Geschäfts- und Verfahrensordnung

KEK-Geschäftsordnung

09.05.2023

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)

vom 16. Juni 1997
zuletzt geändert am 09. Mai 2023

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (im Folgenden: KEK) führt ihre Geschäfte nach der Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages (MStV) der Länder der Bundesrepublik Deutschland und den nachstehenden Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung.

1. Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gemeinsame Geschäftsstelle

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Medienstaatsvertrag bedient sich die KEK der Gemeinsamen Geschäftsstelle.
(2) Zur Führung der Geschäfte der KEK ist bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle ein Bereich KEK/Medienkonzentration eingerichtet, dem ein Bereichsleiter vorsteht.
(3) Der Bereichsleiter führt die laufenden Geschäfte der KEK im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind der KEK zur Entscheidung vorzutragen. Der Bereichsleiter ist an Weisungen des Vorsitzenden und an Entscheidungen der KEK gebunden. Der Vorsitzende ist Fachvorgesetzter des Bereichsleiters.
(4) Der Bereichsleiter wird auf Vorschlag der KEK von dem ALM-Vorsitzenden berufen. Dienstvorgesetzter des Bereichsleiters ist der Leiter der Geschäftsstelle.
(5) Der Bereichsleiter übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Gemeinsamen Geschäftsstelle aus, die der KEK zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen sind.
(6) Soweit es die Erfüllung von Aufgaben der KEK betrifft, ist der Vorsitzende der KEK auch Fachvorgesetzter des Leiters der Geschäftsstelle. Der Leiter der Geschäftsstelle ist insoweit an Weisungen des Vorsitzenden und an Entscheidungen der KEK gebunden.

§ 2 Finanzierung

(1) Die Landesmedienanstalten stellen der KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die ALM stellt hierzu einen Gesamtwirtschaftsplan auf.
(2) Die KEK erstellt einen Wirtschaftsplan (§ 104 Abs. 10 Satz 2 MStV) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und meldet damit ihren Bedarf an Mitteln zum Gesamt-wirtschaftsplan an. Dieser Einzelwirtschaftsplan kann sich auf Positionen beschränken, die nicht bereits durch die Gemeinkosten des Gesamtwirtschaftsplans abgedeckt sind.
(3) Die KEK legt ihren Wirtschaftsplan bis zum 1. September des Vorjahres dem Beauftragten für Haushalt der ALM vor.

2. Teil Besondere Vorschriften

§ 3 Vorsitzender der KEK

(1) Die KEK wählt aus der Gruppe der Sachverständigen gemäß § 104 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 MStV einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters beträgt 2 ½ Jahre; beide bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende vertritt die KEK gegenüber Dritten und nimmt für sie nach außen hin Stellung.
(4) Der Stellvertreter nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, falls dieser verhindert ist.

§ 4 Sitzungen

(1) Die KEK wird vom Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen, wenn eine geschäftliche Veranlassung vorliegt.
(2) Beantragen zwei Mitglieder der KEK unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung, so hat dieser dem Antrag innerhalb von zwei Wochen seit dem Eingang des Antrags durch Absendung der Einladung zu entsprechen.
(3) Die Sitzungen der KEK finden am Ort der Geschäftsstelle statt, sofern die KEK nicht einen anderen Sitzungsort bestimmt. Sitzungen können auch in Form von Videokonferenzen abgehalten werden.
(4) Zu Präsenzsitzungen können Mitglieder im Einzelfall mit Genehmigung des Vorsitzenden per Telefon oder Video zugeschaltet werden, wenn dies dem Vorsitzenden zuvor angekündigt wird und ein wichtiger Grund vorliegt. Zuschaltungen haben keine Auswirkung auf die Vertretungsregelungen in § 5. Zugeschaltete Mitglieder nehmen nicht an Beschlussfassungen nach § 7 teil.
(5) Die Sitzungen der KEK sind nicht öffentlich.
(6) Die Ersatzmitglieder nehmen an den Sitzungen und Beratungen, nicht aber an Beschlussfassungen teil.
(7) An den Sitzungen der KEK nimmt in der Regel auch der Leiter des Bereichs KEK/Medienkonzentration teil. Der Vorsitzende und die KEK können zu einer Sitzung oder einzelnen Tagesordnungspunkten den Leiter der Geschäftsstelle, weitere Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder Dritte hinzuziehen.
(8) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die Einladung kann auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) erfolgen. Im Einladungsschreiben sind die Tagesordnungspunkte anzugeben.
(9) Mindestens eine Woche vor der Sitzung sollen die Beschlussvorlagen und andere Unterlagen zur Vorbereitung der jeweiligen Sitzung in den gemeinsamen Dokumentenserver der Landesmedienanstalten zum Abruf eingestellt werden. In dringenden und begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einstellung möglich, spätestens sind die Unterlagen aber volle zwei Arbeitstage vor der Sitzung den KEK-Mitgliedern zugänglich zu machen.
(10) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzen¬den und des Stellvertreters beraten die Mitglieder der KEK unter dem Vorsitz des lebensältesten Sachverständigen als Sitzungsleiter.

§ 5    Verhinderung eines Mitgliedes der KEK

(1) Die KEK stellt zu Beginn einer Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung die Verhinderung von nicht anwesenden Mitgliedern fest und bestimmt die Vertretung gemäß Absatz 2.
(2) Die Ersatzmitglieder nehmen die Vertretung alternierend wahr, beginnend in alphabetischer Namensreihenfolge. Eine Vertretung kann nur durch ein Ersatzmitglied aus dem Mitgliederkreis im Sinne des § 104 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 MStV erfolgen, dem das verhinderte Mitglied angehört.

§ 6    Berichterstattung

(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen bestellt die KEK eines ihrer Mitglieder zum Berichterstatter und beauftragt es mit der Erstellung eines Beschlussvorschlages.
(2) Die Bestellung zum Berichterstatter soll alternierend im Rotationsprinzip erfolgen, beginnend in alphabetischer Namensreihenfolge der Mitglieder. Der gesetzliche Vertreter der für das Verfahren zuständigen Landesmedienanstalt ist von der Berichterstattung jeweils ausgenommen.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Die KEK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung die des Sitzungsleiters.
(2) Die KEK ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind, wovon wenigstens drei dem Kreis der Sachverständigen gemäß § 104 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 MStV angehören müssen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden können Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzsitzungen, insbesondere im schriftlichen Verfahren, gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied widerspricht. Schriftliche Verfahren können auch per E-Mail durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Verfahren von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Absprache mit dem Vorsitzenden der KEK durch die Mitteilung des Gegenstands der Beschlussfassung eingeleitet. Die Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren beträgt in der Regel eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen von dem Vorsitzenden oder auf der Grundlage eines Beschlusses der KEK verkürzt werden. Sonstige außerhalb von Präsenzsitzungen, etwa im Rahmen von Videokonferenzen getroffene Beschlüsse sind von den an der Beschlussfassung mitwirkenden Kommissionsmitgliedern mittels schriftlichem Verfahren innerhalb einer Wochenfrist zu bestätigen.
(3) Vor der Entscheidung über Vorlagen der Landesmedienanstalten ist der zuständigen Landesmedienanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung ist eine vertrauliche Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Zu Beginn jeder Sitzung soll ein Beschluss über das Protokoll der vorhergehenden Sitzung gefasst werden.

§ 9  Befangenheit

(1) Die Vorschriften der §§ 20 und 21 VwVfG finden entsprechende Anwendung.
(2) Über die Besorgnis der Befangenheit und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die KEK zu Beginn einer Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung.

§ 10 Verschwiegenheit

(1) Die Arbeit der KEK ist vertraulich (§§ 58; 104 Abs. 8 Satz 2 und 3 MStV).
(2) Soweit Dritte an Sitzungen der KEK teilnehmen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.


§ 11 Änderung der Geschäftsordnung

Soll die Geschäftsordnung geändert werden, so ist der Wortlaut der beabsichtigten Änderung den Mitgliedern der KEK mit den erforderlichen Unterlagen für die Sitzung, in der die Beschlussfassung erfolgen soll, schriftlich zuzuleiten.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Die Geschäftsordnung und jede nachfolgende Änderung treten am Tag der Beschlussfassung in Kraft.
(2) Soweit in dieser Geschäftsordnung Personen- und Funktionsbeschreibungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.