Typische Konferenzsituation bei der Kommission für Zulassung und Aufsicht: Sitzungstisch, vollgestellt mit Tablets, Telefonen, Laptops, Trinkgläsern.

Zulassung

Private Veranstalter benötigen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen (Fernsehen oder Hörfunk) in der Regel eine medienrechtliche Zulassung. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Programme über Antenne, Kabel, Satellit oder Internet verbreitet werden.

Zulassungen werden von den Landesmedienanstalten erteilt. Die Zulassung bundesweiter Programme kann bei jeder Landesmedienanstalt beantragt werden.

Nach Prüfung des Antrages und Beschlussfassung durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) wird eine bundesweite Zulassung erteilt. Seit 2008 entscheidet die ZAK verbindlich über die Zulassung aller bundesweit verbreiteten Fernseh- und Hörfunkprogramme und über die Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Telemedienangebote.

Checkliste: Wann benötige ich eine Rundfunklizenz?

Bei Streaming-Angeboten im Internet muss man entscheiden: Handelt es sich um lineare, also zeitgleich ausgestrahlte Bewegtbildangebote, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind und im Rahmen eines Sendeplans verbreitet werden, dann sind sie wie Fernsehen zu behandeln und bedürfen in der Regel einer Zulassung.

Keiner Zulassung bedürfen jedoch Rundfunkprogramme, die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung enthalten oder die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Die zuständige Landesmedienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.

 

Was ist Rundfunk und was nicht?

Zum Rundfunk zählt jede lineare, für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und/oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Übertragungswege. Rundfunkprogramme zeichnen sich durch eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten aus. Sendungen sind inhaltlich zusammenhängende, geschlossene, zeitlich begrenzte Teile eines Rundfunkprogramms.

Zulassungsanforderungen

Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich für bundesweite Angebote aus dem Medienstaatsvertrag (§§ 52 ff.) sowie im Übrigen aus den Landesmediengesetzen der einzelnen Bundesländer.

Eine Zulassung darf nur an natürliche oder juristische Personen erteilt werden, wenn sie

  • unbeschränkt geschäftsfähig sind,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren haben,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
  • als Vereinigung nicht verboten sind,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und gerichtlich verfolgt werden können,
  • die Gewähr dafür bieten, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstalten.

Bei juristischen Personen (insb. Gesellschaften) müssen diese Anforderungen von ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Aktiengesellschaften darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn sie die Aktien nur als Namensaktien oder als stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgeben.

Der Staat darf keinen Rundfunk veranstalten.

Juristischen Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen) sowie politischen Parteien ist die Veranstaltung von Rundfunk nicht möglich. Gleiches gilt auch für Unternehmen, an denen der Staat mehrheitlich beteiligt ist.

Medienkonzentrationsprüfung

Zusätzlich müssen Veranstalter die medienkonzentrationsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland direkt oder mittelbar bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht, denn im privaten Rundfunk soll die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht werden.

Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.

Eine vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn die Programme, die einem Unternehmen zuzurechnen sind, einen Zuschauermarktanteil von 30 % erreichen. Bei der Beurteilung der Meinungsmacht sind zudem die Aktivitäten des Unternehmens auf medienrelevanten verwandten Märkten (z.B. im Bereich Hörfunk, Presse, Online) zu berücksichtigen.

Die abschließende Beurteilung dieser medienkonzentrationsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen wird von der Kommission für die Ermittlung der Medienkonzentration (KEK) vorgenommen. Sie wird als Entscheidungsorgan der zulassenden Landesmedienanstalt tätig.