GVK

(1) Die oder der Vorsitzende beruft Sitzungen der GVK ein, eröffnet, leitet und schließt diese. Auf Antrag von vier Mitgliedern ist eine Konferenz einzuberufen (§ 3 Abs. 9 ALM-Statut).

(2) Die Einladung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit einem Vorschlag für die Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Frist auf sieben Tage verkürzt werden. Auf die Verkürzung der Einladungsfrist ist in der Einladung hinzuweisen. Die Fristen beginnen mit dem Tage nach der Absendung der Einladung. Tagesordnungsvorschläge der Mitglieder sind rechtzeitig an den Vorsitzenden zu richten.

(3) Mit der Einladung sollen den Mitgliedern die erforderlichen Unterlagen zugesandt werden. Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung durch Beschluss festgestellt.

(4) Die Sitzungen der GVK sind grundsätzlich nicht öffentlich. Öffentliche Sitzungen sind möglich, wenn Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten dadurch nicht berührt werden und der einstimmige Beschluss der GVK zur Durchführung einer öffentlichen Sitzung vorliegt. Sachverständige Dritte können im Bedarfsfall an der Sitzung teilnehmen bzw. hinzugezogen werden. Insbesondere die Vorsitzenden von ZAK, KJM und KEK können zur Berichterstattung über ihre Tätigkeit eingeladen werden.

(5) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen können aus der Mitte der GVK Arbeitsgruppen gebildet werden. Einer Arbeitsgruppe steht ein Berichterstatter vor, der der GVK die Ergebnisse der Vorbereitungen mitteilt.

§ 4a Bildung von Ausschüssen

Die GVK kann für Gegenstände der eigenen Zuständigkeit beratende Ausschüsse bilden. Für diese Ausschüsse gelten die die Zusammensetzung und Verhandlungsabläufe betreffenden Vorschriften dieser GVK-GO entsprechend.

§ 5 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die GVK ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die für die jeweilige Beschlussfassung notwendige Anzahl der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so hat die oder der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und die Mitglieder der GVK erneut zur Beratung des nicht erledigten Tagesordnungspunktes einzuladen. Für die Einladung gilt die Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2.

(2)  Beschlüsse der GVK können auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das schriftliche Verfahren kann auch per E-Mail durchgeführt werden. In diesem Fall wird von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Absprache mit dem/der Vorsitzenden der GVK mit Mitteilung des Gegenstands die Beschlussfassung eingeleitet. Die Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren beträgt in der Regel eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen von der/dem Vorsitzenden oder auf der Grundlage eines Beschlusses der GVK verkürzt werden.

(3) Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(4) Soweit rechtlich keine andere Mehrheit vorgesehen ist, fasst die GVK ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder (§ 104 Abs. 9 Satz 1 MStV). 2Im Übrigen gilt für Beschlüsse und Wahlen § 9 ALM-Statut.

(5) Die GVK kann Entscheidungen vertagen, um die Entscheidungsgegenstände in den Beschlussgremien der Landesmedienanstalten zu diskutieren. 2§ 2 Abs. 3 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Protokoll

(1) Über die Sitzung der GVK ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Es wird von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern zugeleitet.

(2) Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über:

  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. die anwesenden Mitglieder,
  3. die Beratungsgegenstände und die gestellten Anträge,
  4. die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. In den Fällen der §§ 81 Abs. 5 Satz 3 und 102 Abs. 4 MStV sind die Gründe für die Entscheidung im Protokoll festzuhalten.

(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch die GVK.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte der GVK führt die oder der Vorsitzende.

(2) Sie oder er bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgaben der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach
§ 104 Abs. 7 MStV.

§ 8 Erlass und Änderungen der Geschäftsordnung, Inkrafttreten

Der Erlass sowie Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der GVK. Sie tritt mit Beschlussfassung am 19. Oktober 2021 in Kraft.