Geschäfts- und Verfahrensordnung

KJM-Geschäfts- und Verfahrensordnung

01.12.2021

Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz (GVO-KJM)

vom 25. November 2003 zuletzt geändert am 09. Oktober 2019

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) führt ihre Geschäfte nach Maßgabe der Vorschriften des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10./27. September 2002 in der jeweils aktuellen Fassung und den nachstehenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

Erster Abschnitt Allgemeiner Geschäftsgang

§ 1 Einladung zu den Sitzungen der KJM

(1) Die Sitzungen der KJM werden vom Vorsitzenden einberufen.
(2) Zu den Sitzungen wird schriftlich oder auf elektronischem Wege eingeladen. 2Die Einladung mit Angabe von Ort, Tag, Stunde und der vorläufigen Tagesordnung soll an die Mitglieder vierzehn Tage vorher versandt werden; die Beschlussunterlagen sollen die gemeinsame Geschäftsstelle spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin erreichen und den Mitgliedern mindestens 7 Tage vorher zur Verfügung gestellt sein.In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.
(3) Die KJM tritt in der Regel monatlich zu einer Sitzung zusammen. Auf schriftlichen Antrag von wenigstens vier Mitgliedern muss sie zu einer Sitzung einberufen werden.

§ 2 Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der KJM haben dieselben Rechte und Pflichten, soweit in dieser Geschäftsordnung nichts Besonderes geregelt ist.
(2) 1Die Mitglieder der KJM sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2Im Fall der Verhinderung hat das Mitglied die ordnungsgemäße Vertretung zu veranlassen und den Vorsitzenden über den Vertretungsfall zu informieren. 3Bei Verhinderung auch des stellvertretenden Mitglieds hat dieses unverzüglich den Vorsitzenden zu unterrichten.
(3) Die Teilnahme an Sitzungen wird durch Eintragung in die Anwesenheitsliste, im Übrigen auch durch eine aus der Niederschrift über die Sitzung erkennbare Anwesenheit nachgewiesen.
(4) Der Bereichsleiter für Jugendschutz in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und der Leiter von jugendschutz.net nehmen in der Regel an den Sitzungen teil.

§ 3 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der KJM sind nichtöffentlich.
(2) 1Der Vorsitzende kann die Teilnahme von weiteren Mitarbeitern der Gemeinsamen Geschäftsstelle, der Landesmedienanstalten und von jugendschutz.net für einzelne Sitzungen oder für bestimmte Tagesordnungspunkte zulassen. 2Anderen Personen kann durch Beschluss die Teilnahme gestattet werden.
(3) 1Die Mitglieder haben die Vertraulichkeit zu wahren. 2Informationen an die Öffentlichkeit, die Presse, die Anbieter und Antragsteller obliegen dem Vorsitzenden. 3§ 14 Abs. 6 JMStV bleibt hiervon unberührt.
(4) 1Soweit Dritte an Sitzungen der KJM teilnehmen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 2Die Teilnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass sie sich vor Eröffnung der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten.

§ 4 Tagesordnung, Sitzungsleitung

(1) 1Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. 2Er hat dabei Anträge für die Tagesordnung zu berücksichtigen, die fünfzehn Tage vor der Sitzung schriftlich oder auf elektronischem Wege eingegangen sind.
(2) 1Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2Er sorgt für einen ungestörten Sitzungsverlauf. 3Bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und seines ersten Stellvertreters berät die KJM unter dem Vorsitz eines aus ihrem Kreis zu bestimmenden Direktors einer Landesmedienanstalt.
(3) 1Über die Sitzungen der KJM wird eine Niederschrift gefertigt, die der Vorsitzende bzw. der Sitzungsleiter und der von ihm bestimmte Protokollführer unterzeichnen. 2Die Mitglieder der KJM und deren Stellvertreter erhalten mit der Einladung zur nächsten Sitzung ein Exemplar der Niederschrift. 3Über die Genehmigung der Niederschrift entscheidet die KJM in der Regel in der nächsten Sitzung, wobei etwaige Änderungen in der Niederschrift dieser Sitzung festgehalten werden.
(4) 1Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. 2Über Abweichungen beschließt die KJM mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung auf Antrag eines KJM-Mitglieds erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. 4Eine Beschlussfassung über eine Angelegenheit, die erst zu Beginn der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde, ist nur statthaft, wenn kein anwesendes Mitglied einer Beschlussfassung widerspricht.
(5) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestellter Berichterstatter trägt den Sachverhalt der einzelnen Sitzungsgegenstände vor und erläutert ihn.
(6) Der Vorsitzende darf Personen, die zur Teilnahme an einer Sitzung berechtigt sind, ohne Mitglied der KJM zu sein, das Wort erteilen.

§ 5 Beschlüsse der KJM

(1) 1Die Beschlussfähigkeit ist in Angelegenheiten, in denen der Beschluss Grundlage für eine rechtsmittelfähige Entscheidung ist, dann gegeben, wenn drei Viertel der Anzahl der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. 2Im Übrigen ist die KJM beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. 3Außerhalb von Sitzungen kann die KJM Entscheidungen im schriftlichen Verfahren treffen, wenn dies der Beschleunigung der Behandlung dient und von keinem Mitglied eine Behandlung in der Sitzung beantragt wird.
(2) 1Die KJM entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
2Stimmenthaltungen sind bei Beschlüssen, die Grundlage für eine rechtsmittelfähige Entscheidung sind, nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines ersten Stellvertreters, soweit er als Vorsitzender fungiert.
(3) 1Mitglieder der KJM sind in den Fällen von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen, die in § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VwVfG aufgeführt sind. 2Im Übrigen kann ein Mitglied von der Mitwirkung an Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen ausgeschlossen werden, wenn sich die KJM mit Sachthemen befasst, bei denen die Gefahr des Interessenskonflikts mit Anbietern, Verbänden und Gremien, denen das Mitglied angehört, besteht und ein Mitglied dies beantragt. 3Jedem Mitglied steht das Recht zu, den Ausschluss eines Mitglieds bei Bestehen der Gefahr eines Interessenkonflikts zu beantragen. 4Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
(4) 1Ist ein Mitglied befangen und stellt die KJM die Befangenheit fest, wird das befangene Mitglied durch den Vertreter vertreten. 2Sind dem Vorsitzenden Tatsachen bekannt, die einen Vertretungsfall für wahrscheinlich erscheinen lassen, lädt er den Vertreter zu dem Tagesordnungspunkt ein. 3Hat ein ausgeschlossenes Mitglied an einer Entscheidung mitgewirkt, ist diese gültig, sofern seine Stimme nicht den Ausschlag gegeben hat.

§ 6 Finanzierung

(1) 1Die Landesmedienanstalten stellen der KJM, wie den anderen Kommissionen, die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. 2Die ALM stellt hierzu einen Gesamtwirtschaftsplan auf.
(2) 1Die KJM erstellt, wie die anderen Kommissionen, jeweils einen Wirtschaftsplan (§ 35 Abs. 10 Satz 2 RStV) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und meldet damit ihre Mittel für den Gesamtwirtschaftsplan an. 2Dieser Einzelwirtschaftsplan kann sich auf Positionen beschränken, die nicht bereits durch die Gemeinkosten des Gesamtwirtschaftsplans abgedeckt sind.
(3) Die KJM legt, wie die anderen Kommissionen, ihren Wirtschaftsplan bis zum 01. September des Vorjahres dem Beauftragten für Haushalt vor.
(4) Der Entwurf dieses Wirtschaftsplans wird im Plenum beraten und verabschiedet.
(5) Der Vorsitzende wird ermächtigt, Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 5.000 € selbst vorzunehmen.

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Prüfentscheidungen

§ 7 Prüfausschüsse

(1) 1Die KJM bildet Prüfausschüsse im Sinne des § 14 Abs. 5 JMStV. 2Die Prüfausschüsse bestehen aus drei Personen. 3Sie werden besetzt mit jeweils einem der KJM-Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 JMStV), einem der KJM-Mitglieder, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden benannt wurden (§14 Abs. 3 Nr. 2 JMStV) und einem der KJM-Mitglieder, die von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 JMStV) benannt wurden. 4Für jede der drei Gruppen wird eine Mitgliederliste in alphabetischer Reihenfolge – jeweils getrennt nach Rundfunk und Telemedien – für das Besetzungsverfahren erstellt. 5Aus diesen wird jeweils mit den nächsten drei Mitgliedern ein Prüfausschuss gebildet.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit des KJM-Plenums sind die Prüfausschüsse insbesondere zuständig für
1. die Festlegung der Sendezeit nach § 8 JMStV,
2. die Entscheidung über Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV,
3. die Einzelbewertung von Angeboten einschließlich der Entscheidung über die Nichtvorlagefähigkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV) und über die Verfolgung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit,
4. Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen, sofern der Vorsitzende nach Absatz 4 Satz 2 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 1 JuSchG (§ 18 Abs. 8 JuSchG) verneint.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Prüfung im schriftlichen Verfahren. 2Bei schriftlichen Verfahren ist der Ausschuss für die nächsten acht zur Bearbeitung anstehenden Prüfverfahren zuständig. 3Ein nachfolgender Prüfausschuss wird gebildet, wenn die in Satz 2 festgelegte Anzahl der Prüfverfahren erreicht ist, oder wenn Prüfverfahren zur Bearbeitung vorliegen, für die der vorherige Prüfausschuss unzuständig ist. 4Ein Ausschuss ist für die Bearbeitung eines Prüfverfahrens unzuständig, wenn ihm der Direktor der Landesmedienanstalt angehört, in deren Zuständigkeitsbereich dieses Prüfverfahren fällt. 5Hierfür ist der nachfolgende Prüfausschuss zuständig. 6Die zeitgleiche Existenz mehrerer Prüfausschüsse ist zulässig.
(4) 1Stellungnahmen zu Indizierungsvorhaben erfolgen durch den Vorsitzenden. 2Verneint der Vorsitzende die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 JuSchG (§ 18 Abs. 8 JuSchG), informiert er die Bundesprüfstelle und legt die Angelegenheit dem zuständigen Prüfausschuss zur Beschlussfassung vor. 3Anträge der KJM auf Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien gemäß § 18 Abs. 6 JuSchG erfolgen durch den Vorsitzenden. 4Hierüber ist der KJM und den zuständigen Landesmedienanstalten zu berichten.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 erfolgt die Prüfung im schriftlichen Verfahren. 2Der Prüfausschuss ist für die acht nächsten zur Entscheidung anstehenden Fälle zuständig. 3Er entscheidet auf der Grundlage eines vom Vorsitzenden erstellten Begründungsentwurfes. 4Mitglieder der Bundesprüfstelle sind von der Mitwirkung ausgenommen. 5Absatz 3 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
(6) 1Bei Einstimmigkeit entscheiden die Prüfausschüsse abschließend. 2Der Prüfausschuss macht sich die Empfehlung der Prüfgruppe zu eigen, sobald jedes Mitglied ausdrücklich dieser Empfehlung zugestimmt hat. 3Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, leitet der Vorsitzende die Entscheidungsempfehlung mit der Begründung der abweichenden Voten an die KJM weiter; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; § 2 Abs. 2; § 3, § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 5 Abs. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung für den Geschäftsgang und Sitzungsverlauf der Prüfausschüsse sinngemäß.

§ 8 Arbeitsgruppen

(1) 1Die KJM oder der Vorsitzende können insbesondere zur Vorbereitung der Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, der Aufstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, der Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und der Genehmigung von Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechniken sowie zu Einzelfragen Arbeitsgruppen einsetzen. 2Arbeitsgruppen können aus Mitgliedern der KJM (vgl. § 2 Abs. 1), aus deren Mitarbeitern sowie aus Mitarbeitern der Gemeinsamen Geschäftsstelle, der Landesmedienanstalten und von jugendschutz.net sowie aus weiteren Sachverständigen bestehen.
(2) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 5 Absätze 3 und 4 dieser Geschäftsordnung für den Geschäftsgang und Sitzungsverlauf der Arbeitsgruppen sinngemäß.

§ 9 Vorbereitung durch Prüfgruppen

(1) 1Zur Vorbereitung der Entscheidungen der Prüfausschüsse und der KJM kann der Vorsitzende Prüfgruppen einsetzen. 2Auf Anregung der zuständigen Landesmedienanstalt hat der Vorsitzende eine Prüfgruppe einzusetzen. 3Die Prüfgruppen bereiten die Prüffälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf und geben Entscheidungsempfehlungen. 4Sie werden jeweils mit insgesamt fünf Prüfern besetzt, die nach einem transparenten und objektiven Auswahlverfahren bestimmt werden. 5Ist Prüfgegenstand ein Telemedium, wird einer der fünf Prüfer von jugendschutz.net gestellt.
(2) 1Die Prüfgruppe erarbeitet ihre Empfehlung auf der Grundlage einer Beschlussvorlage der zuständigen Landesmedienanstalt. 2Diese stellt der Prüfgruppe alle zur Bewertung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

§ 10 Eilverfahren

(1) 1Stellt der Vorsitzende der KJM fest, dass es sich bei einem Prüffall um einen Eilfall handelt, kann er vom Regelverfahren für Prüfentscheidungen nach den §§ 5, 7 und 9 abweichen. 2Er legt den Prüffall unmittelbar einem Prüfausschuss oder der KJM vor und legt das Verfahren (Schriftliches Verfahren, Präsenzprüfung, Video- oder Telefonkonferenz) unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten fest.
(2) Der Vorsitzende kann eine Entscheidungsempfehlung durch die Gemeinsame Geschäftsstelle oder einen beauftragten Mitarbeiter vorbereiten lassen.
(3) Über die getroffenen Eilentscheidungen sind die Mitglieder der KJM unverzüglich zu unterrichten.

Dritter Abschnitt Wahlen und Aufgabenverteilung

§ 11 Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter

(1) 1Die KJM wählt in der ersten Sitzung ihrer Amtszeit aus der in § 14 Abs. 3 Nr. 1 JMStV genannten Gruppe je ein Mitglied als Vorsitzenden und als ersten stellvertretenden Vorsitzenden für fünf Jahre. 2Sie kann einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden aus den in § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 JMStV genannten Gruppen für fünf Jahre wählen. 3Im Vertretungsfall vertreten die stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitzenden in dieser Reihenfolge.
(2) 1Die konstituierende Sitzung der KJM beruft der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) ein. 2Die Wahl des Vorsitzenden leitet das älteste anwesende Mitglied der KJM, ist es hierzu nicht bereit, das nächstälteste Mitglied der KJM. 3Die übrigen Wahlen leitet der Vorsitzende. 4Vorschläge für die Wahl können von jedem Mitglied der KJM in der Sitzung eingebracht werden.
(3) 1Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erhält. 3Gibt es im ersten Wahlgang mehrere Bewerber und kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit der größten Stimmenzahl statt. 4Wird auch im zweiten Wahlgang von keinem der Bewerber die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erreicht, so wird das Wahlverfahren insgesamt erneut eröffnet.
(4) Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter aus der KJM aus oder legt er sein Amt nieder, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode neu gewählt.
(5) § 17 Abs. 1 Satz 2 2.Hs. JMStV sowie § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt im Rahmen des § 11 nicht.

§ 12 Vertretung der KJM

(1) 1Der Vorsitzende vertritt die KJM. 2Er bereitet die Sitzungen vor und leitet Beratung und Abstimmung. 3Er bzw. ein von ihm bestellter Berichterstatter erarbeitet die Beschlussvorlagen für die KJM.
(2) 1Der Vorsitzende ist für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte verantwortlich. 2Er erstellt die Protokolle und verteilt die Aufgabenbereiche. 3Er kann dringliche Anordnungen erlassen und unaufschiebbare Geschäfte an Stelle der KJM besorgen. 4Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder unverzüglich von den als dringlich getroffenen Maßnahmen.
(3) Der Vorsitzende ist gegenüber der KJM auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
(4) Der erste stellvertretende Vorsitzende kann den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten vertreten und sich auf § 5 Abs. 2 Satz 3 berufen.

§ 13 Aufgabenverteilung - Gemeinsame Geschäftsstelle

(1) 1Die KJM bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gemeinsamen Geschäftsstelle. 2Dabei haben der Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle und deren Mitarbeiter die sich aus der gesetzlichen Aufgabenerfüllung im Bereich des Jugendmedienschutzes ergebenden Vorgaben der KJM zu beachten. 3Die KJM ist über erforderlich gewordenes fachliches Handeln außerhalb bereits getroffener Entscheidungen und Planungen unverzüglich zu informieren.
(2) 1Die Gemeinsame Geschäftsstelle nimmt nach Maßgabe der Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM sowie der Regelungen des ALM-Statuts und der sonstigen in § 35 Abs. 2 RStV genannten Organe ihre Aufgaben koordinierend wahr. 2Dazu zählt insbesondere jedwede Sitzungsbegleitung. 3Dazu können auch die Bearbeitung inhaltlicher Fragen, die Aufbereitung von Rechts- und Grundsatzangelegenheiten sowie Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit den Gremien und Organen oder den Beauftragten der ALM gehören. 4Das Nähere regelt der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan.
(3) 1Der Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle wird auf Vorschlag der DLM von dem ALM-Vorsitzenden nach Beteiligung der Gremienvorsitzendenkonferenz in der Regel für fünf Jahre berufen. 2Verlängerungen sind möglich. 3Der Bereichsleiter für Jugendmedienschutz wird im Benehmen mit der KJM von dem ALM-Vorsitzenden berufen.
(4) 1Der Dienstvorgesetzte für den Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist der ALM-Vorsitzende. 2Er kann diese Funktion auf den Beauftragten für Haushalt übertragen. 3Der Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle unterliegt den fachlichen Weisungen des ALM-Vorsitzenden und im Rahmen der Zuständigkeit der KJM auch den fachlichen Weisungen des KJM-Vorsitzenden.
(5) Der Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist gegenüber den Mitarbeitern der Gemeinsamen Geschäftsstelle Dienstvorgesetzter und übt das fachliche Weisungsrecht aus.
(6) Der Vorsitzende der KJM kann fachliche Weisungen direkt gegenüber dem Bereichsleiter für Jugendmedienschutz und den Fachmitarbeitern aussprechen; der Leiter der Gemeinsamen Geschäftstelle ist hierüber zu informieren.
(7) 1Die KJM beauftragt ihre Mitglieder mit der Verantwortung für einzelne Themenbereiche. 2Die inhaltliche Bearbeitung kann in Arbeitsgruppen nach § 8 erfolgen.

Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 14 Funktionsbegriffe

Die in der Geschäftsordnung verwendeten Funktionen sind geschlechtsneutrale Begriffe und beziehen sich sowohl auf weibliche als auch männliche Funktionsinhaber.

§ 15 Geschäftsordnung

Beschlüsse zur Geschäftsordnung und deren Änderung richten sich nach § 5.

§ 16 Abweichungen im Einzelfall

Die KJM kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, sofern kein Widerspruch erfolgt.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 25.11.2003 in Kraft.