Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht ist das zentrale Organ der Medienanstalten. Es beschäftigt sich mit ihren Kernfragen der Zulassung und Kontrolle für bundesweite private Rundfunkveranstalter, der Aufsicht über Onlinemedien, der Regulierung von Plattformen sowie der Entwicklung des digitalen Rundfunks.

Die ZAK entscheidet zentral über Zulassungsanträge privater TV- und Radioveranstalter, die ihr Programm bundesweit ausstrahlen möchten. Hierunter fallen die Zulassungen für ganz neue Programmveranstalter, aber auch die Verlängerung bestehender Lizenzen. Mit dem Inkraftreten des Medienstaatsvertrages entscheidet die ZAK in bestimmten Fällen auch über die Zulassungsfreiheit von Rundfunkprogrammen.

Auch über den Wechsel von Geschäftsführern und die Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Unternehmen, die bereits eine Rundfunklizenz besitzen, wird in der ZAK beschlossen. Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Entscheidungen stehen im Medienstaatsvertag. Dort ist auch geregelt, wie mit Programmverstößen der Veranstalter/Anbieter umgegangen wird. Daher beurteilt die ZAK mögliche Verstöße gegen die Programmgrundsätze, die journalistischen Sorgfaltspflichten oder die Werberegeln.

Die ZAK-Verfahren werden in den Fachausschüssen vorbereitet. Die Beschlüsse der ZAK werden von den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten inhaltlich vorbereitet und umgesetzt und von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Berlin koordiniert.

Werbung und Programm

Ein Beispiel für einen Verstoß gegen die Programmgrundsätze ist der Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten. Dies ist dann der Fall, wenn die Recherche im Rahmen einer Berichterstattung nicht gründlich war und infolge dessen der Realität nicht entsprechende unwahre Behauptungen vermeldet werden oder unzutreffende Bildausschnitte gesendet werden.

Bei Werbeverstößen wird die ZAK zum Beispiel dann tätig, wenn Programminhalte nicht eindeutig von werblichen Elementen getrennt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn im laufenden redaktionellen Programm ohne vorherige Einblendung eines Werbetrenners plötzlich für ein Produkt geworben wird. Aber auch die übermäßige Herausstellung eines Produkts im redaktionellen Programm kann zu einer Aufsichtsentscheidung der ZAK führen. Schließlich ist die ZAK auch befugt, bei bestimmten Verstößen gegen die Anforderungen des Medienstaatsvertrages Bußgelder zu verhängen.
 

Plattformen

Neben diesen Aufgaben kümmert sie sich auch um die Plattformregulierung. Hier sind ihr Instrumentarien an die Hand gegeben worden, die es ihr ermöglichen, für die Zugangsoffenheit von Inhalten (Programmen) auf Plattformen zu sorgen und dafür, dass kein Anbieter innerhalb dieser Plattform, bspw. in Entgeltfragen, benachteiligt wird.

Aber auch die Nutzerseite wird durch die ZAK geschützt, indem bspw. Entscheidungen zu einer transparenten Auffindbarkeit der Programme getroffen werden können (nachvollziehbare Listung der Programme). Schließlich nimmt die ZAK die Anzeigen von Plattformbetreibern entgegen und sorgt dafür, dass die digitale Entwicklung vorangetrieben wird. Hier führt sie beispielsweise die Ausschreibungen durch, die zur Vergabe der Kapazitäten für digitale Radio- oder Fernsehprogramme über Antenne führen.

Zusammensetzung

In der ZAK arbeiten die Direktorinnen/Direktoren und Präsidenten der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Der Direktor oder die Direktorin der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK.

Vorsitzende der ZAK: Dr. Eva Flecken (mabb)

Stellvertreter: Prof. Christian Krebs LL.M. (NLM), Dr. Thorsten Schmiege (BLM)

Vorsitz

Dr. Eva Flecken

Dr. Eva Flecken

Direktorin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg

Kontakt

Gemeinsame Geschäftsstelle Sabine Grüngreiff

Pressesprecherin

Friedrichstraße 60 10117 Berlin

Tel.:
+49 30 2064690-22
Fax:
+49 30 2064690-99
E-Mail:
presse@die-medienanstalten.de

Die Themen der ZAK

Plattformregulierung

Plattformregulierung soll die Vielfalt der Angebote auf Medienplattformen sichern. Plattformen sind für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit sehr bedeutsam. Daher behandelt die…

Programmaufsicht

Die Medienanstalten beaufsichtigen die von ihnen zugelassenen Rundfunkprogramme sowie die im Internet verfügbaren audiovisuellen Onlineangebote auf Einhaltung der medienrechtlichen Anforderungen.…

Werbeaufsicht

Private Fernseh- und Hörfunkveranstalter finanzieren sich hauptsächlich durch Werbung. Gleiches gilt auch für erfolgreiche Anbieter von Inhalten in den sozialen Netzwerken wie YouTube, Facebook,…

Zulassung

Private Veranstalter benötigen zur Veranstaltung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in der Regel eine medienrechtliche Zulassung. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Programme über Antenne,…

Mitglieder der ZAK

Rechtsgrundlagen

Die Aufgaben der ZAK nach § 105 Abs. 1 Medienstaatsvertrag:

Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 3 zuständig ist,
  2. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Anbietern nach den §§ 18 bis 22 sowie nach den §§ 74 bis 77,
  3. Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 sowie Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach § 19 Abs. 6,
  4. Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 8,
  5. Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 53, 108 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
  6. Entscheidungen über ein Zulassungserfordernis im Falle des § 54 Abs. 1,
  7. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 59 Abs. 4 Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 65 Abs. 2 Satz 4,
  8. Anzeige des Betriebs einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche nach § 79 Abs. 2,
  9.  Aufsicht über Medienplattformen und Benutzeroberflächen nach den §§ 79 bis 87 sowie § 103 Abs. 1 und 2, soweit nicht die GVK nach Absatz 2 zuständig ist,
  10. Aufsicht über Medienintermediäre nach den §§ 92 bis 94,
  11. Aufsicht über Video-Sharing-Dienste nach § 98,
  12. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3,
  13. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 102 und 108 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 2 zuständig ist,
  14. Befassung mit Mitteilungen nach § 109 Abs. 5.

Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 einrichten. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die
Verteilung der Verfahren von der ZAK festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen.