Richtlinie

Programmbeiratsrichtlinie

01.07.2021

Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten über die Berufung, Zusammensetzung und Verfahrensweise von Programmbeiräten nach § 66 MStV

(Programmbeiratsrichtlinie – PBR)

vom …

Aufgrund von § 67 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Richtlinie über die Berufung, Zusammensetzung und Verfahrensweise von Programmbeiräten nach § 66 MStV:

1. Präambel

Die Einrichtung eines Programmbeirats ist eine der vielfaltsichernden Maßnahmen nach dem Medienstaatsvertrag.

Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) nach § 60 Abs. 4 Nr. 3 MStV die Einrichtung eines Programmbeirats als Maßnahme zur Vermeidung des Widerrufs von Zulassungen vorschlagen.

Da die Einrichtung eines Programmbeirats bei bundesweiten Veranstaltern als vielfaltsichernde Maßnahme bundesweite Wirkung entfaltet, sollen diese Richtlinien einheitliche Maßstäbe insbesondere für Berufung und Zusammenarbeit des Programmbeirats gewährleisten.

2. Zusammensetzung des Programmbeirates, Berufung seiner Mitglieder

§ 66 Abs. 1 und 2 MStV

(1) Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Geschäftsführung des Programmveranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu beraten. Der Programmbeirat soll durch Vorschläge und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralität des Programms (§ 59) beitragen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch den Veranstalter ist dessen wirksamer Einfluss auf das Fernsehprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gewährleisten.

(2) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. Sie müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.

2.1
Dem Programmbeirat müssen mindestens sieben, ihm sollen höchstens 13 Mitglieder angehören.

2.2
In dem Programmbeirat ist je ein Vertreter aus den Bereichen Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber, Kunst und Kultur, Erziehungs- und Bildungswesen zu berufen. Weitere Vertreter können aus den Bereichen Kinderschutz und Jugendarbeit, Naturschutz, Sport, freie Wohlfahrtsverbände oder Verbraucherschutz berufen werden.

2.3
Der Veranstalter bestimmt die entsendungsberechtigten Gruppen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung konkret nach ihrer Organisationsbezeichnung.

2.4
Die Mitglieder werden durch die nach Ziffer 2.2 berechtigte Gruppe vorgeschlagen.

2.5
Über die Berufung der Mitglieder des Programmbeirats entscheidet die Gesellschafterversammlung des Veranstalters oder das Kontrollorgan über die Geschäftsführung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

2.6
Die Mitglieder des Programmbeirats sollen über Sachkunde im Medienbereich verfügen. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen und Männern ist hinzuwirken.

2.7
Als Mitglied darf nicht berufen werden, wer beim Veranstalter, bei den unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder bei Landesmedienanstalten Mitglied eines Organs ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, sonst von ihnen abhängig oder an ihnen beteiligt ist oder sonst die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dem Programmbeirat sollen nicht angehören Mitglieder gesetzgebender Körperschaften und Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung.

2.8
Die Berufung eines vorgeschlagenen Mitglieds kann nur bei begründeten Zweifeln an dessen Eignung oder aus Gründen, die sich aus Ziffer 2.7 ergeben, abgelehnt werden.

2.9
Tritt nach der Berufung zum Mitglied des Programmbeirats ein Hinderungsgrund nach Ziffer 2.7 Satz 1 ein, so scheidet das Mitglied aus. Für den Rest der Amtszeit ist ein Mitglied nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen zu berufen.

2.10
Der Programmbeirat ist für mindestens drei Jahre, höchstens aber für fünf Jahre einzurichten. Seine Tätigkeitsperiode endet vorzeitig, sobald nach § 60 Abs. 4 MStV festgestellt wird, dass der Programmbeirat als vielfaltsichernde Maßnahme entbehrlich ist oder die rundfunkrechtliche Zulassung des Veranstalters abläuft.

2.11
Die Mitglieder des Programmbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.

3. Rechte und Verfahrensweise des Programmbeirats

§ 66 Abs. 3 bis 6 MStV

(3) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die zuständige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu hören.

(4) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trägt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen.

(5) Bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.

(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, gelten die Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe, dass der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung die zuständige Landesmedienanstalt anrufen kann, die über die Maßnahme entscheidet.

3.1
Der Programmbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

3.2
Der Programmbeirat tagt mindestens viermal im Jahr. Der Programmbeirat ist auf Verlangen seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden oder eines Drittels seiner Mitglieder oder auf Verlangen des Veranstalters einzuberufen.

3.3
Der Programmbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Fristen, Einladungen, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse und Wahlen, Aufstellung und Genehmigung der Tagesordnung, Niederschriften und deren Genehmigung regelt.

3.4
Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Programmbeirats.

3.5
Die Geschäftsführung des Veranstalters hat die vom Programmbeirat erbetenen Auskünfte zu erteilen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Programmbeirates verlangen.

3.6
Über Beanstandungen entscheidet der Programmbeirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

3.7
Im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung kann der Veranstalter dem Programmbeirat weitere Aufgaben und Rechte übertragen.

3.8
Die Geschäftsordnung ist der zuständigen Landesmedienanstalt vorzulegen.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2021 übereinstimmende Richtlinien nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Richtlinie gegenstandslos. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Richtlinien erlassen und veröffentlicht haben.

Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten über die Berufung, Zusammensetzung und Verfahrensweise von Programmbeiräten nach § 32 RStV (Programmbeiratsrichtlinie - PBR) vom 16. Dezember 1997 außer Kraft.