Geschäfts- und Verfahrensordnung

KJM-Geschäfts- und Verfahrensordnung

10.12.2025

Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz (GVO-KJM)

vom 10. Dezember 2025

(Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) führt ihre Geschäfte nach Maßgabe der Vorschriften des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10./27. September 2002 in der jeweils aktuellen Fassung und den nachstehenden Bestimmungen dieser Geschäfts- und Verfahrensordnung.

Erster Abschnitt Allgemeiner Geschäftsgang

§ 1 Einladung zu den Sitzungen der KJM

(1)    Die Sitzungen der KJM werden vom vorsitzenden Mitglied einberufen.
(2)    1Zu den Sitzungen wird schriftlich oder auf elektronischem Wege eingeladen. 2Die Einladung mit Angabe von Ort, Tag, Stunde und der vorläufigen Tagesordnung soll an die Mitglieder vierzehn Tage vorher versandt werden; die Beschlussunterlagen sollen die gemeinsame Geschäftsstelle spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin erreichen und den Mitgliedern mindestens sieben Tage vorher zur Verfügung gestellt sein.3In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.
(3)    1Die KJM tritt in der Regel monatlich zu einer Sitzung zusammen. 2Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von wenigstens vier Mitgliedern muss sie zu einer Sitzung einberufen werden

§ 2 Teilnahme an den Sitzungen

(1)    Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der KJM haben dieselben Rechte und Pflichten, soweit in dieser Geschäfts- und Verfahrensordnung nichts Besonderes geregelt ist.
(2)    Alle Mitglieder und ihre Stellvertretungen sind in ihren Entscheidungen weisungsfrei.
(3)    1Die Mitglieder der KJM sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2Im Fall der Verhinderung hat das Mitglied die ordnungsgemäße Vertretung zu veranlassen und das vorsitzende Mitglied über den Vertretungsfall zu informieren. 3Bei Verhinderung auch der Stellvertretung hat dieses unverzüglich das vorsitzende Mitglied zu unterrichten.
(4)    Die Sitzungen finden in Präsenz oder als Videokonferenz statt.
(5)    Zu Präsenzsitzungen können Mitglieder mit vorheriger Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds per Telefon oder Video zugeschaltet werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
(6)    Die Teilnahme an Sitzungen wird durch Eintragung in die Anwesenheitsliste, im Übrigen auch durch eine aus der Niederschrift über die Sitzung erkennbare Anwesenheit nachgewiesen.
(7)    Die Bereichsleitung für Aufsicht in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und die Leitung von jugendschutz.net nehmen in der Regel an den Sitzungen teil. Vertretung ist jeweils zulässig.

§ 3 Öffentlichkeit

(1)    Die Sitzungen der KJM sind nichtöffentlich.
(2)    1Das vorsitzende Mitglied kann die Teilnahme von weiteren Mitarbeitenden der Gemeinsamen Geschäftsstelle, der Landesmedienanstalten und von jugendschutz.net für einzelne Sitzungen oder für bestimmte Tagesordnungspunkte zulassen. 2Anderen Personen kann durch Beschluss die Teilnahme gestattet werden.
(3)     1Die Mitglieder haben die Vertraulichkeit zu wahren. 2Informationen an die Öffentlichkeit, die Presse, die Anbietenden und Antragstellenden weiterzugeben, obliegt dem Vorsitz. 3§ 14 Abs. 6 JMStV bleibt hiervon unberührt.
(4)    1Soweit Dritte an Sitzungen der KJM teilnehmen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 2Die Teilnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass sie sich vor Eröffnung der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten.

§ 4 Tagesordnung, Sitzungsleitung

(1)    1Das vorsitzende Mitglied stellt die Tagesordnung auf. 2Es hat dabei Anträge für die Tagesordnung zu berücksichtigen, die fünfzehn Tage vor der Sitzung schriftlich oder auf elektronischem Wege eingegangen sind.
(2)    1Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2Es sorgt für einen ungestörten Sitzungsverlauf. 3Bei gleichzeitiger Verhinderung von Vorsitz und erster Stellvertretung berät die KJM unter dem Vorsitz eines aus ihrem Kreis zu bestimmenden Mitglieds einer Landesmedienanstalt.
(3)    1Über die Sitzungen der KJM wird eine Niederschrift gefertigt, die das vorsitzende Mitglied bzw. die Sitzungsleitung und die von ihm bestimmte Protokollführung unterzeichnen. 2Die Mitglieder der KJM und deren Stellvertretungen erhalten mit der Einladung zur nächsten Sitzung ein Exemplar der Niederschrift. 3Über die Genehmigung der Niederschrift entscheidet die KJM in der Regel in der nächsten Sitzung, wobei etwaige Änderungen in der Niederschrift dieser Sitzung festgehalten werden.
(4)    1Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. 2Über Abweichungen beschließt die KJM mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung auf Antrag eines KJM-Mitglieds erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. 4Eine Beschlussfassung über eine Angelegenheit, die erst zu Beginn der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde, ist nur statthaft, wenn kein anwesendes Mitglied einer Beschlussfassung widerspricht.
(5)    Das vorsitzende Mitglied oder eine von ihm bestellte berichterstattende Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Sitzungsgegenstände vor und erläutert ihn.
(6)    Das vorsitzende Mitglied darf Personen, die zur Teilnahme an einer Sitzung berechtigt sind, ohne Mitglied der KJM zu sein, das Wort erteilen.

§ 5 Beschlüsse der KJM

(1)    1Die KJM ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die für die Beschlussfassung notwendige Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse der KJM können auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden, sofern kein Mitglied widerspricht. 3Das schriftliche Verfahren kann auch per E-Mail durchgeführt werden. 4In diesem Fall wird von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Absprache mit dem vorsitzenden Mitglied der KJM mit der Mitteilung des Gegenstandes die Beschlussfassung eingeleitet. 5Die Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren beträgt in der Regel eine Woche. 6Sie kann in dringenden Fällen vom vorsitzenden Mitglied oder auf der Grundlage eines Beschlusses der KJM verkürzt werden.
(2)    1Die KJM entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen sind bei Beschlüssen, die Grundlage für eine rechtsmittelfähige Entscheidung sind sowie bei Beschlüssen im Rahmen der Beteiligung der KJM an den Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien im Sinne des § 21 JuSchG, nicht zulässig.3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder des Mitglieds, das in seiner Vertretung als vorsitzendes Mitglied in der Sitzung fungiert.
(3)     1Mitglieder der KJM sind in den Fällen von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen, die in § 20 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VwVfG aufgeführt sind. 2Im Übrigen kann ein Mitglied von der Mitwirkung an Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen ausgeschlossen werden, wenn sich die KJM mit Sachthemen befasst, bei denen die Gefahr des Interessenskonflikts mit Anbietenden, Verbänden und Gremien, denen das Mitglied angehört, besteht und ein Mitglied dies beantragt. 3Jedem Mitglied steht das Recht zu, den Ausschluss eines Mitglieds bei Bestehen der Gefahr eines Interessenkonflikts zu beantragen. 4Der/die Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
(4)    1Ist ein Mitglied befangen und stellt die KJM die Befangenheit fest, wird das befangene Mitglied durch das stellvertretende Mitglied vertreten. 2Sind dem vorsitzenden Mitglied Tatsachen bekannt, die einen Vertretungsfall für wahrscheinlich erscheinen lassen, lädt es die Vertretung zu dem Tagesordnungspunkt ein. 3Hat ein ausgeschlossenes Mitglied an einer Entscheidung mitgewirkt, ist diese gültig, sofern seine Stimme nicht den Ausschlag gegeben hat.
(5)    1Bei Bestätigungen von Alterskennzeichen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entscheidet das vorsitzende Mitglied der KJM als einzelprüfende Person. 2Gleiches gilt für die Positivbewertung von Konzepten für Altersverifikationssysteme (§ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV) sowie technischer Mittel (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JMStV). 3§ 5 Abs. 1 S. 3 bis 7 GVO-KJM gilt entsprechend.

§ 6 Finanzierung

(1)    1Die Landesmedienanstalten stellen der KJM, wie den anderen Kommissionen, die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. 2Die ALM stellt hierzu einen Gesamtwirtschaftsplan auf.
(2)    1Die KJM erstellt, wie die anderen Kommissionen, jeweils einen Wirtschaftsplan (§ 104 Abs. 10 Satz 2 MStV) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und meldet damit ihre Mittel für den Gesamtwirtschaftsplan an. 2Dieser Einzelwirtschaftsplan kann sich auf Positionen beschränken, die nicht bereits durch die Gemeinkosten des Gesamtwirtschaftsplans abgedeckt sind.
(3)    Die KJM legt, wie die anderen Kommissionen, ihren Wirtschaftsplan bis zum 01. September des Vorjahres dem Beauftragten für den Haushalt vor.
(4)    Der Entwurf dieses Wirtschaftsplans wird im Plenum beraten und verabschiedet.
(5)    Das vorsitzende Mitglied wird ermächtigt, Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 5.000 € selbst vorzunehmen.

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Prüfentscheidungen

§ 7 Prüfausschüsse

(1)    1Die KJM bildet Prüfausschüsse im Sinne des § 14 Abs. 5 JMStV. 2Die Prüfausschüsse bestehen aus drei Personen. 3Sie werden besetzt mit jeweils einem der KJM-Mitglieder aus dem Kreis der Landesmedienanstalten (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 JMStV), einem der KJM-Mitglieder mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet des technischen Jugendmedienschutzes (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 JMStV) und einem der KJM-Mitglieder, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 JMStV) benannt wurden. 4Für jede der drei Gruppen wird eine Mitgliederliste in alphabetischer Reihenfolge – jeweils getrennt nach Rundfunk und Telemedien – für das Besetzungsverfahren erstellt. 5Aus diesen wird jeweils mit den nächsten drei Mitgliedern ein Prüfausschuss gebildet.
(2)    Unbeschadet der Zuständigkeit des KJM-Plenums sind die Prüfausschüsse insbesondere zuständig für
1.    die Festlegung der Sendezeit nach § 8 JMStV,
2.    die Entscheidung über Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV,
3.    die Einzelbewertung von Angeboten einschließlich der Entscheidung über die Nichtvorlagefähigkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV) und über die Verfolgung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit,
4.    Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen, sofern das vorsitzende Mitglied nach Absatz 4 Satz 2 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 1 JuSchG (§ 18 Abs. 8 JuSchG) verneint.
(3)    1In den Fällen des Absatzes 2 legt das vorsitzende Mitglied fest, ob die Prüfung im schriftlichen Verfahren oder als Präsenzprüfung erfolgt. 2§ 5 Abs. 1 Satz 4 GVO-KJM gilt entsprechend. 3Bei schriftlichen Verfahren ist der Ausschuss für die nächsten acht zur Bearbeitung anstehenden Prüfverfahren zuständig, bei Präsenzprüfungen für die nächsten fünfzig zur Bearbeitung anstehenden Prüfverfahren. 4Ein nachfolgender Prüfausschuss wird gebildet, wenn die in Satz 3 festgelegte Anzahl der Prüfverfahren erreicht ist, oder wenn Prüfverfahren zur Bearbeitung vorliegen, für die der vorherige Prüfausschuss unzuständig ist. 5Ein Ausschuss ist für die Bearbeitung eines Prüfverfahrens unzuständig, wenn ihm ein Vertreter der Landesmedienanstalt angehört, in deren Zuständigkeitsbereich dieses Prüfverfahren fällt. 6Hierfür ist der nachfolgende Prüfausschuss zuständig. 7Die zeitgleiche Existenz mehrerer Prüfausschüsse ist zulässig.
(4)    1Stellungnahmen zu Indizierungsvorhaben gemäß § 21 Abs. 6 JuSchG erfolgen durch das vorsitzende Mitglied. 2Verneint das vorsitzende Mitglied die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 JuSchG (§ 18 Abs. 8 JuSchG), informiert es die Prüfstelle der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz und legt die Angelegenheit dem zuständigen Prüfausschuss zur Beschlussfassung vor. 3Anträge der KJM auf Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien gemäß § 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 JuSchG erfolgen durch das vorsitzende Mitglied. 4Hiervon sind die KJM und die zuständigen Landesmedienanstalten zu informieren.
(5)    1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 erfolgt die Prüfung im schriftlichen Verfahren. 2Der Prüfausschuss ist für die acht nächsten zur Entscheidung anstehenden Fälle zuständig. 3Er entscheidet auf der Grundlage eines vom vorsitzenden Mitglied erstellten Begründungsentwurfes. 4Absatz 3 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
(6)    1Bei Einstimmigkeit entscheiden die Prüfausschüsse abschließend. 2Der Prüfausschuss macht sich die Empfehlung der Prüfgruppe zu eigen, sobald jedes Mitglied ausdrücklich dieser Empfehlung zugestimmt hat. 3Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, leitet das vorsitzende Mitglied die Entscheidungsempfehlung mit der Begründung der abweichenden Voten an die KJM weiter; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(7)    Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; § 2 Abs. 2; § 3, § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 5 Abs. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung für den Geschäftsgang und Sitzungsverlauf der Prüfausschüsse sinngemäß.

§ 8 Arbeitsgruppen

(1)    Die KJM oder das vorsitzende Mitglied können zur Vorbereitung von grundsätzlichen Entscheidungen sowie zu Einzelfragen Arbeitsgruppen einsetzen.
(2)    Arbeitsgruppen können aus Mitgliedern der KJM (vgl. § 2 Abs. 1), aus deren Mitarbeitenden sowie aus Mitarbeitenden der Gemeinsamen Geschäftsstelle, der Landesmedienanstalten und von jugendschutz.net sowie aus weiteren Sachverständigen bestehen.
(3)    Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 5 Absätze 3 und 4 dieser Geschäfts- und Verfahrensordnung für den Geschäftsgang und Sitzungsverlauf der Arbeitsgruppen sinngemäß.

§ 9 Vorbereitung durch Prüfgruppen

(1)    1Zur Vorbereitung der Entscheidungen der Prüfausschüsse und der KJM kann das vorsitzende Mitglied Prüfgruppen einsetzen. 2Auf Anregung der zuständigen Landesmedienanstalt hat das vorsitzende Mitglied eine Prüfgruppe einzusetzen. 3Die Prüfgruppen bereiten die Prüffälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf und geben Entscheidungsempfehlungen. 4Sie werden jeweils mit insgesamt fünf Prüfenden besetzt, die nach einem transparenten und objektiven Auswahlverfahren bestimmt werden. 5Ist Prüfgegenstand ein Telemedium, wird einer der fünf Prüfenden von jugendschutz.net  gestellt.
(2)    1Die Prüfgruppe erarbeitet ihre Empfehlung auf der Grundlage einer Beschlussvorlage der zuständigen Landesmedienanstalt. 2Diese stellt der Prüfgruppe alle zur Bewertung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

§ 10 Eilverfahren

(1)    1Stellt das vorsitzende Mitglied der KJM fest, dass es sich bei einem Prüffall um einen Eilfall handelt, kann es vom Regelverfahren für Prüfentscheidungen nach den §§ 5, 7 und 9 abweichen. 2Es legt den Prüffall unmittelbar einem Prüfausschuss oder der KJM vor und legt das Verfahren (schriftliches Verfahren, Präsenzprüfung, Video- oder Telefonkonferenz) unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten fest.
(2)    Das vorsitzende Mitglied kann eine Entscheidungsempfehlung durch die Gemeinsame Geschäftsstelle oder einen beauftragten Mitarbeitenden vorbereiten lassen.
(3)    Über die getroffenen Eilentscheidungen sind die Mitglieder der KJM unverzüglich zu unterrichten.

Dritter Abschnitt Wahlen und Aufgabenverteilung

§ 11 Wahl des vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretung

(1)    1Die KJM wählt in der ersten Sitzung ihrer Amtszeit aus der in § 14 Abs. 3 Nr. 1 JMStV genannten Gruppe je eine Person als vorsitzendes Mitglied und als erste Stellvertretung für fünf Jahre. 2Sie kann eine zweite Stellvertretung aus den in § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 JMStV genannten Gruppen für fünf Jahre wählen. 3Im Vertretungsfall vertreten die Stellvertretungen das vorsitzende Mitglied in dieser Reihenfolge.
(2)    1Die konstituierende Sitzung der KJM beruft das vorsitzende Mitglied der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) ein. 2Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds leitet das älteste anwesende Mitglied der KJM, ist es hierzu nicht bereit, das nächstälteste Mitglied der KJM. 3Die übrigen Wahlen leitet das vorsitzende Mitglied. 4Vorschläge für die Wahl können von jedem Mitglied der KJM in der Sitzung eingebracht werden.
(3)    1Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen stimmberechtigten Mitglieder erhält. 3Gibt es im ersten Wahlgang mehrere Bewerbende und kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbenden mit der größten Stimmenzahl statt. 4Wird auch im zweiten Wahlgang von keinem der Bewerbenden die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen stimmberechtigten Mitglieder erreicht, so wird das Wahlverfahren insgesamt erneut eröffnet.
(4)    Scheidet das vorsitzende Mitglied oder eine seiner Stellvertretungen aus der KJM aus oder legt es sein Amt nieder, so wird eine nachfolgende Person für den Rest der Amtsperiode neu gewählt.
(5)    § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. JMStV sowie § 5 Abs. 2 Satz 3 gelten im Rahmen des § 11 nicht.

§ 12 Vertretung der KJM

(1)    1Das vorsitzende Mitglied vertritt die KJM. 2Es bereitet die Sitzungen vor und leitet Beratung und Abstimmung. 3Es bzw. eine von ihm bestellte berichterstattende Person erarbeitet die Beschlussvorlagen für die KJM.
(2)    1Das vorsitzende Mitglied ist für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte verantwortlich. 2Es erstellt die Protokolle und verteilt die Aufgabenbereiche. 3Es kann dringliche Anordnungen erlassen und unaufschiebbare Geschäfte an Stelle der KJM besorgen. 4Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die Mitglieder unverzüglich von den als dringlich getroffenen Maßnahmen.
(3)    Das vorsitzende Mitglied ist gegenüber der KJM auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
(4)    Die erste Stellvertretung kann das vorsitzende Mitglied in allen Angelegenheiten vertreten und sich auf § 5 Abs. 2 Satz 3 berufen.

§ 13 Aufgabenverteilung - Gemeinsame Geschäftsstelle

(1)    1Die KJM bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gemeinsamen Geschäftsstelle. 2Dabei haben die Leitung der Gemeinsamen Geschäftsstelle und deren Mitarbeitenden die sich aus der gesetzlichen Aufgabenerfüllung im Bereich des Jugendmedienschutzes ergebenden Vorgaben der KJM zu beachten. 3Die KJM ist über erforderlich gewordenes fachliches Handeln außerhalb bereits getroffener Entscheidungen und Planungen unverzüglich zu informieren.
(2)    1Die Gemeinsame Geschäftsstelle nimmt nach Maßgabe der Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM sowie der Regelungen des ALM-Statuts und der sonstigen in § 104 Abs. 2 Satz 1 MStV genannten Organe ihre Aufgaben koordinierend wahr. 2Dazu zählt insbesondere jedwede Sitzungsbegleitung. 3Dazu können auch die Bearbeitung inhaltlicher Fragen, die Aufbereitung von Rechts- und Grundsatzangelegenheiten sowie Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit den Gremien und Organen oder den Beauftragten der ALM gehören. 4Das Nähere regelt der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan.
(3)    1Die KJM beauftragt ihre Mitglieder mit der Verantwortung für einzelne Themenbereiche. 2Die inhaltliche Bearbeitung kann in Arbeitsgruppen nach § 8 erfolgen.

Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 14 Geschäftsordnung

Beschlüsse zur Geschäfts- und Verfahrensordnung und deren Änderung richten sich nach § 5.

§ 15 Abweichungen im Einzelfall

Die KJM kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäfts- und Verfahrensordnung absehen, sofern kein Widerspruch erfolgt.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Geschäfts- und Verfahrensordnung tritt am 10. Dezember 2025 in Kraft.