Geschäfts- und Verfahrensordnung

ZAK-Geschäfts- und Verfahrensordnung

15.06.2021

Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) - (GVO-ZAK)

vom 15.06.2021

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) führt ihre Geschäfte nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages (MStV) vom 14. bis 28. April 2020, der aufgrund dessen erlassenen Satzungen und Richtlinien und der nachstehenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

§ 1 Aufgaben, Zuständigkeiten

(1) Die ZAK ist zuständig für die in §  105 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 14 MStV aufgeführten Aufgaben, soweit nicht die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) nach § 105 Absatz 2 MStV oder die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) nach § 105 Absatz 3 MStV zuständig ist. Die übrigen Zuständigkeiten der KEK und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bleiben unberührt. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit führt die ZAK auch einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit der KEK und der KJM durch.

(2) Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 erstreckt sich die Zuständigkeit der ZAK auch auf:
1. die Vorbereitung der in den §§ 54, 72, 77, 78, 84, 88, 96, 99, 104 MStV genannten Satzungen und Richtlinien,
2. die Erarbeitung gemeinsamer Standards zur Herbeiführung einer ländereinheitlichen Praxis,
3. die Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und dem Bundeskartellamt nach § 111 MStV.

(3) Die ZAK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit und bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen ein. Soweit im Rahmen der Aufgaben der ZAK nach § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 MStV (Aufsicht über Medienplattformen und Benutzeroberflächen) sowie § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 MStV (Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe) Zuständigkeiten der GVK in Bezug auf Auswahlentscheidungen und Entscheidungen über die Belegung von Plattformen berührt sind, bereitet die ZAK die Entscheidungen der GVK vor.

(4) Die ZAK erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. § 4 des ALM-Statuts und § 4 der Übereinstimmenden Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 10 MStV und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung-FS) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(5) Die ZAK informiert die Landesmedienanstalten über ihre Tätigkeit. Dazu soll sie sich eines elektronischen Informationssystems bedienen.

§ 2 Zusammensetzung, Geschäftsführung, Zusammenarbeit

(1) Die ZAK besteht aus den nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern oder Vertreterinnen der Landesmedienanstalten. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung durch den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin zulässig. Jede Landesmedienanstalt trägt die Kosten ihres Mitglieds in der ZAK selbst.

(2) Den Vorsitz in der ZAK hat der/die ALM-Vorsitzende. Die Stellvertretung sowie die Amtszeit des/der ZAK-Vorsitzenden richten sich nach der Regelung zu der Stellvertretung sowie der Amtszeit des/der Vorsitzenden der ALM.

(3) Der/Die Vorsitzende vertritt die ZAK. Er/Sie bereitet die Sitzungen vor und leitet die Beratungen und die Abstimmungen. Der/Die Vorsitzende ist für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte verantwortlich.

(4) Die ZAK bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
a) Fachausschüssen nach § 7,
b )Prüfgruppen nach § 9,
c) Arbeitsgruppen nach § 10
sowie der Gemeinsamen Geschäftsstelle. Die Gemeinsame Geschäftsstelle ist zuständig für organisatorische und koordinierende Tätigkeiten. Sie bereitet die Sitzungen der ZAK vor und nach und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Der/Die Vorsitzende oder die Fachausschüsse über ihre/n Koordinator/in im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können ihr auch die Bearbeitung inhaltlicher Fragen übertragen. § 7 ALM-Statut bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Landesmedienanstalten stellen der ZAK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Insbesondere benennen sie der ZAK für Prüfgruppen in Angelegenheiten nach § 1 die jeweils zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Für die Arbeit in der Gemeinsamen Geschäftsstelle können ferner, nach Absprache mit dem/der Vorsitzenden, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Rahmen des Stellenplans ganz oder teilweise abgestellt werden.

§ 3 Sitzungen

(1) Die Sitzungen der ZAK werden von dem/der Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von vier Mitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen.

(2) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzung durch schriftliche Einladung oder auf elektronischem Weg unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung mit Angabe von Ort, Tag, Uhrzeit, der Tagesordnung und allen Beschlussvorlagen soll mindestens eine Woche vor der Sitzung erfolgen. In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist eingeladen werden. Die vorläufige Tagesordnung, die Beschlussvorlagen und andere Unterlagen werden zur Vorbereitung der jeweiligen Sitzungen in den gemeinsamen Dokumentenserver der Landesmedienanstalten eingestellt.

(3) Der/Die Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung auf. Er/Sie hat dabei Anträge für die Tagesordnung zu berücksichtigen, die eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder auf elektronischem Weg eingegangen sind. Die Anträge sollen begründet sein.

(4) Zu Beginn der Sitzung kann auf Antrag eines Mitglieds der ZAK die Tagesordnung geändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Eine Beschlussfassung über Angelegenheiten, die erst in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, ist nur statthaft, wenn Widerspruch nicht erhoben wird.

(5) Der/Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er/Sie ist für die Ordnung verantwortlich und übt das Hausrecht aus. Bei gleichzeitiger Verhinderung der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreter berät die ZAK unter dem Vorsitz eines aus ihrem Kreis zu bestimmenden Mitglieds.

(6) Die Sitzungen der ZAK sind nicht öffentlich. Der Leiter/Die Leiterin der Gemeinsamen Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen teil. Der/Die Vorsitzende der ZAK kann die Teilnahme von weiteren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Gemeinsamen Geschäftsstelle und der Landesmedienanstalten für einzelne Sitzungen oder für bestimmte Tagesordnungspunkte zulassen. Dritte können durch Beschluss zur Beratung hinzugezogen werden.

(7) Über die Sitzung der ZAK wird eine Niederschrift gefertigt, die der/die Vorsitzende bzw. der Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin und die Protokoll führende Person unterzeichnen. Die Niederschrift wird in der darauf folgenden Sitzung, gegebenenfalls mit Änderungen, genehmigt. Die Niederschrift kann auch im schriftlichen Verfahren genehmigt werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das schriftliche Verfahren wird von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Absprache mit dem/der Vorsitzenden der ZAK bzw. dem/der Sitzungsleiter/in mit schriftlicher oder elektronischer Mitteilung eingeleitet. Die Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren beträgt in der Regel eine Woche.

§ 4 Beschlussfassung

(1) Die ZAK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.

(2) Mitglieder der ZAK sind in den Fällen von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen, die in § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwVfG aufgeführt sind. Jedem Mitglied steht das Recht zu, den Ausschluss eines Mitglieds bei Bestehen der Gefahr eines Interessenkonflikts zu beantragen. Der/Die Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(3) Über die Besorgnis der Befangenheit und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die ZAK zu Beginn einer Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung.  Ist ein Mitglied befangen und stellt die ZAK die Befangenheit fest, wird das befangene Mitglied durch den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin vertreten. Sind dem/der Vorsitzenden Tatsachen bekannt, die einen Vertretungsfall für wahrscheinlich erscheinen lassen, lädt er/sie den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin zu dem Tagesordnungspunkt ein.

(4) Dient die ZAK der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 105 MStV, sind die Beschlüsse der ZAK zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Der Beschluss umfasst auch die Setzung einer Frist, innerhalb derer die zuständige Landesmedienanstalt den Beschluss zu vollziehen hat.

(5) Beschlüsse der ZAK können auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das schriftliche Verfahren kann auch per E-Mail durchgeführt werden. In diesem Fall wird von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Absprache mit dem/der Vorsitzenden der ZAK mit Mitteilung des Gegenstands die Beschlussfassung eingeleitet. Die Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren beträgt in der Regel eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen von dem/der Vorsitzenden oder auf der Grundlage eines Beschlusses der ZAK verkürzt werden.

§ 5 Vertraulichkeit, Transparenz

(1) Die Mitglieder haben die Vertraulichkeit zu wahren. Informationen an die Öffentlichkeit, die Medien, die Anbieter/Anbieterinnen und Antragsteller/Antragstellerinnen obliegen dem/der Vorsitzenden. Die Verschwiegenheitspflicht nach §§ 104 Abs. 8, 58 MStV ist zu beachten. Soweit Dritte an Sitzungen der ZAK teilnehmen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Teilnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass sie sich vor Eröffnung der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten.

(2) Die Zusammensetzung der ZAK und der Fachausschüsse nach § 7 sind im Internetauftritt der ALM zu veröffentlichen.

§ 6 Prüfausschüsse

(1) Die ZAK kann für die Aufgaben nach § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummern  1 und 2 MStV Prüfausschüsse bilden. Die Entscheidung hierüber trifft die ZAK jeweils zu Beginn der Amtszeit eines neu gewählten Vorsitzes.

(2) Die Prüfausschüsse bestehen jeweils aus drei Mitgliedern der ZAK. Für das Besetzungsverfahren wird eine Liste in alphabetischer Reihenfolge der Landesmedienanstalten erstellt. Aus dieser wird jeweils mit den nächsten drei Mitgliedern ein Prüfausschuss gebildet, der für die nächsten vier zur Bearbeitung anstehenden Fälle zuständig ist. Den Vorsitz führt das in der Liste jeweils erstgenannte Mitglied. Die zeitgleiche Existenz mehrerer Prüfausschüsse ist zulässig.

(3) Die Prüfung erfolgt im schriftlichen Verfahren, soweit nicht eine Präsenzprüfung, die vom vorsitzführenden Mitglied einberufen wird, beantragt wird.

(4) Der Prüfausschuss erarbeitet seine Entscheidung auf der Grundlage des von einer Prüfgruppe gemäß § 9 erarbeiteten Beschlussvorschlages.

(5) Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Der Prüfausschuss macht sich die Empfehlung der Prüfgruppe zu eigen, sobald jedes Mitglied ausdrücklich dieser Empfehlung zugestimmt hat. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, leitet der/die Vorsitzende die Entscheidungsempfehlung mit der Begründung der abweichenden Voten an die ZAK weiter.

(6) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für den Geschäftsgang und den Sitzungsverlauf der Prüfausschüsse die Regelungen in Bezug auf die ZAK entsprechend.

§ 7 Fachausschüsse

(1) Die Vorbereitung der Entscheidungen der ZAK erfolgt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
a) in den Fällen des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 und 11 MStV durch den Fachausschuss 1;
b) in den Fällen des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummern 8 bis 10, 12 und 13 MStV durch den Fachausschuss 2;
c) in den Fällen des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 MStV abhängig von dem jeweiligen Gegenstand durch den Fachausschuss 1 oder den Fachausschuss 2.

(2) Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus mindestens fünf Mitgliedern der ZAK. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung durch den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin zulässig. Jedes sonstige Mitglied der ZAK und deren Stellvertretung sind berechtigt, an Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilzunehmen.

(3) Den Vorsitz im Fachausschuss hat der/die jeweilige Koordinator/Koordinatorin.

(4) Die Sitzungen des Fachausschusses werden von dem Koordinator/der Koordinatorin einberufen. Auf Antrag von vier Mitgliedern der ZAK ist eine Sitzung einzuberufen.

(5) § 2 Absatz 1 Sätze 2 und  3, Absatz 3, § 3 Absätze 2 bis 7, § 4 Absätze 1, 3, 4 und 5 und § 5 Absatz 1 gelten entsprechend.

§ 8 Arbeitsweise/Vorbereitung der Entscheidungen

Die ZAK kann über ihren Vorsitzenden/ihre Vorsitzende zur Vorbereitung der Erledigung der Aufgaben nach § 1 sowie zur Vorbereitung der Entscheidungen Prüfgruppen einsetzen. Diese bestehen aus den nach § 2 Abs. 5 der ZAK benannten zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesmedienanstalten. Im Übrigen können der Vorsitzende/die Vorsitzende bzw. die ZAK-Beauftragten zur Vorbereitung von Entscheidungen, die nicht bereits durch Prüfgruppen vorbereitet werden, Arbeitsgruppen aus dem Kreis der nach § 2 Abs. 5 benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsetzen. Die ZAK beauftragt einzelne Mitglieder aus dem Kreis der ZAK mit der Koordinierung und Organisation der Arbeit der Prüfgruppen und Arbeitsgruppen.

§ 9 Prüfgruppen

(1) Zur Vorbereitung der Entscheidungen der ZAK nach § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 9 MStV setzt die ZAK Prüfgruppen ein. Die Prüfgruppen bereiten die Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf und geben Entscheidungsempfehlungen.

Der Einsetzung von Prüfgruppen bedarf es in der Regel nicht bei
a) der Verlängerung einer Zulassung nach §§ 52, 53 MStV, sofern der Zuschaueranteil des betreffenden Programms im Durchschnitt des Jahres vor der Antragstellung 1 von Hundert nicht übersteigt und sich bei den Zulassungsvoraussetzungen sowie den Beteiligungsverhältnissen keine Änderung ergibt,
b) der Bestätigung der Unbedenklichkeit einer geplanten Veränderung von Beteiligungsverhältnissen nach § 63 MStV, sofern
1. der Zuschaueranteil des betreffenden Programms im Durchschnitt des Jahres vor der Antragstellung 1 von Hundert nicht übersteigt,
2. keine Beteiligungen in Rede stehen, die einen Staats- oder Parteieneinfluss im Sinne des § 53 Abs. 3 MStV betreffen,
c) der Bestätigung, dass eine Veranstaltertätigkeit auf der Grundlage einer erteilten Zulassung auch unter einer angezeigten Veränderung der Geschäftsführung nach § 53 MStV fortgeführt werden kann,
d) der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 MStV und
e) der Feststellung, dass ein/e Anbieter/in Anbieter/in eine Medienplattform i.S. des § 2 Absatz 2 Nummer 14 MStV ist.

(2) Eine Prüfgruppe setzt sich aus nach § 2 Absatz 5 Satz 2 benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesmedienanstalten zusammen.

(3) Die Mitglieder der Prüfgruppe werden jeweils für einen oder, soweit zur zügigen Bearbeitung geboten, für mehrere Sachverhalte unter Festlegung der Federführung benannt. Eine Prüfgruppe soll in der Regel aus fünf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Landesmedienanstalten bestehen. Zur Gewährleistung der optimalen Information über Meinungsbildungsprozesse innerhalb der ZAK sind die benannten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Landesmedienanstalten möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen. Stets zu beteiligen ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Landesmedienanstalt, die die zuständige Landesmedienanstalt im Sinne von § 106 MStV ist. In begründeten Ausnahmefällen kann sowohl von der Regelanzahl als auch von den vorgenannten Kriterien abgewichen werden.

(4) Betrifft der zu prüfende Sachverhalt die Zuständigkeit einer Landesmedienanstalt, erarbeitet die Prüfgruppe ihre Empfehlung auf der Grundlage eines Beschlussvorschlages der zuständigen Landesmedienanstalt. Diese stellt der Prüfgruppe alle zur Bewertung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

§ 10 Arbeitsgruppen

(1) Der/Die Vorsitzende der ZAK oder die Koordinatoren/Koordinatorinnen der Fachausschüsse nach § 8 können Arbeitsgruppen
a) zur Sicherstellung gemeinsamer Standards zur Harmonisierung der Anwendungspraxis in der Arbeit der Fachausschüsse, Prüfausschüsse und Prüfgruppen,
b) zur Aufstellung von Entwürfen von Satzungen, Richtlinien, Statuten und Geschäfts- und Verfahrensordnungen,
c) zu Einzelfragen
einrichten.

(2) Als Mitglieder der Arbeitsgruppen können Mitglieder der ZAK, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesmedienanstalten und der Gemeinsamen Geschäftsstelle sowie Sachverständige berufen werden.

§ 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Geschäfts- und Verfahrensordnung tritt am 01.07.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäfts- und Verfahrensordnung vom 26.06.2018 außer Kraft.