Satzungen, Geschäfts- und Verfahrensordnungen

Satzungen

Gewinnspielsatzung

Stand: 06.01.2021

Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (Gewinnspielsatzung - GSS)

vom …

Aufgrund von § 72 Satz 1 in Verbindung mit §§ 11 und 74 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Rundfunk im Sinne des IV. Abschnitts des Medienstaatsvertrags und für Telemedien privater Anbieter im Sinne des § 74 MStV, auch soweit es sich um journalistisch-redaktionelle Angebote handelt.

(2)  Die Regelungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, des Glücksspielstaatsvertrages, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie telekommunikationsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1)  Im Sinne dieser Satzung ist

  1. ein Gewinnspiel ein Bestandteil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebots, der den nutzenden Personen im Falle der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes, insbesondere in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen, bietet,
  2. eine Gewinnspielsendung ein inhaltlich zusammenhängender, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebots von mehr als drei Minuten Länge, einschließlich der Hinweise gemäß §§ 9 und 10, bei dem die Durchführung eines oder mehrerer Gewinnspiele, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs dieser Spiele, den Schwerpunkt darstellt,
  3. die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung der Versuch einer nutzenden Person, unter Nutzung eines dafür geeigneten Kommunikationsweges Kontakt zum/zur Anbietenden im Hinblick auf den Erhalt einer Gewinnmöglichkeit aufzunehmen,
  4. unentgeltlich auch ein Angebot, bei dem für die Nutzung bei telefonischem Kontakt maximal 0,14 Euro, für eine SMS maximal 0,20 Euro, bei postalischem Kontakt die Kosten einer Postkarte pro Teilnahme anfallen.

(2)  Für unentgeltliche Angebote finden § 3, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Nr. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 2 keine Anwendung.

(3) 1Die gesetzlichen Werbevorschriften und die Regelungen der Werbesatzung der Landesmedienanstalten bleiben unberührt. 2Sie gelten insbesondere auch für Preisauslobungen und Darstellung von Gewinnen.

§ 3 Jugendschutz

(1) 1Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden. 2Minderjährigen unter 14 Jahren darf die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet werden. 3Soweit eine Teilnahme untersagt ist, dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden.

(2) Besonders kinder- und jugendaffine Gewinnspielsendungen, insbesondere die Auslobung von Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme ausüben, sowie Gewinnfragen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen, sind unzulässig.

(3) Teilnahmeappelle, die ausschließlich oder ausdrücklich auch an Minderjährige gerichtet sind und deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, sind bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unzulässig.

§ 4 Ausschluss von der Teilnahme

Ein Teilnahmeausschluss darf nur anhand abstrakt-genereller Regelungen erfolgen, die im Vorfeld bekannt gegeben wurden.

§ 5 Transparenz

(1) 1Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen sind transparent zu gestalten. 2Hierzu haben Anbietende im Vorfeld allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf ihrer Webseite und - sofern vorhanden - im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen. 3Bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen in Telemedien müssen die Teilnahmebedingungen zudem in demselben Beitrag/Video/Post, in dem zur Teilnahme am Gewinnspiel aufgerufen wird, zumindest unmittelbar verlinkt sein.

(2) Für den Fall, dass Anbietende eines Gewinnspiels/einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den nutzenden Personen im Hinblick auf die Unterbreitung eines Lösungsvorschlags vornehmen, sind der Einsatz des eingesetzten Auswahlverfahrens, der Auswahlmechanismus selbst und seine Parameter zu protokollieren.

(3) Bei Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens haben Anbietende sicherzustellen, dass für jede nutzende Person während der gesamten Dauer des Gewinnspiels/der Gewinnspielsendung die gleiche Chance sowie die grundsätzliche Möglichkeit besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der Zeitpunkt als auch die Auswahl der nutzenden Person dem Zufallsprinzip unterworfen sind.

§ 6 Irreführungsverbot

(1) Aussagen jeglicher Art, die falsch, zur Irreführung geeignet oder widersprüchlich sind, insbesondere über die Spieldauer, den Gewinn, die Lösungslogik der Aufgabe, die Anzahl der nutzenden Personen, den Schwierigkeitsgrad eines Spiels sowie über die Teilnahmebedingungen und das Verfahren zur Auswahl der nutzenden Personen, einschließlich der Möglichkeit, ausgewählt zu werden, sind unzulässig.

(2) Unzulässig sind weiterhin:

  1. die Vorspiegelung eines Zeitdrucks,
  2. die Darstellung des Gewinns als Lösung von persönlichen Notsituationen,
  3. die wiederholte Hervorhebung des Unterschieds zwischen Teilnahmeentgelt und ausgelobter Gewinnsumme.

(3) 1Eine Abrechnung von Entgelten für die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist unzulässig, wenn die nutzenden Personen nicht tatsächlich am protokollierten Auswahlverfahren teilgenommen haben. 2Bei der telefonischen Teilnahme dürfen beim Schalten des üblichen Besetztzeichens keine Entgelte bei den nutzenden Personen abgerechnet werden.

§ 7 Manipulationsverbot

Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung, insbesondere durch die Abänderung von Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer oder fehlender nutzender Personen, Eingriffe in die Auswahl unter den nutzenden Personen oder die Rätsellösung sowie die Reduzierung des Gewinns sind unzulässig.

§ 8 Spielablauf, -gestaltung und -auflösung

(1) Die Spielgestaltung und Durchführung der Spiele richten sich nach den Teilnahmebedingungen.

(2) Die Aufgabenstellung eines Spiels muss allgemein verständlich und insbesondere auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts lösbar sein.

(3) Bei Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Nachschlagewerken oder allgemein zugänglicher Fachliteratur enthalten sind.

(4) Der ausgelobte Gewinn ist auszuschütten, wenn die in den Teilnahmebedingungen benannten Bedingungen erfüllt sind.

(5) Ist die Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte nutzende Person keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere nutzende Person durchzustellen.

(6) 1Ein Gewinnspiel ist nach seinem Ablauf aufzulösen. 2Anbietende haben die Auflösung auf ihrer Webseite und - soweit vorhanden - im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen und dort für die Dauer von mindestens drei Tagen nach Ablauf des Spiels vorzuhalten. 3Die Auflösung hat vollständig und allgemein verständlich unter Erläuterung der Lösungslogik zu erfolgen. 4Sie muss genau zuzuordnen und insbesondere auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts nachvollziehbar sein. 5Bei Gewinnspielsendungen im Rundfunk muss zudem die deutlich wahrnehmbare und allgemein verständliche Darstellung der Auflösung im Programm erfolgen. 6In diesem Fall kann die Auflösung auch am Ende der Sendung erfolgen.

§ 9 Informationspflichten

(1) 1Die nutzenden Personen sind vor ihrer Teilnahme umfassend über alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Bedeutung sind. 2Nach Maßgabe des § 10 ist hinzuweisen auf

  1. das Teilnahmeentgelt,
  2. den Ausschluss Minderjähriger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2
  3. die Tatsache, dass Gewinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht an Minderjährige bzw. Minderjährige unter 14 Jahren ausgeschüttet werden,
  4. die Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme,
  5. die Tatsache, dass nicht jede entgeltpflichtige Teilnahme zur Auswahl der nutzenden Person führt,
  6. den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer nutzenden Person vorgesehen ist
  7. die Veröffentlichung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6.

(2) 1Bei Gewinnspielsendungen ist zudem das eingesetzte Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Spielvarianten deutlich wahrnehmbar und allgemein verständlich zu Beginn und während des Spielverlaufs zu erläutern. 2Hierbei ist insbesondere genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl der nutzenden Personen erfolgt. 3Der Hinweis auf einen von Dritten betriebenen Auswahlmechanismus ist unzureichend.

(3) In den Teilnahmebedingungen muss insbesondere auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1, den Ausschluss von der Teilnahme gemäß § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der nutzenden Personen (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor), die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns sowie alle Umstände, die für die Einschätzung der eigenen Gewinnmöglichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionsweise des eingesetzten Auswahlverfahrens, aus Sicht der nutzenden Personen relevant sind, sowie auf etwaige Spielvarianten allgemein verständlich hingewiesen werden.

§ 10 Erfüllung der Informationspflichten durch Anbietende oder durch von ihnen beauftragte Personen

(1) Bei Gewinnspielsendungen in Bewegtbildangeboten sind die Informationspflichten gemäß § 9 wie folgt wahrzunehmen:

  1. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sind durch mündliche Hinweise zu Beginn und in höchstens fünfzehnminütigem Abstand sowie eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung während des gesamten Sendungsverlaufs zu erteilen. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 können auch alle fünf Minuten durch deutlich lesbare Textlaufbänder mit einer Mindestdauer von zehn Sekunden anstelle einer permanenten Bildschirmeinblendung erteilt werden.
  2. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 sind zu Beginn und in höchstens dreißigminütigem Abstand mündlich zu erteilen. Zudem sind diese Hinweise während des Spielverlaufs durch ein dauerhaft eingesetztes, deutlich lesbares Textlaufband zu erteilen. Hierbei ist jeder Hinweis in höchstens zehnminütigem Abstand zu berücksichtigen. Auf das Textlaufband ist ebenfalls mindestens alle zehn Minuten mündlich ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 haben durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von mindestens zehn Sekunden Dauer zu erfolgen.
  4. Die Erläuterungen gemäß § 9 Abs. 2 haben sowohl mündlich als auch durch einen zeitgleich für mindestens 30 Sekunden den überwiegenden Teil des Bildschirms füllenden eingeblendeten deutlich lesbaren Text zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen.

(2) 1Bei Gewinnspielen in Bewegtbildangeboten, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 mündlich zu erteilen, wenn die Teilnahmemöglichkeit mündlich eröffnet wird, und durch deutlich lesbare Bildschirmeinblendung, wenn dies durch Einblendung erfolgt. 2Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von mindestens zehn Sekunden Dauer zu erfolgen.

(3) 1Bei Gewinnspielsendungen in Audioangeboten sind Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 deutlich wahrnehmbar mündlich alle 15 Minuten zu erteilen. 2Hinweise gemäß § 9 Abs. 2 haben zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen. 3Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen. 4Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 können durch eine kostenfreie Ansage unmittelbar vor der Teilnahme der nutzenden Person erfolgen.

(4) 1Bei Gewinnspielen in Audioangeboten, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, deutlich wahrnehmbare mündliche Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu geben. 2Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen.
(5) Bei unentgeltlichen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist abweichend von Abs. 1 bis 4 auf die Unentgeltlichkeit bzw. darauf, dass für die Teilnahme ausschließlich ein Entgelt für die Übermittlung einer Nachricht erhoben wird, auf die Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme hinzuweisen.

§ 11 Auskunfts- und Vorlagepflichten

(1) Anbietende von Gewinnspielen/Gewinnspielsendungen haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils auf Verlangen und in aktueller Fassung vorzulegen:

  1. eine ausführliche Erläuterung etwaiger angewandter Verfahren zur Auswahl der nutzenden Personen einschließlich etwaiger Varianten,
  2. die Teilnahmebedingungen unter Angabe ihrer Veröffentlichung,
  3. etwaige interne, die Veranstaltung der Sendung und die Durchführung der Spiele betreffende Dienstanweisungen,
  4. zur Prüfung des technischen Auswahlmechanismus gemäß § 5 Abs. 2 technische Protokolle über Funktion und konkrete Anwendung eines etwaigen Auswahlmechanismus (wie beispielsweise Angaben zum Vorzählfaktor),
  5. einen schriftlichen Nachweis über Personen, die tatsächlich gewonnen haben, sowie über ausgezahlte Gewinnsummen,
  6. ausführliche Lösungsskizzen einzelner Spiele sowie ggf. Referenzen,
  7. Belege für die Veröffentlichung von Spielauflösungen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2.

(2) 1Anbietende haben die betreffenden Daten drei Monate nach Durchführung des Gewinnspiels bzw. Ausstrahlung der Gewinnspielsendung vorzuhalten. 2Telekommunikationsrechtliche und datenschutzrechtliche Regelungen sind zu beachten.

(3) Sofern sich Anbietende zur Durchführung eines Gewinnspiels/einer Gewinnspielsendung Dritter bedienen, sind diese entsprechend zu verpflichten.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Medienstaatsvertrag begeht, wer

  1. entgegen § 3 Abs. 1 bei konkreten Anhaltspunkten für die Minderjährigkeit einer nutzenden Person bzw. die Minderjährigkeit unter 14 Jahren, das Alter der nutzenden Person nicht überprüft oder bei erwiesener Minderjährigkeit einer nutzenden Person bzw. einer Minderjährigkeit unter 14 Jahren, deren weitere Teilnahme sowie die Gewinnauszahlung nicht unterbindet,
  2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 Medienstaatsvertrag ein Gewinnspiel/eine Gewinnspielsendung anbietet, bei dem/der für eine Teilnahme ein Entgelt von mehr als 0,50 Euro verlangt wird,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht für die von ihm/ihr veranstalteten Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufstellt oder diese nicht veröffentlicht,
  4. bei einem technischen Auswahlverfahren entgegen § 5 Abs. 2 den Einsatz des Auswahlverfahrens, den Auswahlmechanismus und seine Parameter nicht protokolliert,
  5. entgegen § 6 Abs. 1 falsche, zur Irreführung geeignete oder widersprüchliche Aussagen macht,
  6. entgegen § 6 Abs. 2 Zeitdruck vorspiegelt, den Gewinn als Lösung von persönlichen Notsituationen darstellt oder wiederholt den Unterschied zwischen Teilnahmeentgelt und ausgelobter Gewinnsumme hervorhebt,
  7. entgegen § 7 Eingriffe in ein laufendes Gewinnspiel oder eine laufende Gewinnspielsendung vornimmt,
  8. bei Durchführung und Gestaltung des Spiels gegen die Vorgaben des § 8 verstößt,
  9. entgegen § 9 Abs. 3 in den Teilnahmebedingungen nicht auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1, den Ausschluss von der Teilnahme gemäß § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der nutzenden Personen (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor) und die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns hinweist,
  10. die Informationspflichten entgegen § 10 nicht erfüllt,
  11. entgegen § 11 den Auskunfts- oder Vorlagepflichten nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Satzung tritt am 15. April 2021 in Kraft. 2Sind bis zum 14. April 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.  

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) vom ### [ggf. Fundstelle] außer Kraft.

Gewinnspielsatzung (PDF)
vom 6. Januar 2021 (in Kraft seit 15. April 2021)

Gewinnspielsatzung Anwendungsregeln

Anwendungs- und Auslegungsregeln zur Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (Gewinnspielsatzung - GSS)

Präambel

§ 11 MStV Gewinnspiele

(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 35 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

Die Landesmedienanstalten haben auf der Grundlage von § 72 Satz 1 und 74 Medienstaatsvertrag (MStV) zur Durchführung des § 11 MStV übereinstimmende Satzungen zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (Gewinnspielsatzung - GSS) erlassen. In dieser Satzung sind gemäß § 72 Satz 1 2. Halbsatz MStV insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher bestimmt.

Die nachfolgenden, nicht als abschließend zu verstehenden Anwendungs- und Auslegungsregeln sollen dazu beitragen, Rechtsklarheit und -sicherheit für Anbietende von Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen zu befördern sowie eine bundeseinheitliche Sachbehandlung von Verfahren auf der Grundlage der Gewinnspielsatzung sicherstellen.

Zwar gehört es zum Charakter eines live veranstalteten Gewinnspiels/einer live veranstalteten Gewinnspielsendung, dass nicht alle spontanen Äußerungen und Sendungs- bzw. Spielverläufe plan-bar sind. Dies entbindet jedoch weder Sendungsverantwortliche noch Moderatorinnen und Moderatoren, Redakteurinnen und Redakteure sowie sonstige anbieterseitig Agierende davon, jederzeit die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung einzuhalten.

Anbietende haben laufend auf die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu achten. Tritt ein Verstoß auf, haben Anbietende der Wiederholung eines solchen Verstoßes durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Dies gilt auch, wenn die Überwachung der Einhaltung der Pflichten an Dritte delegiert wird. Hat eine dritte Person, der die Überwachung der Einhaltung der Pflichten übertragen wurde, die Einhaltung nicht ordnungsgemäß überwacht, sind also insbesondere Verstöße zu verzeichnen gewesen, muss der Anbieter bzw. die Anbieterin weitere geeignete Maßnahmen ergreifen.

Aufgrund des besonderen Charakters von Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen, in denen nutzende Personen zu einer kostenpflichtigen Teilnahme aufgefordert werden, haben Anbietende die Verpflichtung zur Sorgfalt und zur transparenten Spielgestaltung sowie zur hinreichenden Information der zuschauenden bzw. zuhörenden Personen. Diese Pflicht erstreckt sich auf das gesamte Gewinnspiel/die gesamte Gewinnspielsendung und alle Begleitumstände.

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Rundfunk im Sinne des IV. Abschnitts des Medienstaatsvertrags und für Telemedien privater Anbieter im Sinne des § 74 MStV, auch soweit es sich um journalistisch-redaktionelle Angebote handelt.

(2) Die Regelungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, des Glücksspielstaatsvertrages, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie telekommunikationsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1)  Im Sinne dieser Satzung ist
1. ein Gewinnspiel ein Bestandteil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebots, der den nutzenden Personen im Falle der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes, insbesondere in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen, bietet,
2. eine Gewinnspielsendung ein inhaltlich zusammenhängender, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebots von mehr als drei Minuten Länge, einschließlich der Hinweise gemäß §§ 9 und 10, bei dem die Durchführung eines oder mehrerer Gewinnspiele, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs dieser Spiele, den Schwerpunkt darstellt,
3. die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung der Versuch einer nutzenden Person, unter Nutzung eines dafür geeigneten Kommunikationsweges Kontakt zum/zur Anbietenden im Hinblick auf den Erhalt einer Gewinnmöglichkeit aufzunehmen,
4. unentgeltlich auch ein Angebot, bei dem für die Nutzung bei telefonischem Kontakt maximal 0,14 Euro, für eine SMS maximal 0,20 Euro, bei postalischem Kontakt die Kosten einer Postkarte pro Teilnahme anfallen.

(2) Für unentgeltliche Angebote finden § 3, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Nr. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 2 keine Anwendung.

(3) 1Die gesetzlichen Werbevorschriften und die Regelungen der Werbesatzung der Landesmedienanstalten bleiben unberührt. 2Sie gelten insbesondere auch für Preisauslobungen und Darstellung von Gewinnen.

§ 3 Jugendschutz

(1) 1Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden. 2Minderjährigen unter 14 Jahren darf die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet werden. 3Soweit eine Teilnahme untersagt ist, dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden.
(2) Besonders kinder- und jugendaffine Gewinnspielsendungen, insbesondere die Auslobung von Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme ausüben, sowie Gewinnfragen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen, sind unzulässig.

(3) Teilnahmeappelle, die ausschließlich oder ausdrücklich auch an Minderjährige gerichtet sind und deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, sind bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unzulässig.

Erläuternde Ausführungen zu § 3

Für Gewinnspielsendungen gilt:

Spiele und Sachpreise, die auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme ausüben, sind unzulässig. Auf die Zuständigkeit des Jugendschutzbeauftragten gemäß § 7 JMStV wird hingewiesen.

Es ist bei jeder durchgestellten anrufenden Person eine Kontrolle durchzuführen (z.B. anhand der Stimme und Fragen wie z.B. der Abfrage des Geburtsdatums), ob die anrufende Person minderjährig ist. Die anrufende Person darf erst einen Lösungsvorschlag abgeben, wenn die Moderatorin bzw. der Moderator und/oder der Redakteur oder die Redakteurin keinen Zweifel an der Volljährigkeit der anrufenden Person hat. Andernfalls ist die (minderjährige) anrufende Person zu verabschieden und auf die Altersgrenze für die Teilnahme hinzuweisen.

§ 4 Ausschluss von der Teilnahme

Ein Teilnahmeausschluss darf nur anhand abstrakt-genereller Regelungen erfolgen, die im Vorfeld bekannt gegeben wurden.

§ 5 Transparenz

(1) 1Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen sind transparent zu gestalten. 2Hierzu haben Anbietende im Vorfeld allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf ihrer Webseite und - sofern vorhanden - im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen. 3Bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen in Telemedien müssen die Teilnahmebedingungen zudem in demselben Beitrag/Video/Post, in dem zur Teilnahme am Gewinnspiel aufgerufen wird, zumindest unmittelbar verlinkt sein.

(2) Für den Fall, dass Anbietende eines Gewinnspiels/einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den nutzenden Personen im Hinblick auf die Unterbreitung eines Lösungsvorschlags vornehmen, sind der Einsatz des eingesetzten Auswahlverfahrens, der Auswahlmechanismus selbst und seine Parameter zu protokollieren.

(3) Bei Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens haben Anbietende sicherzustellen, dass für jede nutzende Person während der gesamten Dauer des Gewinnspiels/der Gewinnspielsendung die gleiche Chance sowie die grundsätzliche Möglichkeit besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der Zeitpunkt als auch die Auswahl der nutzenden Person dem Zufallsprinzip unterworfen sind.

Erläuternde Ausführungen zu § 5

Werden Teilnehmende, bevor sie ins Studio durchgestellt werden, bereits befragt, so ist über dieses Verfahren (bspw. „Screening“) und die eingesetzten Fragen zumindest in den Teilnahmebedingungen zu informieren. Der Umstand, dass Mitarbeitende einer Teilnehmerhotline vor dem Versuch, nutzende Personen ins Studio durchzustellen, auch nach deren Lösung für das Spiel fragen, muss in den Teilnahmebedingungen aufgezeigt werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Angabe der richtigen Lösung in einem solchen Vorgespräch keinen Anspruch auf den Gewinn begründet.
Die Entscheidung über die Durchstellung ins Studio darf nicht auf einer Bewertung der anrufenden Person in einem Vorgespräch beruhen. Die Überprüfung des erforderlichen Mindestalters bleibt hiervon unberührt.

Der Einsatz eines technischen Auswahlverfahrens (rein technische Verfahren, d.h. keine durch Personen (z.B. Redakteurin, Moderator) gesteuerte oder beeinflusste Auswahl) ist zulässig. Prinzipiell müssen die Chancen aller Teilnehmenden, ausgewählt zu werden, gleich sein. Die Chancen und der Auswahlmechanismus müssen transparent dargestellt werden. Eine Verbesserung der Gewinn- bzw. Einwahlchancen innerhalb einer Spielrunde ist möglich; Voraussetzung ist jedoch, dass diese vor der Änderung transparent und deutlich kommuniziert wird. Eine Verschlechterung der Gewinn- bzw. Einwahlchance innerhalb einer Spielrunde ist unzulässig.

§ 6 Irreführungsverbot

(1) Aussagen jeglicher Art, die falsch, zur Irreführung geeignet oder widersprüchlich sind, insbesondere über die Spieldauer, den Gewinn, die Lösungslogik der Aufgabe, die Anzahl der nutzenden Personen, den Schwierigkeitsgrad eines Spiels sowie über die Teilnahmebedingungen und das Verfahren zur Auswahl der nutzenden Personen, einschließlich der Möglichkeit, ausgewählt zu werden, sind unzulässig.
(2) Unzulässig sind weiterhin:
1. die Vorspiegelung eines Zeitdrucks,
2. die Darstellung des Gewinns als Lösung von persönlichen Notsituationen,
3. die wiederholte Hervorhebung des Unterschieds zwischen Teilnahmeentgelt und ausgelobter Gewinnsumme.

(3) 1Eine Abrechnung von Entgelten für die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist unzulässig, wenn die nutzenden Personen nicht tatsächlich am protokollierten Auswahlverfahren teilgenommen haben. 2Bei der telefonischen Teilnahme dürfen beim Schalten des üblichen Besetztzeichens keine Entgelte bei den nutzenden Personen abgerechnet werden.

Erläuternde Ausführungen zu § 6

Es ist unbenommen, moderative Spannungsbögen aufzubauen. Jedoch sind Aussagen jeglicher Art unzulässig, die falsch, zur Irreführung geeignet oder widersprüchlich sind. Dies umfasst unter anderem Aussagen in Einblendungen, in Laufbändern, durch die Moderation, die Redaktion oder sonstige anbieterseitig Agierende, da Anbietende unter Zusammenschau dieser Gestaltungselemente das Gewinnspiel/die Gewinnspielsendung gestalten.

Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 GSS liegt bereits dann vor, wenn Inhalte von Angeboten die Eignung zur Irreführung haben oder in sich widersprüchlich sind. Auf den Nachweis einer konkreten Fehlvorstellung bei der nutzenden Person kommt es nicht an.

Feststellungen zu der Frage, ob bei einer bestimmten Mindestanzahl von Teilnehmenden tatsächlich ein Irrtum hervorgerufen wurde, sind nicht erforderlich. Erforderlich ist lediglich eine Auslegung und inhaltliche Bewertung der hierfür in Betracht kommenden Äußerungen im jeweiligen Kontext.

Auch Widersprüche zwischen verschiedenen Äußerungen erfüllen den Verbotstatbestand. Insbesondere können irreführende Aussagen der Moderation oder Redaktion nicht durch andere Sendeelemente wie z.B. Einblendungen relativiert werden.

Unwahre oder zur Irreführung geeignete Aussagen werden nicht dadurch zulässig, dass sie in Form einer Spekulation oder Meinungsäußerung (z.B. „vielleicht“, „ich finde“, „es kann“) aufgestellt werden.

Falschaussagen müssen in derselben Äußerungsform unverzüglich ausdrücklich als solche bezeichnet und korrigiert werden.

Aussagen der Moderation oder anderer anbieterseitig Agierender im Programm werden Anbietenden zugerechnet. Eine Rechtfertigung erwächst auch nicht daraus, dass Agierenden Informationen über Spielumstände nicht bekannt sind. Die Berufung auf ein Nichtwissen ist in diesem Fall ohne Bedeutung.

1.1 Aussagen über die Spieldauer und Vorspiegelung von Zeitdruck

a) Aussagen über die Spieldauer
Auch Aussagen über die Spieldauer dürfen nicht falsch, widersprüchlich oder geeignet sein, die nutzende Person in die Irre zu führen.

Generell kann das Sendungsende angekündigt werden, wenn dieses so auch eingehalten wird.

Die Dauer einer Sendung wird durch das Programmschema bestimmt. Sowohl das Programmschema als auch die Aktivierung des Auswahlmechanismus sind so zu gestalten, dass damit grundsätzlich eine Berufung auf die Unvorhersehbarkeit des tatsächlichen Spiel- und Sendungsendes durch den Livecharakter der Sendung ausgeschlossen ist.

Der Beginn einer neuen Sendung muss on-air und durch Nennung und Einblendung des Sendungstitels und aller nach der GSS erforderlichen Hinweise kommuniziert werden.

b) Vorspiegelung von Zeitdruck
Es darf kein Zeitdruck vorgespiegelt werden. Vorspiegelung von Zeitdruck liegt beispielsweise vor, wenn unzutreffender Weise suggeriert wird, der Durchstellzeitpunkt sei nahe bzw. wenn das nahende Sendeende wahrheitswidrig angekündigt wird.

Wird dem Publikum suggeriert, dass während eines bestimmten Zeitfensters besonders günstige Spielbedingungen gelten (insbes. eine besonders hohe Einwahlchance), so muss dies während des betreffenden Zeitfensters tatsächlich der Fall sein. Ansonsten liegt eine Vorspiegelung von Zeitdruck vor. Darüber hinaus müssen diese Spielbedingungen nach Ablauf des Zeitfensters unmittelbar wieder entfallen.

c) Countdowns
Countdowns einschließlich des Herunterzählens durch die Moderation oder aus dem Off sind generell zulässig, solange mit dem Ablauf des Countdowns eine (ggf. eine von mehreren) beim Start angekündigte und für das Spiel relevante Konsequenz verbunden ist (z.B. Zuschlag des Auswahlmechanismus, Lösungstipp, Erhöhung der Gewinnsumme). Ansonsten wird Zeitdruck vorgespiegelt.

Der ganz normale Ablauf von Zeit darf nicht dazu genutzt werden, durch Countdowns oder durch Anpreisen von bestimmten angeblich relevanten Uhrzeiten unzutreffende Vorstellungen bei den zuschauenden bzw. zuhörenden Personen über die Wahrscheinlichkeit durchgestellt zu werden zu erwecken.

Das bloße Erreichen einer Uhrzeit ohne darüber hinausgehende Auswirkungen auf den weiteren Spielverlauf rechtfertigt jedoch keinen Countdown.

Wird nicht deutlich gemacht, dass ein angekündigter und angezeigter Countdown nicht in Echtzeit abläuft, sondern immer wieder unterbrochen wird, so wird unzulässiger Zeitdruck aufgebaut.

Ein Countdown muss bei Erreichen der Nullstellung unverzüglich ausgeblendet werden, d.h. das Abbilden einer blinkenden Nullstellung ist nicht zulässig.

1.2 Aussagen zum Gewinn

Eine ausgelobte Gewinnsumme darf während einer Spielrunde nicht reduziert werden.

Es darf nicht behauptet werden, dass eine höhere Gewinnsumme, als die tatsächlich ausgelobte, zu vergeben sei. Bei der Auslobung eines zusätzlichen Jackpot-Preises muss zwischen der Jackpotchance und einer fest ausgelobten Gewinnsumme deutlich differenziert werden.

Die Ausweisung einer sich aus einer Addition der fest ausgelobten Gewinnsumme und des Jackpots ergebende mögliche Gesamtgewinnsumme ist zulässig, wenn die o.g. zusätzliche Differenzierung erfolgt.

Werden für die Teilnahme on-air (z.B. Studio) und off-air (z.B. Servicecenter) unterschiedliche Gewinne ausgelobt, so muss auf beide Gewinnmöglichkeiten in gleicher Weise hingewiesen werden. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Gewinnen ist nur zulässig, wenn hierüber entsprechend informiert wird. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum jeweils eingesetzten Auswahlverfahren und der Höhe der ausgelobten Gewinne.

1.3 Aussagen zur Lösungslogik der Aufgabe

Es darf nicht eine unzutreffende Lösungslogik suggeriert werden. Dies gilt auch bei Scherzfragen.

1.4 Aussagen über die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer

Aussagen, die eine Verbindung zwischen Schwierigkeitsgrad des Spiels, vermeintlicher Anzahl der zuschauenden bzw. zuhörenden und nutzenden Personen oder Sendezeit einerseits und Durchstellwahrscheinlichkeit bzw. Durchstellhäufigkeit andererseits herstellen, sind unzulässig, soweit die Teilnehmerauswahl anbieterseitig (z.B. durch die Redaktion) beeinflusst wird.

1.5 Aussagen zum Schwierigkeitsgrad

Es darf nicht behauptet werden, dass keine teilnehmende Person durchgestellt wird, weil keiner die Lösung habe. Die Schwierigkeit des Spiels hat keinen Einfluss auf die Durchstellung von Anrufenden.

Seitens der Moderation, der Redaktion oder weiterer anbieterseitiger Agierender darf nicht behauptet werden, dass die jeweilige Person selbst keine Lösung mehr habe. Ein Spiel ohne anbieterseitige Lösung ist unzulässig.

Es darf nicht anhand von Beispielen ein unzutreffender Schwierigkeitsgrad suggeriert werden. Insbesondere darf nicht behauptet werden, dass der Schwierigkeitsgrad verbleibender Lösungen dem der bisherigen entspreche, wenn dies unzutreffend ist. Auch dürfen gegebene Lösungen (richtige sowie falsche Antworten) nicht dahingehend kommentiert werden, dass sie zu kompliziert, zu einfach, nicht einfach genug oder dergleichen seien, wenn dies nicht zutreffend ist. Alle Äußerungen zum Schwierigkeitsgrad müssen dem tatsächlichen Schwierigkeitsgrad des Spiels entsprechen.

Eine objektiv gegebene Änderung des Schwierigkeitsgrades darf entsprechend moderiert werden.

1.6 Aussagen über die allgemeinen Teilnahmebedingungen, zum Auswahlverfahren und zur Einwahlchance

Informationen zum Auswahlverfahren müssen die Funktionsweise des eingesetzten Auswahlverfahrens, den Einfluss von Personen auf das Verfahren sowie den Zeitraum, in welchem eine Auswahl getroffen wird, angeben.

Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um rein technische Auswahlmechanismen handelt, wenn die Auslösung des Mechanismus anbieterseitig (z.B. durch die Redaktion) beeinflusst oder ausgelöst werden kann. In diesem Fall darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass anbieterseitig kein Einfluss auf den Zeitpunkt der Durchstellung einer teilnehmenden Person bestehe. Insbesondere darf dem Publikum nicht suggeriert werden, dass es selbst Einfluss auf den Durchstellzeitpunkt nehmen könne.

Ist die Auswahl einer teilnehmenden Person unabhängig davon, wie schnell sie der Aufforderung zur Teilnahme nachkommt, darf nicht suggeriert werden, dass Schnelligkeit bei der Teilnahme die Einwahlchance erhöhe.

Kommen verschiedene Auswahlmechanismen parallel zur Anwendung, so ist bei der Auswahl einer teilnehmenden Person in der Sendung darauf hinzuweisen, welcher Mechanismus für die konkrete Auswahl einschlägig war.

Irreführend sind Aussagen, die nutzende Person solle zu einem bestimmten Zeitpunkt (jetzt oder später) anrufen, wenn tatsächlich nicht zu diesem Zeitpunkt eine Auswahl erfolgt.

Die Häufigkeit oder der Zeitpunkt der Teilnehmerauswahl kann entsprechend kommuniziert werden, wenn dies den Tatsachen entspricht.

Die Ankündigung einer besonders hohen Durchstellgeschwindigkeit oder Einwahlchance ist nur dann zulässig, wenn diese auch tatsächlich besteht.

a) rein technische Auswahlmechanismen (Leitungen) i.S.d. § 5 Abs. 3 GSS
Bei rein technischen Auswahlmechanismen ist zur Visualisierung der Gewinn- bzw. Einwahlchancen der Einsatz von Leitungsspielen grundsätzlich nicht irreführend. Wenn jedoch die Anzahl der benannten Leitungen erhöht wird, so muss sich auch gleichzeitig die Gewinn- bzw. Einwahlchancen proportional erhöhen. Ansonsten liegt eine Irreführung vor. Basis für ein zulässiges Leitungsspiel ist somit ein technisch abhängiger Auswahlmechanismus, der an die Anzahl der freigeschalteten Leitungen gekoppelt ist.

b) nicht rein technische Auswahlmechanismen
Im Falle einer durch Personen (z.B. Redakteurin, Moderator) gesteuerten oder beeinflussten Auswahl (z.B. bzgl. des Auswahlzeitpunktes) sind Aussagen, die einen tatsächlich nicht existierenden Zusammenhang zwischen Eigenschaften und/oder Anzahl von Leitungen o.ä. und den Gewinn- bzw. Einwahlchancen herstellen, nach § 6 Abs. 1 S. 1 GSS irreführend.

2. Teilnahmemöglichkeiten

Teilnehmende sind umgehend darüber zu informieren, wenn keine Teilnahmemöglichkeit mehr besteht, beispielsweise wenn bereits eine teilnehmende Person off-air (Servicecenter) ausgewählt wurde oder auf die Durchstellung in die Sendung wartet.

Im Hörfunk müssen die Zuhörenden unverzüglich nach Abschluss eines Screener-Verfahrens, spätestens mit Ende des laufenden Musiktitels bzw. am Ende des laufenden Beitrages, durch die Moderation der Hörfunksendung darauf aufmerksam gemacht werden, dass (in dieser Gewinnspielrunde) keine Gewinnchance mehr besteht.

§ 7 Manipulationsverbot

Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung, insbesondere durch die Abänderung von Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer oder fehlender nutzender Personen, Eingriffe in die Auswahl unter den nutzenden Personen oder die Rätsellösung sowie die Reduzierung des Gewinns sind unzulässig.

Erläuternde Ausführungen zu § 7

1. Veränderungen

Es muss anbieterseitig sichergestellt werden, dass Manipulationen durch die Moderation, die Redaktion oder andere agierende Personen ausgeschlossen sind.

Als Veränderung im Sinne dieser Norm gelten nicht Tipps zur Rätsellösung. Tipps in diesem Sinne sind Hinweise, die objektiv geeignet sind, die Lösung der konkreten Aufgabenstellung durch die Teilnehmenden zu erleichtern. Sie dürfen keine Irreführung über die konkrete und aktuelle Aufgabenstellung bewirken. Solche Tipps können neben in Worten gefassten Lösungshinweisen auch grafische oder sonstige Hinweise sein, die die Teilnehmenden bei der Lösungsfindung unterstützen.

Anbietenden bleibt es unbenommen, unterschiedliche Auslobungsbedingungen für jede einzelne Spielrunde zu erstellen, solange diese vor Start der jeweiligen Spielrunde transparent kommuniziert werden.

Eine Vereinfachung der Aufgabenstellung (z.B. die Verringerung der Anzahl der zu nennenden Lösungen) zählt nicht als Veränderung i.S.d. § 7 GSS und ist zulässig.

2. Vorspiegelung weiterer nutzender Personen

Das akustische Einspielen oder die moderative Nennung von Falschantworten können bei gleicher Aufgabenstellung als dramaturgisches Mittel genutzt werden, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um die Wiederholung eines vergangenen Lösungsversuches handelt.

Das unkommentierte akustische Einspielen von Falschantworten ist nicht zulässig.

3. Vorspiegelung fehlender nutzender Personen

Über die Anzahl der Teilnehmenden darf keine falsche Aussage getroffen werden. Aussagen – auch im Wege einer Spekulation -, die den Eindruck fehlender nutzender Personen erwecken, sind nicht zulässig.

Der Einsatz von Stilmitteln, die suggerieren, es rufe niemand an/schaue niemand zu, sind unzulässig, wenn tatsächlich Personen am Spiel teilnehmen.

4. Rätsellösung

Eingriffe in die Rätsellösung sind unzulässig. Anbieterseitig ist sicherzustellen, dass die Lösungen der Gewinnspielfragen vor jeder Sendung schriftlich dokumentiert und auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Es muss sichergestellt werden, dass interne Manipulationen durch die Moderation und die Redaktion ausgeschlossen sind. In diesem Falle steht es dem Transparenzgebot nicht entgegen, wenn anbieterseitig gesuchte Lösungen wie z.B. Umschläge mit Lösungen nicht während der gesamten Spieldauer auf dem Bildschirm zu sehen sind.

5. Reduzierung des Gewinns

Die Reduzierung des Gewinns während einer Spielrunde ist unzulässig. Die Höhe der Gewinne in unterschiedlichen Spielrunden darf nach freiem Ermessen gewählt werden.

Es stellt eine unzulässige Reduzierung des Gewinns dar, wenn für den Fall, dass für die Teilnahme im Studio und im Servicecenter unterschiedliche Gewinne ausgelobt sind, lediglich auf den höheren Studiogewinn hingewiesen wird.

§ 8 Spielablauf, -gestaltung und -auflösung

(1) Die Spielgestaltung und Durchführung der Spiele richten sich nach den Teilnahmebedingungen.

(2) Die Aufgabenstellung eines Spiels muss allgemein verständlich und insbesondere auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts lösbar sein.

(3) Bei Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Nachschlagewerken oder allgemein zugänglicher Fachliteratur enthalten sind.

(4) Der ausgelobte Gewinn ist auszuschütten, wenn die in den Teilnahmebedingungen benannten Bedingungen erfüllt sind.
(5) Ist die Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte nutzende Person keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere nutzende Person durchzustellen.

(6) 1Ein Gewinnspiel ist nach seinem Ablauf aufzulösen. 2Anbietende haben die Auflösung auf ihrer Webseite und - soweit vorhanden - im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen und dort für die Dauer von mindestens drei Tagen nach Ablauf des Spiels vorzuhalten. 3Die Auflösung hat vollständig und allgemein verständlich unter Erläuterung der Lösungslogik zu erfolgen. 4Sie muss genau zuzuordnen und insbesondere auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts nachvollziehbar sein. 5Bei Gewinnspielsendungen im Rundfunk muss zudem die deutlich wahrnehmbare und allgemein verständliche Darstellung der Auflösung im Programm erfolgen. 6In diesem Fall kann die Auflösung auch am Ende der Sendung erfolgen.

Erläuternde Ausführungen zu § 8

1. Verständlichkeit und Lösbarkeit der Aufgabenstellung

Auch wenn ein gewisser Schwierigkeitsgrad integraler Bestandteil eines Spiels ist, muss die Lösung der Aufgabenstellung realistischerweise möglich und nachvollziehbar sein.

Es ist nicht zulässig zu moderieren, dass die Lösung auf dem Bildschirm der zuschauenden Person nicht sichtbar sei, weil dieser technisch veraltet sei.

Spiele mit offener, nicht anbieterseitig vorgegebener Lösungsmenge dürfen in der nachfolgenden Sendung wieder aufgenommen werden.

2. Neustart der Spielrunde (sog. „Aufleger“)

Falls eine ins Studio durchgestellte teilnehmende Person keinen Lösungsvorschlag abgibt, z.B. die Person auflegt, nichts sagt oder nur sagt, dass sie keine Lösung habe, oder es ist eine Mobilbox zu hören, oder es handelt sich um eine minderjährige Person, ist binnen maximal 60 Sekunden eine weitere Nutzerauswahl zu treffen und eine nutzende Person durchzustellen.

3. Auflösung

Bei der Auflösung eines Spiels muss die Lösung nachvollziehbar erklärt werden. Die Auflösung hat vollständig und allgemein verständlich unter Erläuterung der Lösungslogik zu erfolgen. Im Rahmen der Auflösung müssen alle Aspekte der Fragestellung erläutert werden. Dies bedeutet z.B. bei der Suche nach Wörtern mit Doppelbedeutung, dass diese bei jedem Lösungswort einzeln erläutert wird.

Spiele mit abgeklebten Lösungen oder Spiele mit geschlossener Lösungsmenge müssen spätestens am Ende der Sendung on-air aufgelöst werden.

Bei Spielen mit offener, nicht anbieterseitig vorgegebener Lösungsmenge muss am Ende der Sendung mindestens eine mögliche Lösung genannt werden, anhand derer die Aufgabenstellung und Lösbarkeit des Spiels verdeutlicht wird.

§ 9 Informationspflichten

(1) 1Die nutzenden Personen sind vor ihrer Teilnahme umfassend über alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Bedeutung sind. 2Nach Maßgabe des § 10 ist hinzuweisen auf
1.    das Teilnahmeentgelt,
2.    den Ausschluss Minderjähriger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2
3.    die Tatsache, dass Gewinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht an Minderjährige bzw. Minderjährige unter 14 Jahren ausgeschüttet werden,
4.    die Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme,
5.    die Tatsache, dass nicht jede entgeltpflichtige Teilnahme zur Auswahl der nutzenden Person führt,
6.    den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer nutzenden Person vorgesehen ist
7.    die Veröffentlichung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6.

(2) 1Bei Gewinnspielsendungen ist zudem das eingesetzte Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Spielvarianten deutlich wahrnehmbar und allgemein verständlich zu Beginn und während des Spielverlaufs zu erläutern. 2Hierbei ist insbesondere genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl der nutzenden Personen erfolgt. 3Der Hinweis auf einen von Dritten betriebenen Auswahlmechanismus ist unzureichend.

(3) In den Teilnahmebedingungen muss insbesondere auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1, den Ausschluss von der Teilnahme gemäß § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der nutzenden Personen (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor), die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns sowie alle Umstände, die für die Einschätzung der eigenen Gewinnmöglichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionsweise des eingesetzten Auswahlverfahrens, aus Sicht der nutzenden Personen relevant sind, sowie auf etwaige Spielvarianten allgemein verständlich hingewiesen werden.

§ 10 Erfüllung der Informationspflichten durch Anbietende oder durch von ihnen beauftragte Personen

(1) Bei Gewinnspielsendungen in Bewegtbildangeboten sind die Informationspflichten gemäß § 9 wie folgt wahrzunehmen:
1. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sind durch mündliche Hinweise zu Beginn und in höchstens fünfzehnminütigem Abstand sowie eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung während des gesamten Sendungsverlaufs zu erteilen. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 können auch alle fünf Minuten durch deutlich lesbare Textlaufbänder mit einer Mindestdauer von zehn Sekunden anstelle einer permanenten Bildschirmeinblendung erteilt werden.
2. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 sind zu Beginn und in höchstens dreißigminütigem Abstand mündlich zu erteilen. Zudem sind diese Hinweise während des Spielverlaufs durch ein dauerhaft eingesetztes, deutlich lesbares Textlaufband zu erteilen. Hierbei ist jeder Hinweis in höchstens zehnminütigem Abstand zu berücksichtigen. Auf das Textlaufband ist ebenfalls mindestens alle zehn Minuten mündlich ausdrücklich hinzuweisen.
3. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 haben durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von mindestens zehn Sekunden Dauer zu erfolgen.
4. Die Erläuterungen gemäß § 9 Abs. 2 haben sowohl mündlich als auch durch einen zeitgleich für mindestens 30 Sekunden den überwiegenden Teil des Bildschirms füllenden eingeblendeten deutlich lesbaren Text zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen.

(2) 1Bei Gewinnspielen in Bewegtbildangeboten, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 mündlich zu erteilen, wenn die Teilnahmemöglichkeit mündlich eröffnet wird, und durch deutlich lesbare Bildschirmeinblendung, wenn dies durch Einblendung erfolgt. 2Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von mindestens zehn Sekunden Dauer zu erfolgen.

(3) 1Bei Gewinnspielsendungen in Audioangeboten sind Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 deutlich wahrnehmbar mündlich alle 15 Minuten zu erteilen. 2Hinweise gemäß § 9 Abs. 2 haben zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen. 3Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen. 4Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 können durch eine kostenfreie Ansage unmittelbar vor der Teilnahme der nutzenden Person erfolgen.

(4) 1Bei Gewinnspielen in Audioangeboten, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, deutlich wahrnehmbare mündliche Hinweise gemäß § 9 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu geben. 2Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen.

(5) Bei unentgeltlichen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist abweichend von Abs. 1 bis 4 auf die Unentgeltlichkeit bzw. darauf, dass für die Teilnahme ausschließlich ein Entgelt für die Übermittlung einer Nachricht erhoben wird, auf die Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme hinzuweisen.

Erläuternde Ausführungen zu § 9 und § 10

1. Gestaltung der Hinweise, Häufigkeit

Mündliche und schriftliche Hinweise können nicht im Austausch kompensiert werden. Mündliche Hinweise werden nicht deshalb obsolet, weil die nutzenden Personen bereits über Texteinblendungen informiert werden. Sowohl mündliche als auch schriftliche Hinweise haben kumulativ zu erfolgen. Punkt 5. bleibt hiervon unberührt.

Mündliche Hinweise müssen wertfrei und deutlich verständlich gesprochen werden.

2. Erläuterung des Auswahlverfahrens (§ 9 Abs. 2, §10 Abs. 1 Nr. 4 GSS)

Die Darstellung des Auswahlverfahrens erfordert stets Angaben darüber, wie die Auswahl getroffen wird und welche Einwahlchance für die einzelne Person besteht.

Der Hinweis muss klar erkennen lassen, ob die Auswahl durch einen rein technischen Vorgang oder manuell durch anbieterseitig Agierende (z.B. in der Redaktion) beeinflusst erfolgt. In letzterem Falle ist ein bloßer Hinweis auf die anbieterseitige Auswahl nicht ausreichend. Es muss auf den willkürlichen Einfluss durch die tatsächlich entscheidende Person (bspw. in der Redaktion) hingewiesen werden.

Wird der Durchstellzeitpunkt und/oder die Höhe des zu erlangenden Gewinns manuell gesteuert, muss dies im Rahmen der Spielmoduserläuterungen offengelegt werden.

Für den Fall, dass die Durchstellung allein von der willkürlichen Wahl des Durchstellzeitpunktes abhängt, müssen nutzende Personen hierauf während des Spielverlaufs durch permanente Einblendung hingewiesen werden.

Eine „überwiegende“ Einblendung der Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GSS setzt voraus, dass mindestens 2/3 des Bildschirmes mit den gut lesbaren Informationen ausgefüllt sind. Andere notwendige Hinweise nach der GSS dürfen durch diese Einblendungen nicht verdeckt werden.

Der Begriff „zeitgleich“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GSS ist im Rahmen von Live-Sendungen erfüllt, wenn die mündlichen und schriftlichen Hinweise jedenfalls in zeitlichem Zusammenhang erfolgen. Der zeitliche Zusammenhang ist gewahrt, wenn die schriftlichen und mündlichen Hinweise deckungs-gleich beginnen. Wenn die mündlichen Hinweise länger andauern, ist dies zulässig.

Die mangelhafte Erläuterung des Auswahlverfahrens im Verlauf der Sendung kann nicht durch detaillierte Erläuterungen in Fernsehtext oder Internet bzw. Hinweise darauf kompensiert werden.

3. Jugendschutzhinweise

Hinweise auf den Ausschluss Minderjähriger sind auch in der Zeit auszustrahlen, in der nach § 5 Abs. 4 JMStV nicht mit minderjährigen nutzenden Personen gerechnet werden muss. Die Vorgaben zu Transparenz und Information erfordern eine umfassende Aufklärung aller nutzenden Personen über die Teilnahmeberechtigung bzw. den Ausschluss mancher Nutzerinnen und Nutzer von der Gewinnmöglichkeit.

Der Hinweis auf den Teilnahmeausschluss Minderjähriger befreit nicht von dem Hinweis, dass eine Gewinnausschüttung an Minderjährige nicht erfolgt. Beide Hinweise haben kumulativ zu erfolgen.

4. Hinweise auf das Teilnahmeentgelt

Bei den Hinweisen auf das Teilnahmeentgelt ist auch auf mögliche höhere Mobilfunkkosten hinzu-weisen.

5. Hinweise bei Einzelgewinnspielen

Bei Gewinnspielen in Bewegtbildangeboten, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, können die notwendigen Hinweise gem. § 10 Abs. 2 GSS bei der gleichzeitigen mündlichen wie schriftlichen Eröffnung einer Teilnahmemöglichkeit mündlich oder schriftlich erfolgen.

§ 11 Auskunfts- und Vorlagepflichten

(1) Anbietende von Gewinnspielen/Gewinnspielsendungen haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils auf Verlangen und in aktueller Fassung vorzulegen:
1.  eine ausführliche Erläuterung etwaiger angewandter Verfahren zur Auswahl der nutzenden Personen einschließlich etwaiger Varianten,
2.  die Teilnahmebedingungen unter Angabe ihrer Veröffentlichung,
3.  etwaige interne, die Veranstaltung der Sendung und die Durchführung der Spiele betreffende Dienstanweisungen,
4.  zur Prüfung des technischen Auswahlmechanismus gemäß § 5 Abs. 2 technische Protokolle über Funktion und konkrete Anwendung eines etwaigen Auswahlmechanismus (wie beispielsweise Angaben zum Vorzählfaktor),
5.  einen schriftlichen Nachweis über Personen, die tatsächlich gewonnen haben, sowie über ausgezahlte Gewinnsummen,
6.  ausführliche Lösungsskizzen einzelner Spiele sowie ggf. Referenzen,
7.  Belege für die Veröffentlichung von Spielauflösungen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2.

(2) 1Anbietende haben die betreffenden Daten drei Monate nach Durchführung des Gewinnspiels bzw. Ausstrahlung der Gewinnspielsendung vorzuhalten. 2Telekommunikationsrechtliche und datenschutzrechtliche Regelungen sind zu beachten.

(3) Sofern sich Anbietende zur Durchführung eines Gewinnspiels/einer Gewinnspielsendung Dritter bedienen, sind diese entsprechend zu verpflichten.

Erläuternde Ausführungen zu § 11

§ 11 GSS erfordert auch eine Protokollierung einer etwaigen Befragung von Teilnehmenden vor der Durchstellung ins Studio (bspw. „Screening“). Die Auskunfts- und Vorlagepflichten der Anbietenden von Gewinnspielen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde erstrecken sich auch auf die Modalitäten des Einsatzes solcher Vorabbefragungen, namentlich auch auf den Organisationsablauf sowie das Protokoll der Befragung.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Medienstaatsvertrag begeht, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 bei konkreten Anhaltspunkten für die Minderjährigkeit einer nutzenden Person bzw. die Minderjährigkeit unter 14 Jahren, das Alter der nutzenden Person nicht überprüft oder bei erwiesener Minderjährigkeit einer nutzenden Person bzw. einer Minderjährigkeit unter 14 Jahren, deren weitere Teilnahme sowie die Gewinnauszahlung nicht unterbindet,
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 Medienstaatsvertrag ein Gewinnspiel/eine Gewinnspielsendung anbietet, bei dem/der für eine Teilnahme ein Entgelt von mehr als 0,50 Euro verlangt wird,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht für die von ihm/ihr veranstalteten Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufstellt oder diese nicht veröffentlicht,
4. bei einem technischen Auswahlverfahren entgegen § 5 Abs. 2 den Einsatz des Auswahlverfahrens, den Auswahlmechanismus und seine Parameter nicht protokolliert,
5. entgegen § 6 Abs. 1 falsche, zur Irreführung geeignete oder widersprüchliche Aussagen macht,
6. entgegen § 6 Abs. 2 Zeitdruck vorspiegelt, den Gewinn als Lösung von persönlichen Notsituationen darstellt oder wiederholt den Unterschied zwischen Teilnahmeentgelt und ausgelobter Gewinnsumme hervorhebt,
7. entgegen § 7 Eingriffe in ein laufendes Gewinnspiel oder eine laufende Gewinnspielsendung vornimmt,
8. bei Durchführung und Gestaltung des Spiels gegen die Vorgaben des § 8 verstößt,
9. entgegen § 9 Abs. 3 in den Teilnahmebedingungen nicht auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1, den Ausschluss von der Teilnahme gemäß § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der nutzenden Personen (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor) und die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns hinweist,
10. die Informationspflichten entgegen § 10 nicht erfüllt,
11. entgegen § 11 den Auskunfts- oder Vorlagepflichten nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Satzung tritt am 15. April 2021 in Kraft. 2Sind bis zum 14. April 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.  

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) vom ### [ggf. Fundstelle] außer Kraft.

Public-Value-Satzung

Stand: 24.06.2021

Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Abs. 8 Medienstaatsvertrag zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (Public-Value-Satzung)

vom …

Aufgrund von § 84 Abs. 8 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

Präambel

Auffindbarkeit wird für Inhalteangebote – insbesondere online – immer wichtiger. Aufgrund quantitativ steigender Angebotsvielfalt wird es beispielsweise für kostenintensive journalistische Angebote zunehmend schwerer, die auch zur Refinanzierung notwendige Aufmerksamkeit zu generieren.

Die im Medienstaatsvertrag vorgesehene Mechanik der leichten Auffindbarkeit bestimmter für die öffentliche Meinungsbildung besonders relevanter Angebote auf Benutzeroberflächen verfolgt die Ziele, die Vielfalt zu stärken und der steigenden Bedeutung der Auffindbarkeit Rechnung zu tragen. Es entsteht ein direkter individueller Nutzen bei den Rezipierenden, der sich auch auf die öffentliche Meinungsbildung insgesamt auswirkt. Die leichte Auffindbarkeit soll bestehende Akteure, die für die öffentliche Meinungsbildung relevante Inhalte anbieten, darin bestärken sowie dieses Engagement auch für weitere Anbieter interessant machen.

§ 1 Zweck

Die Landesmedienanstalten bestimmen nach Maßgabe des § 84 Abs. 5 MStV Anbieter von Angeboten (im Folgenden „Angebote“) im Sinne von § 84 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 MStV (Bestimmungsverfahren).

§ 2 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  1. gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV Rundfunkangebote privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder
  2. gemäß § 84 Abs. 4 MStV vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen.

§ 3 Zuständigkeit und Ausschreibung

(1) 1Das Bestimmungsverfahren wird von der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) geführt
(§ 105 Abs. 1 Nr. 9 MStV). 2Es wird für die Bereiche Audio- und Bewegtbildangebote durch je eine gemeinsame Ausschreibung aller Landesmedienanstalten, die die Stellungnahme der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) berücksichtigt, eingeleitet. 3In den Ausschreibungen wird eine das Verfahren führende zuständige Landesmedienanstalt bestimmt.

(2) In den Ausschreibungen werden ergänzende Regelungen zum Verfahren und zu den wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung festgelegt.

(3) Die Ausschreibungen werden durch alle Landesmedienanstalten in geeigneter Weise und auf dem Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“ veröffentlicht.

(4) Das Ausschreibungsverfahren soll erstmals im September 2021 starten.

§ 4 Antragstellung

(1) 1Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb der in der jeweiligen Ausschreibung gesetzten Ausschlussfrist einzureichen. 2Anträgen müssen eine Prüfung des Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt des jeweiligen Angebots oder der jeweiligen softwarebasierten Anwendung ermöglichende Unterlagen beigefügt werden und mindestens folgende Informationen enthalten:

  1.  Tatsachen, aus denen folgt, dass es sich bei dem Angebot um ein privates Rundfunkangebot nach § 84 Abs. 3 MStV oder nach § 84 Abs. 4 MStV ein privates vergleichbares rundfunkähnliches Telemedienangebot oder ein Angebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV oder eine softwarebasierte Anwendung, die ihrer unmittelbarer Ansteuerung dient, handelt;
  2. inhaltliche Beschreibung des Angebots und Darlegung, aus welchen Umständen sich der besondere Beitrag zur Angebots- und Meinungsvielfalt im Bundesgebiet ergibt;
  3. Angaben zu den bei der Bestimmung zu beachtenden Kriterien nach § 84 Abs. 5 MStV und § 7.

§ 5 Verfahrensgang

(1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt prüft die eingegangenen Anträge. 2Sie prüft hierbei, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung des jeweiligen Angebots oder der jeweiligen softwarebasierten Anwendung nach §§ 2, 7 und 8 gegeben sind.

(2) Die ZAK stellt für jedes Angebot oder für die jeweilige softwarebasierte Anwendung durch Beschluss fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

(3) 1Die förmliche Bestimmung erfolgt durch die zuständige Landesmedienanstalt. 2Sie ist hierbei an die Entscheidungen der ZAK gebunden.

§ 6 Abschluss des Verfahrens

(1) Die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ergeht gegenüber den Antragstellenden durch Verwaltungsakt.

(2) Die getroffenen Feststellungen gelten jeweils für die Dauer von drei Jahren ab dem im Verwaltungsakt bekannt gegebenen Datum.

(3) Änderungen des Angebots, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten, und die für die Bestimmung nach den §§ 7 und 8 wesentlich sind, haben die Antragstellenden unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 kann durch die zuständige Landesmedienanstalt widerrufen werden, wenn nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eintreten, nach denen das Angebot den §§ 7 und 8 nicht mehr genügt.

§ 7 Kriterien für die Bestimmung

1Bei der Bestimmung der Angebote nach § 84 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 MStV sind nur die in § 84 Abs. 5 MStV genannten Kriterien einzubeziehen. 2Dabei gelten vorbehaltlich anderslautender Definitionen im Medienstaatsvertrag als

  1. nachrichtliche Berichterstattung über politisches oder zeitgeschichtliches Geschehen das Angebot journalistisch-redaktionell gestalteter Inhalte, die bezogen auf das gesamte Angebot einen möglichst vollständigen Querschnitt der für die öffentliche Meinungsbildung relevanten Teilbereiche des politischen und zeitgeschichtlichen Gesellschaftsgeschehens abbilden und deren Schwerpunkt in der Berichterstattung über tatsächliche Ereignisse liegt;
  2. regionale und lokale Informationen solche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 25 MStV, die einen eindeutigen Bezug zu in kulturellem Zusammenhang stehenden und räumlich abgegrenzten Gebieten aufweisen, die auch länderübergreifend sein können;
  3. Eigenproduktionen Angebote, deren Herstellung und Bearbeitung ganz oder überwiegend vom für den Inhalt verantwortlichen Anbieter mit eigenen Produktionsmitteln durchgeführt und finanziert oder mit entsprechender journalistisch-redaktioneller Einflussmöglichkeit produziert werden. Als Eigenproduktion gelten auch solche Produktionen, die nach Beauftragung eines Produktionsunternehmens durch einen Anbieter für diesen produziert werden;
  4. barrierefreie Angebote solche, die für Menschen mit Behinderungen in der für diese allgemein üblichen Weise, nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Nutzung notwendiger Hilfsmittel ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind;
  5. ausgebildete Mitarbeiter solche, die eine ihrer journalistischen oder medientechnischen Aufgabe bei der Programmerstellung entsprechende Berufsausbildung oder ein entsprechendes Studium absolviert haben oder nicht weniger als fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen können. Untergeordnete Hilfsarbeiten sind nicht einzubeziehen;
  6. europäische Werke solche im Sinne des § 3 Nr. 4 der gemeinsamen Satzung der Landesmedienanstalten zu europäischen Produktionen gemäß § 77 MStV
  7. Angebote für junge Zielgruppen solche, die eindeutig an Kinder oder junge Erwachsene bis zum Alter von 29 Jahren gerichtet sind. Dabei werden berücksichtigt:
    a) Rundfunkangebote, die gemäß § 9 Abs. 1 MStV nicht durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden dürfen, oder Telemedienangebote, die bei dem Angebot eines in der Ausrichtung dem einzustufenden Inhalt gleichenden Inhalts als Rundfunk gemäß § 9 Abs. 1 MStV nicht durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden dürften (Angebote für Kinder);
    b) Angebote, die sich nach einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form und Sendezeit eindeutig an eine Zielgruppe von 14 bis 29 Jahren richten (Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene), sofern sie im Schwerpunkt Informationen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 25 MStV zum Gegenstand haben.

§ 8 Grundsätze der Bestimmung

Die Bestimmung erfolgt in einer Gesamtschau, die sich an den folgenden Grundsätzen orientiert:

  1. Angebote, die grundsätzlich den anerkannten journalistischen Grundsätzen und sonstigen Vorgaben des Medienstaatsvertrags nicht entsprechen, sind nicht geeignet, in einem besonderen Maß zur Meinungs- und Angebotsvielfalt beizutragen;
  2. sofern zu den in § 7 genannten Kriterien entsprechende gesetzliche Vorgaben einschlägig sind, sollen in die Feststellung nur über die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Maßnahmen berücksichtigt werden;
  3. bei der Feststellung eines besonderen Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt sollen bevorzugt der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches oder zeitgeschichtliches Geschehen und der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen sowie der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen berücksichtigt werden;
  4. bei Rundfunkangeboten im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 MStV sind bezüglich der Kriterien gemäß § 7 Nrn. 1, 2, 4 und 7 die Regelmäßigkeit der Ausstrahlung, der zeitliche Umfang und der Zeitpunkt der Programmierung der entsprechenden Sendungen zu berücksichtigen;
  5. bei Telemedienangeboten im Sinne des § 84 Abs. 4 MStV sind bezüglich der Kriterien gemäß § 7 Nrn. 1, 2, 4 und 7 die regelmäßige Aktualisierung, der zeitliche oder sonstige Umfang sowie die Platzierung und Zugänglichkeit innerhalb des Telemedienangebotes zu berücksichtigen;
  6. im Rahmen der Feststellung eines sich auf das besondere Maß des Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt positiv auswirkenden höheren Anteils an ausgebildeten Mitarbeitern im Sinne des § 7 Nr. 5 sollen nur Verhältnisse der ausgebildeten Mitarbeiter zu den auszubildenden Mitarbeitern von wenigstens drei zu eins berücksichtigt werden.

§ 9 Umsetzung

(1) Nach Abschluss des Bestimmungsverfahrens veröffentlichen die Landesmedienanstalten je eine Liste für Bewegtbild- und Audioangebote auf dem Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“ zur Umsetzung durch die Anbieter von Benutzeroberflächen.

(2) Die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten muss auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden können.

(3) 1Die durch die ZAK als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt festgelegte Reihenfolge der Listen ergibt sich aus der gem. §§ 7 und 8 vorgenommenen Gesamtschau. 2Sofern und soweit der Anbieter einer Benutzeroberfläche bei der Sortierung und Anordnung der Angebote eine Reihenfolge abbildet, dienen die Listen der Umsetzung durch die Anbieter von Benutzeroberflächen.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Aufgabe, auf eine Einigung mit den Anbietern der gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und der zugehörigen Telemedienangebote bezüglich der Reihenfolge der Darstellung hinzuwirken.

§ 10 Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 1. September 2021 in Kraft. 2Sind bis zum 31. August 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.

Public-Value-Satzung (PDF)
vom 24. Juni 2021 (in Kraft seit 1. September 2021)

 

Satzung zu Medienplattformen und Benutzeroberflächen

Stand: 17.03.2021

Satzung zur Konkretisierung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags über Medienplattformen und Benutzeroberflächen (in Kraft getreten am 01. Juni 2021)

Aufgrund von §§ 84 Abs. 8, 88 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten die folgende Satzung:

vom …

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

(1) 1Diese Satzung regelt gemäß §§ 84 Abs. 8, 88 MStV Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften des V. Abschnitts 2. Unterabschnitt des MStV über Medienplattformen und Benutzeroberflächen (§§ 78 bis 88 MStV). 2Sie dient der positiven Sicherung der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt).

(2) 1Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für Medienplattformen und Benutzeroberflächen. 2Mit Ausnahme der §§ 1, 2, 3, 12 ff. dieser Satzung gelten sie nicht für Medienplattformen und Benutzeroberflächen, deren Bedeutung für die Angebots- und Meinungsvielfalt gering ist. 3Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Medienplattform oder die Benutzeroberfläche die in § 78 Satz 2 Nr. 1 und 2 MStV vorgesehenen Schwellen unterschreitet.

(3) 1Infrastrukturgebunden sind Medienplattformen, bei denen der Anbieter der Medienplattform zugleich die Übertragungsinfrastruktur vom Einspeisepunkt bis zum Netzabschlusspunkt kontrolliert. 2Die Kontrolle kann auch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Inhaber der Übertragungsinfrastruktur erfolgen.

(4) Die Ermittlung der angeschlossenen Wohneinheiten für kabelnetzgebundene Medienplattformen und deren Benutzeroberflächen nach § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1.    Es werden alle zurechenbaren Netze eines Anbieters einer kabelnetzgebundenen Medienplattform zusammengefasst betrachtet;
2.    Angeschlossene Wohneinheiten i.S. des § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV sind bei kabelnetzgebundenen Medienplattformen Wohneinheiten, in denen ein physischer Netzabschlusspunkt vorliegt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem Kabelnetz bereitgestellt wird, soweit für den Netzabschlusspunkt eine Vereinbarung besteht, nach der der Endnutzer berechtigt ist, Rundfunkprogramme in Anspruch zu nehmen.

(5) Für die Ermittlung der tatsächlichen täglichen Nutzer i.S. von § 78 Satz 2 Nr. 2 MStV gelten die folgenden Bestimmungen:
1.    Tatsächliche tägliche Nutzer einer nicht infrastrukturgebundenen Medienplattform oder einer Benutzeroberfläche sind Nutzer, die innerhalb eines Tages die Medienplattform oder die Benutzeroberfläche besuchen. Mehrfache Aufrufe eines Nutzers sind einfach zu zählen (Unique User);
2.    Maßgeblich ist der Aufruf der ersten Auswahlebene einer Medienplattform oder einer Benutzeroberfläche. Ist hingegen die Medienplattform abgrenzbarer Teil eines Mischangebotes, sind die Unique User-Zahlen der abgrenzbaren Funktion maßgeblich;
3.    Wird der Aufruf von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien i.S. des § 19 Abs. 1 MStV ausschließlich von einer Registrierung oder einem LogIn abhängig gemacht, ist für die Bemessung der Unique User der Aufruf der nach der Registrierung oder dem LogIn erreichbaren ersten Auswahlebene maßgeblich;
4.    Soweit keine Angaben zu den tatsächlichen täglichen Nutzern gemacht werden können, wird bei Benutzeroberflächen die Anzahl der verkauften Geräte zugrunde gelegt;
5.    Für die obenstehenden Berechnungen des Monatsdurchschnitts wird ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde gelegt.

(6) Der Anbieter hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 78 Satz 2 Nrn. 1 und 2 MStV darzulegen.

§ 2 Anzeige

(1) 1Anbieter, die eine Medienplattform oder Benutzeroberfläche anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. 2Soweit die Inbetriebnahme des Angebots nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt, ist für die Anzeigepflicht nach Satz 1 auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens abzustellen.

(2) Im Rahmen der Anzeige sind insbesondere folgende Angaben zu machen sowie Unterlagen vorzulegen:
1.    Darlegung des Angebots; dies umfasst auch Angaben zur Infrastrukturgebundenheit der Medienplattform bzw. Angaben, ob es sich um eine Benutzeroberfläche einer infrastrukturgebundenen Medienplattform handelt;
2.    Benennung der natürlichen oder juristischen Person des Anbieters der Medienplattform oder Benutzeroberfläche sowie des Wohnsitzes oder Sitzes;
3.    Vorlage eines gesetzlichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde oder eines vergleichbaren ausländischen Dokuments für die Person des Anbieters der Medienplattform oder Benutzeroberfläche bzw. die ihn gesetzlich oder satzungsmäßig vertretende Person, das bei Vorlage nicht älter als ein halbes Jahr ist. Bei mehreren ihn gesetzlich oder satzungsmäßig vertretenden Personen ist die Vorlage eines Dokuments im Sinne von Satz 1 für diejenigen Vertretenden ausreichend, die für die Auswahl der Angebote oder die Gestaltung der Übersicht verantwortlich sind;
4.    Angaben zur technischen und voraussichtlichen Nutzungsreichweite. Hierzu gehören insbesondere die zur Überprüfung von § 78 Satz 2 MStV sowie § 1 Abs. 4 bis 6 dieser Satzung erforderlichen Angaben.

(3) Hat der Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er im Rahmen der Anzeige einen Bevollmächtigten nach § 79 Abs. 1 Satz 2 MStV unter Vorlage eines Dokuments nach Abs. 2 Nr. 3 zu benennen.

(4) Die zuständige Medienanstalt kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Beurteilung der Anzeige erforderlich sind.

§ 3 Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen

(1) Eine technische Veränderung i.S. des § 80 Abs. 1 Nr. 1 MStV liegt auch vor, wenn technisch bereitgestellte HbbTV-Signale von Medienplattformanbietern nicht weitergeleitet werden.

(2) Einer Überlagerung i.S. des § 80 Abs. 1 Nr. 2 MStV stehen akustische oder visuelle Einblendungen gleich, die zeitlich unmittelbar nach Anwahl durch den Nutzer und vor Beginn des Rundfunkprogramms erfolgen (Pre-Roll).

(3) 1Eine Veranlassung im Einzelfall i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 MStV erfolgt durch eine eindeutige Handlung des Nutzers, mit der freiwillig, für die konkrete Nutzungssituation und unmissverständlich bekundet wird, dass der Nutzer die Überlagerung oder Skalierung auslösen will. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Nutzer entsprechend gekennzeichnete visuelle oder akustische Bedienelemente zum Auslösen der Überblendung oder der Skalierung verwendet.


2. Abschnitt: Belegungsvorgaben

§ 4 Belegungsvorgaben für infrastrukturgebundene Medienplattformen

Eine angemessene Berücksichtigung der Angebote nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b und c MStV sowie § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b MStV setzt voraus, dass
1.    nachgewiesen wird, dass die Kapazität zur Belegung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MStV nicht ausreicht, die Verbreitungsverpflichtungen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MStV sowie nach § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MStV vollumfänglich zu erfüllen;
2.    Programme, die in unterschiedlichen Standards verbreitet werden, nur einmal angerechnet werden;
3.    Programme nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MStV und § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MStV, die nicht für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmt sind, nachrangig gegenüber Angeboten nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b und c MStV sowie § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b MStV verbreitet werden;
4.    Angebote nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b und c MStV sowie § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b MStV nicht vollständig verdrängt werden.


3. Abschnitt: Zugangsbedingungen für Medienplattformen

§ 5 Chancengleichheit

(1) Anbieter von Medienplattformen müssen den Zugang zu ihren Medienplattformen so anbieten, dass Angebote im Rahmen von § 82 Abs. 2 MStV weder unmittelbar noch mittelbar bei der Verbreitung oder Vermarktung unbillig behindert werden.

(2) Die Unbilligkeit einer Behinderung ist bei umfassender Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung der auf die Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt gerichteten Zielsetzung des MStV und dieser Satzung festzustellen.

(3) Eine unbillige Behinderung liegt insbesondere vor, wenn Medienplattformen im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren keine realistische Chance auf Zugang eröffnen oder die Zugangsbedingungen zu einer strukturellen Benachteiligung von Angeboten nach § 82 Abs. 2 MStV führen.

§ 6 Diskriminierungsfreiheit

(1) 1Anbieter von Medienplattformen dürfen Angebote im Rahmen von § 82 Abs. 2 MStV gegenüber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Anbieter einer Medienplattform den Zugang zu Medienplattformen einem Angebot nach § 82 Abs. 2 MStV zu anderen Zugangsbedingungen anbietet, als einem Unternehmen, dass dem Anbieter der Medienplattform zuzurechnen ist, es sei denn, es liegt hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund vor. 3Unternehmen sind zuzurechnen, mit denen Anbieter von Medienplattformen unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden sind. § 62 MStV ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der sachlich rechtfertigende Grund für eine Ungleichbehandlung muss vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt Bestand haben.

§ 7 Zugangsberechtigungssysteme

(1) Ein Zugangsberechtigungssystem ist
1.    jede technische Maßnahme,
2.    jedes Authentifizierungssystem und/oder
3.    jede Vorrichtung,
die bzw. das den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehprogramm in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer anderen Form der vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht.

(2) Für Zugangsberechtigungssysteme i.S. von § 82 Abs. 2 Nr. 1 MStV gilt, dass allen Berechtigten die Nutzung der benötigten technischen Dienste zur Nutzung dieser Systeme zu ermöglichen sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu erteilen sind.

§ 8 Zugangsbedingungen

(1) Die Ausgestaltung der Zugangsbedingungen i.S. von §§ 82 Abs. 2 Nr. 4, 83 Abs. 2 MStV umfasst insbesondere die Art und Weise, mit der ein Anbieter von Medienplattformen durch finanzielle und technische Vorgaben über den Zugang eines Angebots i.S. von § 82 Abs. 2 MStV zur Medienplattform bestimmt.

(2) 1Begehrt ein Rundfunkveranstalter Zugang zu einer Medienplattform, sind in die Prüfung von Diskriminierungsfreiheit und Chancengleichheit alle geldwerten Leistungen, die im mittelbaren oder unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zum Zugang ausgetauscht werden oder ausgetauscht werden sollen, einzubeziehen. 2Hierzu gehören insbesondere,
1.    Entgelte und Tarife, die der Anbieter einer Medienplattform von zugangsnachfragenden Rundfunkveranstaltern erhebt oder erheben will;
2.    Vergütungen, die der Anbieter einer Medienplattform auf Grund der Signalüberlassung an den Rundfunkveranstalter entrichtet oder vertraglich entrichten soll, inklusive Rückflüsse in HD-CPS Modellen.

(3) 1Soweit zur Bewertung der Zugangssituation erforderlich, können zusätzlich auch Vereinbarungen über die Einräumung und Vergütung von Rechten, die der Anbieter einer Medienplattform auf Grund von Urheber- oder Markenrechten mit dem Rundfunkveranstalter schließt oder schließen will, in die erforderliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden. 2Die Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die hiermit verbundenen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Offenlegung

(1) Anbieter von Medienplattformen sind verpflichtet,
1.    mit Überschreiten der in § 78 MStV genannten Regulierungsschwellen Zugangsbedingungen i.S. von § 82 Abs. 2 MStV und § 8;
2.    im Fall von § 81 Abs. 2 Satz 2 MStV Angaben über die für die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen oder von Hörfunk zur Verfügung stehende Gesamtkapazität
auf Anfrage gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt offenzulegen.

(2) Die Offenlegung hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu erfolgen.

(3) Insbesondere hat die Offenlegung Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:
Im Fall von Abs. 1 Nr. 1
1.    alle technischen Parameter und technischen Rahmenbedingungen, deren Kenntnis für die Beurteilung des Zugangs nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MStV erforderlich sind;
2.    die von Anbietern von Medienplattformen geforderten Entgelte und Tarife, samt ihrer Berechnung zugrundeliegenden Daten und betriebswirtschaftlichen Annahmen;
3.    eine Beschreibung der angewendeten Vergütungssystematik.
Im Fall von Abs. 1 Nr. 2
1.    Angaben, welche Möglichkeiten zur effizienten Nutzung der Kapazitäten genutzt wurden;
2.    ob und in welchen unterschiedlichen Verbreitungsstandards ein Programm verbreitet wird.


4. Abschnitt: Regelungen für Benutzeroberflächen

§ 10 Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen

(1) 1Maßgeblich für die Auffindbarkeit von Angeboten und Inhalten in Benutzeroberflächen sind vor allem die Sortierung, Anordnung und Präsentation von Angeboten und Inhalten ebenso wie sonstige der Auffindbarkeit dienende textliche, bildliche und akustische Formen der Darstellung. 2Angebote sind einzelne Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien, Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV sowie im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung der vorgenannten Angebote dienende softwarebasierte Anwendungen in ihrer Vollständigkeit. 3Inhalte sind abgrenzbare, insbesondere separat benannte oder wahrnehmbare Teile von Angeboten wie beispielsweise Sendungen.

(2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Auffindbarkeit in und die Bedienung von Benutzeroberflächen ist in den nachfolgenden Regelungen das Verständnis eines Durchschnittsnutzers maßgeblich, der nicht über spezifische technische Kenntnisse verfügt.

(3) 1Gleichartige Angebote oder Inhalte müssen chancengleich und diskriminierungsfrei auffindbar sein. 2Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erlaubt, wenn es hierfür einen überprüfbaren sachlichen Grund gibt, der dem Ziel der Vielfaltssicherung nicht entgegensteht. 3Zulässige Kriterien für die Sortierung oder Anordnung von Angeboten und Inhalten sind insbesondere:
1.    Alphabet,
2.    Genres wie Information, Bildung, Kultur, Regionales oder Unterhaltung oder
3.    Nutzungsreichweite.
4Die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der Kriterien bleibt unberührt. 5Eine Diskriminierung besteht insbesondere dann, wenn der Anbieter der Benutzeroberfläche von seinen eigenen zulässigen Kriterien abweicht. 6Der Anbieter muss den Landesmedienanstalten die Überprüfbarkeit der Kriterien und deren Einhaltung gewährleisten, insbesondere im Einzelnen darlegen, welche Kriterien verwendet und welche Informationen hierbei zugrunde gelegt werden. 7Nicht zulässig ist in der Regel
1.    eine Sortierung oder Anordnung, die durch Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung beeinflusst wird oder
2.    die Bevorzugung eigener Angebote und Inhalte des Anbieters der Benutzeroberfläche, es sei denn, dass für die Nutzung ein Entgelt geleistet wird.

(4) 1Benutzeroberflächen müssen die Möglichkeit vorhalten, die Gesamtheit aller Angebote auf bestimmte Angebote hin durchsuchen zu können (Suchfunktion). 2Das Ergebnis der Suche einschließlich der während des Suchvorgangs gemachten Suchvorschläge (z.B. durch eine Autocomplete-Funktion) muss diskriminierungsfrei sein. 3Darüber hinaus kann eine Benutzeroberfläche auch die Möglichkeit der Suche nach Inhalten vorhalten; Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) 1Leicht auffindbar sind Angebote in Benutzeroberflächen, wenn sie einfach und schnell zu finden sind, da sie beispielsweise vorangestellt oder hervorgehoben präsentiert werden, beispielsweise durch einen eigenen Button. 2Wie eine leichte Auffindbarkeit im Einzelfall gewährleistet werden kann, richtet sich nach Art, Umfang und Ausgestaltung der Benutzeroberfläche sowie der konkreten Abbildung oder sonstigen Präsentation von Angeboten und Inhalten. 3In der Regel ist für die leichte Auffindbarkeit der entsprechenden Angebote notwendig aber nicht ausreichend, dass diese ebenso einfach und schnell zu finden sind, wie die restlichen Angebote.

(6) 1Leicht auffindbar müssen in Benutzeroberflächen sein:
1.    Auf der ersten Auswahlebene der Rundfunk in seiner Gesamtheit, sofern auf dieser Ebene nicht nur Rundfunkprogramme auswählbar sind,
2.    innerhalb des Rundfunks die gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme, die Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4 MStV) aufzunehmen haben, sowie die privaten Programme, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten und
3.    auf Auswahlebenen, die nur oder überwiegend rundfunkähnliche Telemedien oder ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienende softwarebasierte Anwendungen präsentieren, die Telemedienangebote und softwarebasierten Anwendungen nach § 84 Abs. 4 MStV.
2Der Rundfunk in seiner Gesamtheit muss auf der ersten Auswahlebene ohne wesentliche Zwischenschritte erreicht werden können, in der Regel mit nur einer Handlung. 3Werden Rundfunkprogramme abgebildet oder akustisch vermittelt, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4 MStV) aufzunehmen haben, sind in dem Gebiet, für das die Fensterprogramme zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, die Hauptprogramme mit Fensterprogramm gegenüber dem ohne Fensterprogramm ausgestrahlten Hauptprogramm und gegenüber den Fensterprogrammen, die für andere Gebiete zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darzustellen.

(7) 1Unabhängig von den Voreinstellungen müssen Angebote und Inhalte vom Nutzer selbst leicht und schnell sortiert und angeordnet werden können (z.B. durch eine Favoritenliste). 2In der Regel können Angebote oder Inhalte leicht und schnell sortiert oder angeordnet werden, wenn dies offensichtlich ist oder leicht verständlich erklärt wird. 3Die vom Nutzer vorgenommene Sortierung oder Anordnung darf nur von ihm selbst und insbesondere nicht durch Updates geändert werden können.

(8) 1Die Absätze 4 bis 7 gelten nicht, wenn der Anbieter der Benutzeroberfläche nachweist, dass eine Umsetzung technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. 2Maßgeblich für die Bestimmung unverhältnismäßigen Aufwands ist eine Gesamtabwägung, bei der insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit des Anbieters, der Aufwand für sonstige der Auffindbarkeit dienende Funktionen der Benutzeroberfläche sowie Art und Umfang des bei Nichtumsetzung begangenen Verstoßes berücksichtigt werden. 3Unverhältnismäßig ist der Aufwand nur bei einem groben Missverhältnis.


5. Abschnitt: Transparenzanforderungen

§ 11 Transparenz

(1) 1Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen haben die Informationen i. S. von
§ 85 MStV transparent zu machen. 2Die Informationen sind in deutscher Sprache so vorzuhalten, dass sie für den Nutzer leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.

(2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Umsetzung der Transparenzvorgaben ist das Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers maßgeblich, der nicht über spezifische technische Kenntnisse verfügt.

(3) 1Leicht wahrnehmbar sind die Informationen, wenn sie bei der Nutzung der Medienplattform oder Benutzeroberfläche einfach und schnell zu finden sind, da sie beispielsweise hervorgehoben dargestellt und durch einen unmissverständlichen Begriff gekennzeichnet werden. 2Die konkrete Ausgestaltung zur Gewährleistung leichter Wahrnehmbarkeit ist im Lichte der Art, des Umfangs und der sonstigen Gestaltung des Dienstes vorzunehmen. 3Erfolgt die Nutzung des Dienstes überwiegend sprachgesteuert, sollen die Informationen auf Anforderung des Nutzers auch akustisch wiedergegeben werden, wobei ein akustischer Hinweis, wo die Informationen vorgehalten werden, genügt.

(4) 1Unmittelbar erreichbar sind die Informationen, wenn sie in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, dass sie innerhalb der Medienplattform oder der Benutzeroberfläche ohne wesentliche Zwischenschritte abrufbar sind. 2Erfolgt die Nutzung des Dienstes über das Internet, kann dies auch durch eine Verlinkung erfolgen.

(5) Ständig verfügbar sind die Informationen, wenn sie dauerhaft und ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellt werden.


6. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§ 12 ZAK

(1) 1Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 104 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 S. 1 Nrn.  8 und 9 MStV i.V.m. der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK).
2§ 81 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 MStV bleibt unberührt.

(2) 1Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Anzeigen nach § 2 und Beschwerden nach § 14 unverzüglich über die gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter und informiert sie über Prüfungen vom Amts wegen. 2Die zuständige Landesmedienanstalt führt das Verfahren bis zur Entscheidungsreife.  

§ 13 Verfahren

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK auf Grundlage einer Beschwerde eines Berechtigten nach § 14 oder von Amts wegen, ob der Anbieter einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche die Bestimmungen der §§ 79 bis 85 MStV oder der §§ 2 bis 6 und 10, 11 dieser Satzung verletzt.

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß, ist der Anbieter einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche verpflichtet, der zuständigen Landesmedienanstalt die zur Überprüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich vorzulegen.

(3) 1Stellt die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK gemäß Abs. 1 einen Verstoß fest, kann sie dem Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nachbesserung geben. 2Werden die gesetzlichen Anforderungen danach weiterhin nicht erfüllt, trifft die zuständige Landesmedienanstalt auf Beschluss der ZAK sowie im Falle des § 81 Abs. 5 Satz 3 MStV auf Beschluss der GVK die nach § 109 Abs. 1 MStV erforderlichen Maßnahmen.


§ 14 Beschwerde im Rahmen der Aufsicht

(1) 1Beschwerdeberechtigt sind Anbieter von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV, die
1.    auf einer Medienplattform verbreitet werden, oder
2.    Zugang zu einer Medienplattform begehren, um Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV anzubieten oder zu vermarkten, oder
3.    von der Darstellung in Benutzeroberflächen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV selbst betroffen sind.
2Beschwerdegegner können Anbieter von Medienplattformen nach § 2 Abs. 2 Nr. 19 MStV und Anbieter von Benutzeroberflächen nach § 2 Abs. 2 Nr. 20 MStV sein.

(2) Beschwerdeberechtigte nach Abs. 1 können bei der zuständigen Landesmedienanstalt schriftlich unter Angabe konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 80 bis 84 MStV oder der §§ 3 bis 6 und 10 dieser Satzung und unter Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhalts Beschwerde einlegen.

(3) Bei Einlegung der Beschwerde haben Berechtigte darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie auf eine Klärung der streitigen Position mit dem Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche hingewirkt haben.

(4) 1Die zuständige Landesmedienanstalt kann zunächst versuchen, unter den Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung hinzuwirken. 2In den Fällen des § 83 Abs. 3 MStV hat die zuständige Landesmedienanstalt vor dem Beschwerdeverfahren eine Mediation durchzuführen.

(5) Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt im Rahmen des mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) verabredeten Verfahrens (Verfahrensbeschreibung vom 20. April 2010) die Beschwerde an die BNetzA weiter, bei der das Verfahren geführt wird.

(6) 1Die Beschwerde ist an die Landemedienanstalt zu richten, bei der die Medienplattform oder Benutzeroberfläche angezeigt ist. 2Besteht zum Zeitpunkt der Beschwerde keine Anzeige, gilt für bundesweit ausgerichtete Angebote § 106 Abs. 1 MStV entsprechend.

§ 15 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 87 MStV

(1) 1Wird ein Antrag auf Bescheinigung der Unbedenklichkeit nach § 87 Satz 1 MStV gestellt, so informiert die zuständige Landesmedienanstalt die Anbieter der nach § 84 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 MStV privilegierten Angebote über die Einleitung des Verfahrens. 2Die Information kann auf elektronischem Weg erfolgen.

(2) 1Die zuständige Landesmedienanstalt leitet den Antrag über die gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter. 2Die zuständige Landesmedienanstalt führt das Verfahren bis zur Entscheidungsreife.  

(3) 1Während der Laufzeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung hat der Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche die zuständige Landesmedienanstalt über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, die auf der Medienplattform oder an der Benutzeroberfläche vorgenommen werden. 2Die zuständige Landesmedienanstalt prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin vorliegen.
    

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 16 Barrierefreiheit

Anbieter von Benutzeroberflächen und Anbieter von Medienplattformen sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien unterstützen (§ 21 MStV).

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Satzung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. 2Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke
„die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten bis dahin übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben. 3Abweichend von Satz 1 treten § 10 Abs. 5 bis 7 dieser Satzung am 1. September 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag vom 14. Dezember 2016 außer Kraft.

 

Satzung zu Medienplattformen und Benutzeroberflächen (PDF)
vom 17. März 2021 (in Kraft seit 1. Juni 2021)

Satzung Schlichtungsstelle

Stand: 20.11.2020

Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag

vom …

Aufgrund von § 99 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck, Zielsetzung

(1) Zweck dieser Satzung ist die Regelung von Einzelheiten über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag.

(2) Ziel ist es, eine unparteiische, faire, außergerichtliche und zügige gütliche Einigung im Falle von Streitigkeiten im Sinne des § 2 zu erzielen.

(3) Das Schlichtungsverfahren lässt die gesetzlichen Rechte der Nutzer unberührt.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Gegenstand der Schlichtung sind Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern oder von der Beschwerde betroffenen Nutzern und Anbietern von Video-Sharing-Diensten über Maßnahmen, die Anbieter von Video-Sharing-Diensten im Verfahren nach den §§ 10a und b des Telemediengesetzes, auch in Verbindung mit § 5b Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, getroffen oder unterlassen haben.

(2) 1Diese Satzung gilt für Video-Sharing-Dienste im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU, wenn sie nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. 2Im Übrigen gilt diese Satzung für Video-Sharing-Dienste, deren Anbieter außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. 3Ein Video-Sharing-Dienst ist dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn er sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland richtet oder in der Bundesrepublik Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil seiner Refinanzierung erzielt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung ist

  1. Video-Sharing-Dienst ein Telemedium im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 22 Medienstaatsvertrag;
  2. Anbieter von Video-Sharing-Diensten Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 23 Medienstaatsvertrag.
§ 4 Zuständigkeit

Zuständig für die Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dieser Satzung ist eine durch die Landesmedienanstalten eingerichtete und von diesen gemeinsam getragene Schlichtungsstelle.

§ 5 Verfahrensgrundsätze

(1) 1Die Schlichtungsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die Privatsphäre und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten gewahrt bleiben. 2Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. 3Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.

(2) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

(3) Das Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt, es sei denn, die Schlichtungsstelle hält einen mündlichen Termin zur gütlichen Einigung der Beteiligten für erforderlich.

(4) 1Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig. 2Die Beschwerde und die Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens können bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.

2. Abschnitt: Besetzung

§ 6 Besetzung

(1) 1Die Schlichtungsstelle wird mit drei Vertretern/Vertreterinnen bzw. Beschäftigten unterschiedlicher Landesmedienanstalten besetzt. 2Die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählen die vorsitzende Person und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte.

(2) 1Mindestens zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle bedürfen der Befähigung zum Richteramt. 2Die vorsitzende Person hat über die Befähigung zum Richteramt oder über eine Zertifizierung als Mediator zu verfügen. 3Dies gilt auch für deren Stellvertretung.

(3) 1Für das Besetzungsverfahren werden zwei Mitgliederlisten in alphabetischer Reihenfolge erstellt. 2Liste A enthält die Vertreterinnen/Vertreter bzw. Beschäftigen mit der Befähigung zum Richteramt. 3Liste B enthält die Vertreterinnen/Vertreter bzw. Beschäftigen ohne die Befähigung zum Richteramt. 4Aus diesen wird jeweils mit den nächsten Mitgliedern (zwei Mitglieder aus Liste A / ein Mitglied aus Liste B) eine Schlichtungsstelle gebildet. 5Die Schlichtungsstelle bildet sich für jedes Verfahren neu.

(4) Die stellvertretende Mitgliedschaft ist zulässig. Dies gilt nicht für die vorsitzende Person und deren Stellvertretung.

(5) 1Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit in der Schlichtungsstelle unentgeltlich aus. 2Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 99 Medienstaatsvertrag und dieser Satzung nicht an Weisungen gebunden.

3. Abschnitt: Schlichtungsverfahren

§ 7 Beteiligten

1Beteiligte des Schlichtungsverfahrens sind
1.    als Antragsteller
a)    der Beschwerdeführer i.S.d. § 10a Telemediengesetz oder
b)    der beschwerte Nutzer und
2.    als Antragsgegner der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes.
2Die in Satz 1 Buchstabe a) genannte Person, die nicht Antragsteller ist, ist zum Schlichtungsverfahren beizuladen.

1. Unterabschnitt: Einleitung des Schlichtungsverfahrens

§ 8 Antragstellung

(1) Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist bei der Landesmedienanstalt einzureichen, in deren Bundesland der Antragsteller ihren oder seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren oder seinen ständigen Aufenthalt hat.

(2) Der Antrag muss enthalten:

  1. Den Namen des Antragstellers und des Antragsgegners und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind.
  2. Eine Sachverhaltsbeschreibung, aus der sich die Verletzung von Verpflichtungen durch den Anbieter des Video-Sharing-Dienstes ergibt, die diesem aufgrund der unter § 2 Abs. 1 genannten Rechtsnormen obliegen.
  3. Eine Darlegung aller Tatsachen und Dokumente, die das Begehren des Antragstellers stützen.
  4. Angaben zu der Durchführung, dem Stand und einem etwaigen Ergebnis des bereits begonnenen oder durchgeführten Nutzerbeschwerdeverfahrens nach §§ 10a und 10b Telemediengesetz.

(3) 1Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Antrags diesen zu ergänzen. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht fristgerecht, gilt der Antrag als zurückgenommen und die erneute Antragsstellung in gleicher Angelegenheit ist ausgeschlossen.

§ 9 Antragserwiderung

(1) 1Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antragsgegner, außer in den Fällen des § 10 Abs. 1, den vollständigen Antrag und fordert ihn in Textform auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens hierauf in Textform zu erwidern. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Tatsachen umfassende Darstellung seiner Auffassung hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers enthalten.

(3) 1Erfolgt die Antragserwiderung nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung zur Schlichtung als verweigert. 2Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

§ 10 Unterbleiben eines Schlichtungsverfahrens, Abgabe des Verfahrens

(1) 1Die Schlichtungsstelle lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn

  1. die Streitsache rechtshängig ist oder war,
  2. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt, da der Antragsteller keine Verletzung von Verpflichtungen des Antragsgegners aufgrund der in § 2 genannten Rechtsnormen geltend macht oder
  3. der streitige Anspruch nicht vor der Antragstellung gegenüber dem Antragsgegner nach §§ 10a und 10b Telemediengesetz geltend gemacht worden ist und kein Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner unternommen wurde.

2Die Schlichtungsstelle kann die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn das Schlichtungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Streitgegenstand eine schnelle Einigung nicht erwarten lässt.

(2) 1Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist dem Antragsteller, und sofern der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dem Antragsgegner in Textform und unter Angabe von Gründen mitzuteilen. 2Die Schlichtungsstelle übermittelt die Ablehnungsentscheidung innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des vollständigen Antrags.

(3) 1Die Schlichtungsstelle kann die weitere Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen ablehnen, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird.

(4) 1Die Schlichtungsstelle setzt das Schlichtungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zehn Werktage vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. 2Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zehn Werktagen seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 2 Satz 1 ist anzuwenden. 3Erkennt der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zehn Werktagen seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt die Schlichtungsstelle das Verfahren nach Ablauf von zehn Werktagen ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.

§ 11  Unterrichtung der Beteiligten

Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens über Folgendes:

  1. dass das Verfahren nach dieser Satzung durchgeführt wird und dass deren Wortlaut auf den Webseiten der Medienanstalten öffentlich zugänglich verfügbar ist,
  2. dass die Beteiligten mit der Teilnahme am Schlichtungsverfahren dieser Satzung zustimmen,
  3. dass das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann,
  4. über die Möglichkeit einer Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach § 16,
  5. über die Kosten des Verfahrens nach § 19 und
  6. über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht aller in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen.

2. Unterabschnitt: Durchführung des Schlichtungsverfahrens

§ 12 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren wird mit Übermittlung der Antragsunterlagen des Antragstellers an den Antragsgegner durch die Schlichtungsstelle eröffnet.

§ 13 Stellungnahmen

(1) 1Die Beteiligten erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. 2Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist, die zehn Werktage nicht überschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Erwiderung des Antragsgegners. 3Ebenso gibt sie dem Antragsgegner innerhalb einer angemessenen Frist, die zehn Werktage nicht überschreiten soll, die Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragstellers nach Satz 1.

(2) 1Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung nach Absatz 1 nicht innerhalb der dort bezeichneten Fristen, entscheidet die Schlichtungsstelle nach der Aktenlage. 2Anstelle der Entscheidung nach Satz 1 kann die Schlichtungsstelle feststellen, dass das Verfahren nach § 16 Nr. 5 gescheitert ist.

§ 14 Mündlicher Termin zur Streitbeilegung

(1) In begründeten Einzelfällen kann die vorsitzende Person die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich erörtern, soweit diese zustimmen und dies für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sachdienlich erscheint.

(2) 1Wurde die Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beschlossen, setzt die Schlichtungsstelle die Beteiligten hierüber sowie über Zeit und Ort der Verhandlung mindestens 15 Werktage vor dem Termin in Textform in Kenntnis. 2Der Termin zur mündlichen Verhandlung unterbleibt, wenn einer der Beteiligten seiner Durchführung mindestens zehn Werktage vor dem Termin gegenüber der Schlichtungsstelle in Textform widerspricht.

(3) 1Jeder der Beteiligten kann unter Angabe von Gründen eine Vertagung des Termins beantragen. 2Gibt die Schlichtungsstelle dem Antrag statt, setzt sie die Beteiligten hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung.

(4) 1Die Beteiligten sind verpflichtet, zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Sie können an ihrer Stelle eine vertretende Person entsenden. 2Erscheinen Antragsteller und/oder Antragsgegner nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. 3Der mündliche Termin zur Streitbeilegung ist nicht öffentlich.

§ 15 Schlichtungsvorschlag

(1) Nachdem die Schlichtungsstelle die Unterlagen gegenüber den Beteiligten als vollständig erklärt hat, unterbreitet die Schlichtungsstelle den Beteiligten innerhalb von zehn Werktagen in Textform einen Schlichtungsvorschlag, der kurz und verständlich zu begründen ist.

(2) 1Die Schlichtungsstelle kann die Frist aus Absatz 1 bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Beteiligten verlängern. 2Sie unterrichtet die Beteiligten über die Verlängerung der Frist.

(3) 1Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. 2Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen.

(4) 1Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten zur Annahme des Schlichtungsvorschlags eine angemessene Frist, die zehn Werktage nicht unterschreiten soll. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. 3Über eine Verlängerung der Frist sind die weiteren Beteiligten zu informieren. 4Erfolgen die Stellungnahmen der Beteiligten zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht innerhalb der bezeichneten Frist, kann die Schlichtungsstelle feststellen, dass das Schlichtungsverfahren nach § 16 Nr. 5 gescheitert ist.

(5) Nehmen die Beteiligten den Schlichtungsvorschlag an oder einigen sie sich in anderer Weise vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens, stellt die Schlichtungsstelle die Verfahrensbeendigung durch gütliche Einigung der Beteiligten nach § 16 Nr. 3 fest.

3. Unterabschnitt: Verfahrensbeendigung

§ 16 Beendigung des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

  1. der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht.
  2. der Antragsgegner erklärt, an dem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fortsetzen zu wollen.
  3. der Antragssteller und der Antragsgegner den Schlichtungsvorschlag angenommen haben. Die Schlichtungsstelle stellt dann die Verfahrensbeendigung durch gütliche Einigung der Beteiligten fest. Das gleiche gilt, wenn sich die Beteiligten in anderer Weise vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens geeinigt und dies der Schlichtungsstelle mitgeteilt haben.
  4. der Antragsteller und der Antragsgegner übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat.
  5. sich der Antragssteller und der Antragsgegner nicht einigen können oder die gesetzten Fristen nicht einhalten. Die Schlichtungsstelle teilt den Beteiligten schriftlich mit, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte und die Schlichtung gescheitert ist.
§ 17 Eilverfahren

1Bei eilbedürftigen Angelegenheiten können die in dieser Satzung festgelegten Fristen auf bis zu zwei Werktage verkürzt werden. 2Die Eilbedürftigkeit ist durch den Antragsteller zu begründen. 3Sie liegt insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach den §§ 12 ff. in zeitlicher Hinsicht unzumutbar ist.

§ 18 Form des Verfahrensabschlusses

1Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens. 2Mit dieser Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.

4. Abschnitt: Kosten

§ 19 Kostenerstattung

1Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 2Jeder Beteiligte trägt die ihm durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten selbst.

5. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 20 Anwendbare Vorschriften

Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bleiben unberührt.

§ 21 Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 15. April 2021 in Kraft. 2Sind bis zum 14. April 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.

Satzung Schlichtungsstelle (PDF)
vom 20. November 2020 (in Kraft seit 15. April 2021)

Satzung zu europäischen Produktionen

Stand: 15.03.2021

Satzung zu europäischen Produktionen gemäß § 77 Medienstaatsvertrag

vom …

Aufgrund von § 77 Satz 4 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck, Geltungsbereich

(1) Zweck dieser Satzung ist die Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und die Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen.

(2) Diese Satzung gilt für Anbieter und Anbieterinnen fernsehähnlicher Telemedien nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 MStV.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung ist
1. 1Katalog ein von einem Anbieter oder einer Anbieterin festgelegtes Gesamtangebot von Telemedien in Form einer Abfolge bewegter Bilder mit oder ohne Ton, unabhängig von deren jeweiliger Länge, soweit es sich nicht um eine Medienplattform im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV handelt. 2Inhalte eines Katalogs können insbesondere Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Nachrichten, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations-, Bildungs-, Beratungs-, Sport- oder Kindersendungen und vergleichbare Produktionen sein.
3Kein Katalog liegt vor,

a) wenn audiovisuelle Inhalte lediglich im Zusammenhang mit entsprechender Textberichterstattung von elektronischer Presse veröffentlicht werden; dies ist nicht der Fall, wenn eine zusätzliche Sammlung solcher Inhalte in einem eigenständigen Video-Archiv zum individuellen Abruf bereitgestellt wird;
b) bei einem Videokanal eines Anbieters oder einer Anbieterin, auf dem lediglich kurze Werbevideos für Waren oder Dienstleistungen dieses Anbieters oder dieser Anbieterin abgerufen werden können;

2. Film- und Fernsehproduktion jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Abfolge bewegter Bilder mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren, einschließlich Nachrichten, Sportberichte, Spielshows, Werbeleistungen;

3. 1europäisches Werk eine europäische Film- und Fernsehproduktion, das heißt

a) eine solche Produktion
aa) aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
bb) aus europäischen Drittländern, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen des Europarates sind, sofern dieses Werk die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt;
b) eine solche Produktion, die im Rahmen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen in Koproduktion hergestellt wird und die den in den einzelnen Abkommen jeweils festgelegten Voraussetzungen entspricht.

2Produktionen im Sinne von Buchstabe a) sind Produktionen, die im Wesentlichen in Zusammenarbeit mit in einem oder mehreren der in den genannten Bestimmungen genannten Staaten ansässigen Autoren und Autorinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen geschaffen wurden und eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(1.) sie sind von einem oder mehreren in einem bzw. mehreren dieser Staaten ansässigen Produzenten oder Produzentinnen geschaffen worden;
(2.) ihre Produktion wird von einem oder mehreren in einem bzw. mehreren dieser Staaten ansässigen Produzenten oder Produzentinnen überwacht und tatsächlich kontrolliert;
(3.) der Beitrag von Koproduzenten und Koproduzentinnen aus diesen Staaten zu den Gesamtproduktionskosten beträgt mehr als die Hälfte, und die Koproduktion wird nicht von einem bzw. mehreren außerhalb dieser Staaten niedergelassenen Produzenten oder Produzentinnen kontrolliert.

3Produktionen, die danach keine europäischen Film- und Fernsehproduktionen sind, jedoch im Rahmen von bilateralen Koproduktionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern hergestellt werden, werden als europäische Film- und Fernsehproduktionen betrachtet, sofern die Koproduzenten und Koproduzentinnen aus der Europäischen Union einen mehrheitlichen Anteil der Gesamtproduktionskosten tragen und die Produktion nicht von einem oder mehreren außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten niedergelassenen Produzenten oder Produzentinnen kontrolliert wird;

4. Titel in einem Katalog jede Film- und Fernsehproduktion, die die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt mit folgenden ergänzenden Maßgaben
a) bei Spiel- und Fernsehfilmen jeder Film in einem Katalog; unterschiedliche Filme in einem Franchise stellen unterschiedliche Titel in einem Katalog dar;
b) bei Fernsehserien oder anderen Formaten, die in serieller Form, das heißt Episode für Episode, präsentiert werden, eine Fernsehserie oder ein Format in serieller Form; hiervon kann auf begründeten Antrag eines Anbieters oder einer Anbieterin fernsehähnlicher Telemedien durch die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) insbesondere dann abgewichen werden, wenn in Bezug auf Dauer oder Produktionskosten eine Episode mit einem Fernsehfilm vergleichbar ist.

2. Abschnitt: Anteil europäischer Werke

§ 3 Grundsatz, Berechnung

(1) Anbieter und Anbieterinnen fernsehähnlicher Telemedien haben in geeigneter Weise sicherzustellen, dass der Anteil europäischer Film- und Fernsehproduktionen in ihren Katalogen im Durchschnitt von einem Halbjahr mindestens 30 vom Hundert entspricht.

(2) Die Berechnung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gesamtzahl der Titel, die in jedem Halbjahr in dem betreffenden Katalog für Film- und Fernsehproduktionen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Hält ein Anbieter oder eine Anbieterin fernsehähnlicher Telemedien mehr als einen Katalog zum Abruf bereit, ist der Anteil nach Absatz 1 für jeden Katalog gesondert sicherzustellen.

§ 4 Anbieter mit geringen Umsätzen

(1) Anbieter oder Anbieterinnen fernsehähnlicher Telemedien mit geringen Umsätzen im Sinne des
§ 77 Satz 2 MStV sind solche Anbieter oder Anbieterinnen, deren Jahresumsatz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

(2) 1Die Angaben, die für die Berechnung des finanziellen Schwellenwertes nach Absatz 1 herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. 2Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. 3Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

§ 5 Anbieter mit geringen Zuschauerzahlen

(1) Ein Anbieter oder eine Anbieterin eines fernsehähnlichen Telemediums mit geringen Zuschauerzahlen im Sinne des § 77 Satz 2 MStV ist ein Anbieter oder Anbieterin, dessen oder deren Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen in einem Jahr weniger als 1 vom Hundert der Gesamtzahl der potenziellen Zuschauer und Zuschauerinnen in Deutschland in dem jeweiligen Marktsegment (Abonnement-fernsehähnliche Telemedien, werbebasierte fernsehähnliche Telemedien, transaktionsbasierte fernsehähnliche Telemedien) beträgt.

(2) 1Im Falle von Abonnement-Telemedien wird die Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen nach Absatz 1 durch die Anzahl der Abonnements bestimmt, unabhängig davon, ob die Nutzung in einem Haushalt durch mehrere Personen erfolgt. 2Sofern es sich hierbei nicht um ein Abonnement-Telemedium handelt, wird die Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen im Fall von werbefinanzierten Telemedien durch die Anzahl der Nutzer und Nutzerinnen bestimmt. 3Bei Transaktions-Telemedien wird die Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen durch die Anzahl der für einen Einzelabruf zahlenden Kunden und Kundinnen bestimmt.

(3) Für die Gesamtzahl der potenziellen Zuschauer und Zuschauerinnen im Sinne des Absatzes 1 wird die Anzahl der Personen zugrunde gelegt, die eine Zugangsmöglichkeit zu fernsehähnlichen Telemedien haben.

§ 6 Ausnahme wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums

(1) Auf Antrag des Anbieters oder der Anbieterin eines fernsehähnlichen Telemediums kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK diesen oder diese von der Pflicht nach § 3 zeitlich befristet befreien, wenn

1. der Anbieter oder die Anbieterin noch nicht länger als ein Jahr das Telemedium zur Nutzung bereit hält oder
2. der Marktanteil des Anbieters oder Anbieterin unter drei von Hundert liegt oder
3. der Anbieter oder die Anbieterin einen Spartenkatalog zum Abruf von Film- und Fernsehproduktionen bereithält, bei dem mindestens 75 vom Hundert der gesamten verfügbaren Programmzeit einem speziellen Thema aus den Bereichen Bildung, Beratung oder Information für ein begrenztes Publikum gewidmet ist.

(2) Der Anbieter oder die Anbieterin ist zur Darlegung und zum Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 verpflichtet; in den Fällen der Nummer 3 muss dabei glaubhaft gemacht werden, dass europäische Werke, die in Einklang mit der redaktionellen Ausrichtung des Katalogs stehen, im Markt nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, um die gesetzliche Anforderung zu erfüllen.

(3) Die Pflicht nach § 3 gilt nicht für Mediatheken von privaten Rundfunkveranstaltern, die sich an ausschließlich an ein lokales Publikum richten.

3. Abschnitt: Herausstellung europäischer Werke

§ 7 Angemessene Herausstellung

(1) 1Europäische Werke sind durch Anbieter und Anbieterinnen fernsehähnlicher Telemedien angemessen in deutscher Sprache herauszustellen. 2Zur Herausstellung gehört, dass europäische Werke durch Erleichterung des Zugangs zu diesen Werken gefördert werden.

(2) 1Die Beurteilung, ob die Verpflichtung zur angemessenen Herausstellung erfüllt wird, basiert auf einer Gesamtbetrachtung aller diesbezüglichen Maßnahmen des Anbieters oder der Anbieterin. 2Eine Herausstellung kann insbesondere gewährleistet werden durch die Einrichtung eines speziellen Bereichs für europäische Werke, der von der Hauptseite des Telemediums aus leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist, in Verbindung mit

1. der Möglichkeit, mit dem als Bestandteil dieses Telemediums verfügbaren Suchwerkzeug nach europäischen Werken zu suchen oder
2. einer Präsenz europäischer Werke von 30 vom Hundert auf der Hauptseite des Telemediums in Kategorien, die der Orientierung des Nutzers dienen, wie z.B. „Neuheiten“, „Aktuelle Highlights“ „Die besten Filme/Serien der…“ „Empfehlungen“, „Beliebt“.

4. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

§ 8 Auskunftsrechte

(1) Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK nach § 104 Abs. 12 in Verbindung mit § 56 MStV insbesondere folgende Angaben verlangen:

1. Angaben über den Katalog sowie Art und Thema eines fernsehähnlichen Telemediums, insbesondere eine Liste mit nach Nationalitäten geordneten Werken, die im Katalog während eines Halbjahres verfügbar waren;
2. Angaben über die Titel, die in jedem Halbjahr in dem betreffenden Katalog für Film- und Fernsehproduktionen sowie für europäische Film- und Fernsehproduktionen zur Verfügung gestellt werden;
3. Angaben über den Umsatz und die Einnahmen des Anbieters oder der Anbieterin eines fernsehähnlichen Telemediums;
4. Angaben über die Zahl von Zuschauern und Zuschauerinnen gemäß § 5 Abs. 2 sowie die Abrufzahlen von europäischen und nicht-europäischen Film- und Fernsehproduktionen eines fernsehähnlichen Telemediums;
5. Angaben über die Art und Weise der Herausstellung europäischer Werke in einem fernsehähnlichen Telemedium.

(2) 1Soweit es zur Erfüllung der in dieser Satzung der zuständigen Landesmedienanstalt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann diese bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. 2Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. 3Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. 4Die zuständige Landesmedienanstalt kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind. 5Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der zuständigen Landesmedienanstalt zu einer Befragung bestellt werden. 6Gegenüber juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. 7Im Übrigen gelten § 59 Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechend.

§ 9 Aufsichtsmaßnahmen bei Rechtsverstößen

(1) 1Verstößt ein Anbieter oder eine Anbieterin eines fernsehähnlichen Telemediums, der oder die nicht nach dieser Satzung von der Verpflichtung nach § 77 Satz 1 MStV ausgenommen ist, gegen § 77 MStV oder gegen diese Satzung, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK dem Anbieter oder der Anbieterin zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nachbesserung geben. 2Dauert dieser Verstoß an, sind die erforderlichen Maßnahmen nach § 109 MStV zu treffen.

(2) 1Eine Untersagung oder Sperrung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter oder die Anbieterin und die Allgemeinheit steht. 2Eine Untersagung oder Sperrung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. 3Die Untersagung oder Sperrung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. 4Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch die Untersagung oder Sperrung wird nicht gewährt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmung

§ 10 Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. 2Sind bis zum 30. Juni 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.

Satzung zu europäischen Produktionen (PDF)
vom 15. März 2021 (in Kraft seit 1. Juli 2021)

Werbesatzung

Stand: 17.02.2021

Satzung zur Durchführung der Werbevorschriften des Medienstaatsvertrags (Werbesatzung – WerbeS)

vom …

Auf Grund des § 72 Satz 1 und § 74 des Medienstaatsvertrags (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

1. Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Satzung

Diese Satzung regelt die Durchführung der §§ 8 bis 10, 70, 71 und 74 des MStV.

§ 2 Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für private Rundfunkangebote (Hörfunk und Fernsehen), für rundfunkähnliche und linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien privater Anbieter. 2Landesgesetzliche Ausnahmen im Sinn des § 73 MStV für landesweit, regional oder lokal verbreitete Rundfunkangebote bleiben unberührt. 3Die für Werbung geltenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Wahlwerbung der Parteien und anderer Wahlvorschlagsberechtigter gemäß § 68 Abs. 2 MStV.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der Durchführung der Werbebestimmungen bedeutet der Ausdruck

  1. „Anbieter“ Rundfunkveranstalter i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 18 MStV sowie Anbieter linear verbreiteter fernsehähnlicher Telemedien i.S.v. § 74 Satz 2 MStV;
  2.  „Begleitmaterialien“ Produkte, die direkt von der jeweils laufenden Sendung abgeleitet werden, indem durch sie der Inhalt der Sendung erläutert, begleitet, vertieft, aktualisiert oder nachbearbeitet wird, und die nicht nur einen generellen Bezug zur Sendung oder in ihr auftretenden Personen aufweisen;
  3. „eindeutig“ für einen durchschnittlichen, nicht übermäßig konzentrierten Nutzer deutlich wahrnehmbar;
  4. „Nachrichtensendungen“ Sendungen, die der Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse und Entwicklungen mit gesellschaftspolitischer Relevanz dienen und im Schwerpunkt nicht unterhaltend sind;
  5. „Produkte“ Wirtschaftsgüter, die käuflich zu erwerben sind oder einen sonstigen materiellen Wert besitzen;
  6. „Reihe“ eine Folge von eigenständigen Filmen, die aufgrund inhaltlicher, thematischer und formaler Schwerpunkte erkennbar ein gemeinsames inhaltliches Konzept aufweisen;
  7. „Sendungen für Kinder“ bzw. „Kindersendungen“ Sendungen, die sich nach einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form und Sendezeit überwiegend an unter Vierzehnjährige wenden;
  8. „Sendungen religiösen Inhalts“ Sendungen von Religionsgemeinschaften zur individuellen Lebenshilfe und Verkündigungssendungen;
  9. „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ Sendungen mit Inhalten oder zu Themen, die zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung für die gesellschaftspolitische oder allgemeine politische Debatte von (besonderer) Bedeutung sind;
  10. „Serie“ eine in der Regel periodische Folge mehrerer inhaltlich aufeinander aufbauender Sendungen, die durch gemeinsame formale Merkmale als zusammengehörend gekennzeichnet sind;
  11. „Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken“ Spendenaufrufe für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke oder aus Anlass von Katastrophen- oder Unglücksfällen, jedenfalls von öffentlich-rechtlich verfassten oder als gemeinnützig anerkannten Hilfsorganisationen und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege;
  12. „Spot“ ein von einem redaktionellen Inhalt unterscheidbar gestalteter Sendungsteil mit einer Dauer von weniger als 90 Sekunden, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 8 MStV erfüllt;
  13. „Themenplatzierung“ die Behandlung von Themen im redaktionellen Inhalt im Interesse oder auf Betreiben Dritter, insbesondere wenn der Anbieter dafür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält oder in Aussicht gestellt bekommt;
  14. „Übertragung“ die live oder zeitversetzte Wiedergabe von in der Realität stattfindenden Ereignissen, auf deren Ablauf der Anbieter keinen wesentlichen Einfluss nimmt;
  15. „Übertragung von Gottesdiensten“ Sendungen, deren Inhalt im Wesentlichen aus der Wiedergabe von realen Gottesdiensten oder vergleichbaren tatsächlichen kultischen Handlungen allgemein anerkannter Religionsgemeinschaften besteht;
  16. „Verbrauchersendungen“ Sendungen die den Zuschauern als Verbraucher Beratungen und Informationen in Bezug auf Konsumentscheidungen und Marktverhältnisse geben.
§ 4 Erkennbarkeit der Werbung und Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Inhalt

(1) 1Werbung ist dann leicht vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar, wenn sich einem nicht übermäßig konzentrierten Nutzer ohne besonderen kognitiven Aufwand unmittelbar erschließt, dass gerade Werbung läuft. 2Der Beurteilung ist eine fallbezogene Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen.

(2) Die Grundsätze der leichten Erkennbarkeit der Werbung und Unterscheidbarkeit der Werbung vom redaktionellen Inhalt gelten auch innerhalb der Werbung.

2. Abschnitt: Regelungen für Rundfunk

§ 5 Abgesetztheit der Werbung

(1) 1In Audioangeboten muss Rundfunkwerbung vor ihrem Beginn durch ein akustisches Signal eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. 2Wird diese Werbung durch einen gesprochenen Text angekündigt, hat das Wort „Werbung“ oder ein anderes Wort mit dem gleichen Wortstamm darin vorzukommen. 3Die Ankündigung ohne gesprochenen Text lediglich durch eine Tonfolge ist zulässig, wenn sie sich von den anderen in diesem Angebot verwendeten akustischen Signalen deutlich unterscheidet und auf Grund von Charakteristik, Lautstärke und zeitlicher Dauer eindeutig wahrnehmbar ist.

(2) 1In Bewegtbildangeboten muss Rundfunkwerbung durch ein optisches Signal eindeutig gekennzeichnet sein. 2Das optische Signal muss sich eindeutig vom Senderlogo und dem zur Programmankündigung verwendeten Logo unterscheiden und nach optischer Gestaltung und zeitlicher Dauer von mindestens drei Sekunden eindeutig als Ankündigung wahrnehmbar sein, dass als nächstes Werbung folgt. 3Die Ankündigung durch eine Ansage ist zulässig, wenn die vorangegangene Sendung oder Programmhinweise des Veranstalters oder andere redaktionelle Programmteile beendet sind. 4In der Ansage ist das Wort „Werbung“ oder ein anderes Wort mit dem gleichen Wortstamm zu verwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Teleshopping entsprechend.

§ 6 Teilbelegung des Bildschirms mit Rundfunkwerbung (Split Screen)

(1) 1Unter Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes ist die zeitgleiche Ausstrahlung redaktioneller und werblicher Inhalte zu verstehen. 2Ein Split Screen kann sowohl durch Spotwerbung in einem gesonderten Fenster als auch durch optisch hinterlegte Laufbandwerbung erfolgen. 3Die Trennung von Rundfunkwerbung vom übrigen Programm erfolgt durch die räumliche Aufteilung des Bildschirms.

(2) 1Split Screen ist nur zulässig, wenn die Rundfunkwerbung durch eindeutige optische Mittel vom übrigen Programm getrennt und als solche gekennzeichnet wird. 2Die Werbefläche muss während des gesamten Verlaufs durch einen deutlich lesbaren Schriftzug „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet und dieser Schriftzug muss in der Werbefläche oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dieser platziert sein. 3Der Schriftzug muss sich durch Größe, Form und Farbgebung deutlich lesbar vom Hintergrund abheben.

(3) 1Die Rundfunkwerbung im Split Screen ist unabhängig von der Größe der Werbeeinblendung vollständig auf die Dauer der Spotwerbung nach § 70 MStV anzurechnen. 2Dies gilt auch für Laufbandwerbung.

(4) Bei der Übertragung von Gottesdiensten sowie in Sendungen für Kinder ist Split-Screen-Werbung unzulässig.

§ 7 Dauerwerbesendungen

(1) Eine Dauerwerbesendung i.S.v. § 8 Abs. 5 MStV ist ein Programmbeitrag mit einer Dauer von mindestens 90 Sekunden.

(2) Dauerwerbesendungen für Kinder sind unzulässig.

(3) 1In Audioangeboten muss eine Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt werden. 2Während ihres Verlaufs muss bei jedem weiteren zur Dauerwerbesendung zugehörigen Teil ein Hinweis auf das Vorliegen einer Dauerwerbesendung erfolgen. 3Ein ausreichender Hinweis i.S.v. Satz 2 ist insbesondere die Verwendung der Worte „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“.

(4) In Bewegtbildangeboten muss eine Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres Verlaufs mit dem Schriftzug „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“ gekennzeichnet werden.

(5) Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.

§ 8 Virtuelle Werbung

(1) 1Unter dem Einfügen virtueller Werbung in Sendungen ist das Ersetzen einer am Ort der Übertragung ohnehin bestehenden Werbung durch eine eingeblendete andere Werbebotschaft zu verstehen. 2Hierbei handelt es sich um am Aufnahmeort bereits vorhandene und nicht für die jeweilige Übertragung gesondert geschaffene neue Werbeflächen.

(2) Die Einfügung virtueller Werbung für Produkte für die Werbung nach diesem Staatsvertrag oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ist unzulässig.

(3) Zu Beginn und am Ende von Sendungen, in denen virtuelle Werbung eingefügt wird, muss der Zuschauer optisch oder akustisch darauf hingewiesen werden, dass die am Ort der Übertragung vorhandene Werbung durch nachträgliche Bildbearbeitung verändert wird.

§ 9 Schleichwerbung

1Bei einer nicht als werblich gekennzeichneten Erwähnung oder Darstellung von Produkten und Tätigkeiten eines Herstellers in einem Angebot, wird die Werbeabsicht unabhängig davon, ob der Anbieter ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält, widerlegbar vermutet, wenn sie durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse nicht gerechtfertigt werden kann. 2Die Prüfung erfolgt anhand des programmlich-redaktionellen Konzepts des Anbieters und unterzieht alle Umstände des Einzelfalls wie Intensität der Darstellung oder Alleinstellungsindiz einer wertenden Gesamtbetrachtung.  

§ 10 Produktplatzierung

(1) 1Die kostenlose Bereitstellung von Produkten, die in eine Sendung einbezogen werden oder auf die in einer Sendung Bezug genommen wird, fällt dann unter die für Produktplatzierung geltenden Bestimmungen des MStV und dieser Satzung, wenn der Wert des Produkts höher ist als 100 Euro und zugleich 1 Prozent der Produktionskosten dieser Sendung, jedenfalls aber dann, wenn er den Betrag von 10000 Euro erreicht („Waren und Dienstleistungen von besonderem Wert“). 2Werden mehrere Produkte durch denselben Partner bereitgestellt, werden die Werte der bereitgestellten Produkte, die in die Sendung einbezogen werden oder auf die Bezug genommen wird, zusammengerechnet. 3Die Einbeziehung von kostenlos bereitgestellten Produkten, die nicht gemäß Satz 1 und 2 von besonderem Wert sind („geringwertige Güter“), ist in allen Sendungen ohne Kennzeichnung zulässig.

(2) 1Wird einem Produkt eine auffällige Stellung in der Sendung eingeräumt, ohne dass dies aus journalistischen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist, wird vermutet, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Platzierung im Sendeplan beeinträchtigt sind. 2Dasselbe gilt, wenn das Konzept einer Sendung darauf zugeschnitten ist, dass ein Hersteller oder Dienstleister seine Produkte präsentieren kann, ohne dass dies mit inhaltlichen oder redaktionell-gestalterischen Überlegungen erklärbar erscheint. 3Der Anbieter kann die Vermutung insbesondere durch die Vorlage einer Dokumentation des Entstehungsprozesses der jeweiligen Sendung widerlegen.

(3) Ein spezieller verkaufsfördernder Hinweis besteht insbesondere in der positiven Hervorhebung von Qualitätsmerkmalen oder der Darstellung von Vorzügen der platzierten gegenüber anderen Waren, Marken oder Dienstleistungen ähnlicher Art.  

(4) 1Ob ein Produkt zu stark herausgestellt wird, ist anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Art, Dauer und Intensität der Darstellung zu beurteilen. 2Unzulässig ist auch eine zu starke Herausstellung in einer nach redaktionellen Parametern abgegrenzten Sendungssequenz, in der die Produktdarstellung stattfindet. 3Ein Produkt ist dann nicht zu stark herausgestellt, wenn die Darstellung journalistisch-redaktionell gerechtfertigt ist und das Produkt aus programmlich-dramaturgischen Gründen in die Handlung integriert wird; das gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter.

(5) Die Produktplatzierung ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach jeder Unterbrechung durch einen erläuternden Hinweis und in Bewegtbildangeboten zusätzlich für die Dauer von mindestens drei Sekunden durch die Einblendung des Zeichens „P“ eindeutig zu kennzeichnen.

(6) 1Als zumutbarer Ermittlungsaufwand bei Fremdproduktionen gilt jedenfalls, wenn der Veranstalter den Verkäufer in vertraglicher oder sonstiger Weise zur Vorlage einer Erklärung auffordert, ob die Sendung Produktplatzierung enthält. 2Der eindeutige Hinweis hat im Zusammenhang mit der Sendung zu erfolgen.

(7) Unbeschadet des § 117 MStV kann bei der Beurteilung von Sendungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung produziert wurden, von den Absätzen 1 bis 5 abgewichen werden.  

§ 11 Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art

(1) Werbung politischer Art sind Inhalte Dritter, die zur Darstellung oder im Interesse parteipolitischer, gesellschaftspolitischer, sozialpolitischer oder vergleichbarer Ziele verbreitet werden.

(2) 1Als Werbung politischer Art gelten auch redaktionelle Inhalte des Anbieters, die im Auftrag oder im Interesse eines Dritten verbreitet werden, um auf die politische Meinungsbildung einzuwirken. 2Ein Drittinteresse wird widerlegbar vermutet, wenn der Anbieter dafür ein Entgelt oder eine vergleichbare Gegenleistung erhält.

(3) 1Werbung religiöser oder weltanschaulicher Art sind Inhalte, die zur Darstellung und im Interesse religiöser oder weltanschaulicher Ziele einschließlich der Mitgliederwerbung verbreitet werden. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Das Verbot von Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art gilt auch für die Verbreitung von ideologischen Vorstellungen einschließlich der Werbung für ideologische Schriften und der Kennzeichen von politischen, religiösen oder von Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Vertrieb solcher Schriften, Kennzeichen oder Dienstleistungen im Wege des Teleshoppings.

§ 12 Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit

(1) Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit sind Inhalte Dritter und redaktionelle Inhalte im Auftrag Dritter, die im Allgemeininteresse direkt oder indirekt zu verantwortlichem, sozial erwünschtem Verhalten aufrufen wie insbesondere Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken oder über die Folgen individuellen Verhaltens aufklären.

(2) Ob ein Allgemeininteresse vorliegt, ist anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Situation, Anlass, Akteur, Inhalt, Art und Umfang der Gegenleistung des Dritten und Zweck der Verbreitung abzuwägen.

(3) 1Die Verbreitung staatlicher Informationen ist zulässig, wenn die Gestaltung, insbesondere hinsichtlich Form und Stil, nicht außer Verhältnis zum Anlass, Inhalt oder Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit steht. 2Äußerungen staatlicher Institutionen / Einrichtungen zur reinen Personalgewinnung und im Bereich der Daseinsvorsorge sind zulässig. 3Landesrechtliche Regelungen zur Verbreitung amtlicher Bekanntmachungen der zuständigen Behörden in Katastrophenfällen oder bei anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit bleiben davon unberührt.

(4) 1Der Anbieter ist berechtigt, Dritten Sendezeit für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. 2Die Beiträge sind entsprechend § 5 von der Rundfunkwerbung abzusetzen. 3Auf den Auftraggeber und die Drittfinanzierung ist deutlich hinzuweisen. 4Satz 3 gilt nicht für unentgeltlich verbreitete Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit.

§ 13 Adressierbare Werbung

(1) Ohne Zutun des Nutzers ins Angebot integrierte Einblendungen und Angebote erfolgen in Verantwortung des Anbieters und gehören damit zu seinem Programm.

(2) Adressierbare Werbung individueller oder zielgruppenspezifischer Art ist als Bestandteil des Programms in bundesweit verbreiteten Angeboten werberechtlich zulässig, sofern dadurch keine quantitativen oder qualitativen Werbebeschränkungen umgangen werden.

(3) Soweit innerhalb des Verbreitungsgebietes einzelne oder mehrere geografische Räume gesondert adressiert werden, ist darin die nichtbundesweite Verbreitung von Rundfunkwerbung i.S.v. § 8 Abs. 11 MStV zu sehen, wenn der Nutzer sich sein Programm nicht selbst zusammenstellt.

§ 14 Sponsoring

(1) 1Sponsoring stellt eine eigenständige Werbeform dar. 2Sponsorfähig sind redaktionelle Inhalte wie Kurzsendungen, Programmstrecken sowie ganze Programme.

(2) Auf das Bestehen eines Sponsorings muss eindeutig hingewiesen und ein eindeutiger Bezug zum gesponserten Angebot herstellt werden.

(3) 1Bei gesponserten Sendungen muss ein Hinweis auf den Sponsor am Anfang oder am Ende der Sendung erfolgen. 2Zusätzliche Hinweise sind während einer Sendung vor und nach jeder Werbeschaltung zulässig. 3Alternativ kann ein Hinweis auf den Sponsor auch durch das Einsetzen von Namen von Unternehmen, Produkten oder Marken im Sendungstitel erfolgen. 4Weitere Hinweise sind im Rahmen eines Titelsponsorings dann zulässig, wenn sie sich auf die Nennung/Darstellung des Sendungsnamens beschränken. 5Sponsorhinweise beim Sponsoring von Programmstrecken und ganzen Programmen dürfen nur zwischen Sendungen erfolgen.  

(4) 1Im Rahmen von Sponsorhinweisen ist die Förderung des Erscheinungsbildes natürlicher oder juristischer Personen zulässig, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, jedoch keine Werbung, die der Förderung des Absatzes von Produkten dient. 2Der Sponsorhinweis darf außer einem imageprägenden Slogan keine zusätzlichen werblichen Aussagen zu Sponsor, Produkten oder Marken beinhalten. 3Beim Titelsponsoring ist die Erwähnung des Namens, des Firmenemblems, Produktnamens oder einer Marke im Titel der Sendung möglich.

(5) 1In Programmhinweisen auf gesponserte Sendungen dürfen der oder die Sponsoren der gesponserten Sendung erwähnt werden. 2Sponsorhinweise, die im Rahmen von Programmhinweisen ausgestrahlt werden, werden auf die Werbezeit angerechnet. 3Reine Nennungen des Sponsors gelten in diesem Zusammenhang nicht als Sponsorhinweis.

(6) 1Ein Sponsoring regt zum Absatz eines Produktes an, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der gesponserten Sendung und des Sponsorhinweises ein Kaufimpuls ausgelöst werden kann. 2Bei Empfehlungen, Bewertungen, verkaufsfördernden Hinweisen oder einem aus journalistischen oder künstlerischen Gründen nicht zwingend erforderlichen Herausstellen eines Produktes des Sponsors oder eines Dritten in der gesponsorten Sendung wird ein solcher Handlungsimpuls ungeachtet der Zulässigkeit als Produktplatzierung widerlegbar vermutet.

(7) § 10 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.

§ 15 Dauer der Werbung

Neutrale Einzelbilder i.S.v. § 70 Abs. 2 MStV sind inhaltsleere Einzelbilder, die zwischen einzelne Spots oder zwischen einem Spot und den nachfolgenden Sendungen eingefügt werden (sog. schwarze Sekunden).

3. Abschnitt: Spezielle Regelungen für rundfunkähnliche Telemedien und linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien

§ 16 Werbung in rundfunkähnlichen und linear verbreiteten fernsehähnlichen Telemedien

(1) 1Für Werbung in linear verbreiteten fernsehähnlichen Telemedien gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts entsprechend. 2Satz 1 gilt unbeschadet von Abs. 2 und mit Ausnahme von § 6 Abs. 3 und § 13 auch für Werbung in rundfunkähnlichen Telemedien.

(2) 1Die Kennzeichnung von Werbung in rundfunkähnlichen Telemedien kann in hörfunkähnlichen Angeboten durch ein akustisches Signal und in fernsehähnlichen Angeboten durch die dauerhafte Einblendung eines Schriftzuges mit der Aufschrift „Werbung“ oder durch ein optisches Signal erfolgen, welches nach optischer Gestaltung und zeitlicher Dauer (mind. 3 Sekunden) eindeutig als Ankündigung wahrnehmbar ist, dass als nächstes Werbung folgt. 2Die Ankündigung durch eine Ansage ist zulässig. 3In der Ansage ist das Wort „Werbung“ oder ein anderes Wort mit dem gleichen Wortstamm zu verwenden.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Satzung tritt am 15. April 2021 in Kraft. 2Sind bis zum 14. April 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.  

(2) Gleichzeitig treten die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten über die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (WerbeRL/FERNSEHEN) vom ### (Entwurfsdatum 23. Februar 2010) [ggf. Fundstelle], geändert am ### (Entwurfsdatum 18. September 2012) [ggf. Fundstelle], und die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring sowie Teleshopping im Hörfunk (WerbeRL/HÖRFUNK) vom ### (Entwurfsdatum 23. Februar 2010) [ggf. Fundstelle] außer Kraft.

Werbesatzung (PDF)
vom 17. Februar 2021 (in Kraft seit 15. April 2021)

Erläuterungen zur Werbesatzung

Stand: 17.02.2021

Erläuternde Hinweise zur Werbesatzung – WerbeS

A. Allgemeines

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 14. bis 28. April 2020 den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland unterzeichnet. Kernbestandteil ist der zwischen den Ländern abzuschließende Medienstaatsvertrag (MStV), der den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ersetzt, um auf einige grundlegende Veränderungen der Medienlandschaft zu reagieren und zugleich die sog. AVMD-Richtlinie umzusetzen (Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (AVMD-Richtlinie, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69)). Die Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Abgrenzung zwischen Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien angesichts der Medienkonvergenz und den immer vielfältiger werdenden Optionen linearer und nichtlinearer Verbreitung zunehmend schwieriger wird.

Die Satzung setzt da an, wo dem Staatsvertrag die zur Durchführung notwendige Bestimmtheit fehlt. Wenn der Gesetzestext eindeutig oder auf Grundlage einer gesicherten Rechtsprechung nicht interpretationsbedürftig ist, erfolgt keine Behandlung in der Satzung, da sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dann unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Insbesondere bei den Werbegrundsätzen zum Schutz von Menschenwürde, vor Diskriminierung oder zum Schutz des Verbrauchers (§ 8 Abs. 1 MStV) ist eine Konkretisierung in der Satzung im Hinblick auf eine breite, verfassungsrechtliche Rechtsprechung nicht erforderlich, obwohl es sich bei diesen Grundsätzen zweifelsohne um Eckpfeiler der Werberegulierung handelt. Werbeverbote betreffend Tabak und Arzneimitteln werden – wie bisher – im Bundesrecht nachgezeichnet. Einschlägige Verhaltensregeln des Deutschen Werberates über die kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke können z.B. bei der Auslegung von § 8 Abs. 10 MStV berücksichtigt werden.

Diese nachfolgenden erläuternden Vollzugshinweise dienen lediglich der Klarstellung und beispielhaften Veranschaulichung abstrakt-genereller Regelungen in der Satzung ohne materielle Rechtsverbindlichkeit und sollen damit zugleich praktische Anwendungshinweise geben. Die Erläuterungen beanspruchen keine abschließende Vollständigkeit und werden von der Gemeinschaft der Landesmedienanstalten fortlaufend weiterentwickelt und ergänzt werden.

B. Struktur der Satzung

Im ersten Allgemeinen Teil werden Vorgaben vorangestellt, die sowohl für Rundfunk als auch für rundfunkähnliche Telemedien gelten (Zweck der Satzung, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Werbegrundsätze der Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit der Werbung vom redaktionellen Inhalt). Der zweite Abschnitt enthält Bestimmungen, die für Rundfunkangebote gelten. Der dritte Teil enthält gattungsspezifische Konkretisierungen speziell für rundfunkähnliche Telemedien und linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien. Der zweite und dritte Teil folgt damit im Wesentlichen der Systematik des MStV. Im abschließenden vierten Teil wird das Inkrafttreten der Satzung und die Aufhebung der bestehenden Werberichtlinien geregelt.

C. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen

Zu § 1
Der MStV enthält in § 72 eine Ermächtigung für die Landesmedienanstalten, eine gemeinsame Satzung oder Richtlinie zur Durchführung der §§ 8 bis 11, 70 und 71 MStV zu erlassen. Die Landesmedienanstalten haben sich entschieden, für den Bereich der Werbebestimmungen von der Satzungsermächtigung Gebrauch zu machen, um den Regelungen über die verwaltungsinterne Bindung hinaus Rechtsnormcharakter mit einer rechtlichen Verbindlichkeit gegenüber Dritten zu verleihen.

Zu § 2
Die Satzungsermächtigung umfasst Regelungen für „Rundfunk“ (Hörfunk und Fernsehen) sowie für „rundfunkähnliche Telemedien“ und „sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien“. Für allgemeine Telemedien nach § 22 MStV sieht der MStV keine Satzungsbefugnis der Landesmedienanstalten vor; Konkretisierungen zu den Werbebestimmungen des MStV für Telemedien werden insofern nicht in die Satzung aufgenommen. Die Bestimmungen der Satzung können aber auch hier als Interpretations- und Auslegungshilfe herangezogen werden.

Zu § 3
Allgemein

Die Begriffsbestimmungen definieren vom Gesetzgeber nicht eigens konkretisierte Begriffe, wenn sie in der Satzung an verschiedenen Stellen verwendet werden. Aufgenommen werden nur Begriffe, die im Gesetz selbst erwähnt sind. In der Aufsichtspraxis zusätzlich relevante Begriffe/Phänomene (wie zum Beispiel Preisauslobungen, Ausstatterhinweise etc.) werden im Zusammenhang der berührten Regelungsinhalte oder in diesen Erläuterungen behandelt. Begriffe, die in der Satzung nur in einer einzelnen Norm oder einem einzigen Zusammenhang verwendet werden, werden zur besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit in dieser Norm selbst erläutert. Die Begriffsbestimmungen sind aus Gründen der Auffindbarkeit alphabetisch und nicht nach der Chronologie ihrer Verwendung in der Satzung sortiert.

Zu § 3 Nr. 2
Der Begriff der Begleitmaterialien umfasst auch Produkte wie Spiele, Musik-Alben, Making-Of-Dokumentationen. Voraussetzung ist aber ein spezifischer Bezug zu den konkreten Inhalten der Sendung.

Zu § 3 Nr. 4
Der besondere Schutz von Nachrichtensendungen (und Sendungen zur politischen Information) findet in § 8 Abs. 8 MStV und § 10 Abs. 6 MStV seinen besonderen Ausdruck. Das Vertrauen, dass in Personen und Nachrichtenformate gesetzt wird, soll nicht zu Werbezwecken ausgenutzt werden und deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigen. Die Definition von Nachrichtensendung hat dabei einen größeren Anwendungsbereich als nur die politische Information. Sie umfasst auch Informationen aus anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen, die auf die Meinungsbildung Einfluss haben können. Für Sendungen und Formate, in denen unterhaltende Elemente klar im Vordergrund stehen wie bei der Kommentierung von Livesportereignissen oder die aus Sicht des durchschnittlichen nicht übermäßig konzentrierten Nutzers nicht für sich in Anspruch nehmen wollen, unabhängig und objektiv über aktuelle tatsächliche Ereignisse zu berichten, ist dieser Schutzzweck nicht einschlägig.

Zu § 3 Nr. 11
Um Spendenaufrufe für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke kann es sich z.B. bei ansonsten unpolitischen Aufrufen handeln, die die Gesundheit, die Sicherheit der Verbraucher, den Schutz der Umwelt fördern oder wohltätigen Zwecken dienen.

Sie müssen dem Allgemeininteresse dienen. Voraussetzung ist das Fehlen eines individuellen politischen Interesses oder einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht. Gegen das Vorliegen eines Allgemeininteresses spricht u.a., wenn der werbliche Charakter für das Drittinteresse oder die Imageförderung für den Auftraggeber in den Vordergrund rückt.

Zu § 3 Nr. 13
Sofern in der Satzung auf die Entgeltlichkeit oder den Erhalt einer ähnlichen Gegenleistung Bezug genommen wird, ist damit insbesondere auch die Überlassung von Nutzerdaten umfasst, die unabhängig von der Kommerzialisierbarkeit durch den Nutzer selbst für den Empfänger einen wirtschaftlichen Wert haben können und teilweise im Zentrum eines Geschäftsmodells stehen können.

Zu § 4 Abs. 2
Rundfunkwerbung ist nach § 8 Abs. 2 MStV Teil des Programms. § 4 Abs. 2 der Satzung dient insofern der Klarstellung, dass der Grundsatz der leichten Erkennbarkeit der Werbung und Unterscheidbarkeit der Werbung vom redaktionellen Inhalt immer einzuhalten ist. Im Rundfunk ist eine Absetzung von Werbung mittels eines visuellen oder akustischen Signals (sog. Werbelogo, Werbejingle) unter Umständen allein nicht ausreichend, beispielsweise wenn die Werbung starke Ähnlichkeit zu redaktionellen Inhalten aufweist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Werbespots auch Gestaltungselemente des Anbieters wie das Senderlogo enthalten oder ohne zusätzliche Kennzeichnung den Eindruck einer redaktionellen Empfehlung erwecken können.

Zu § 5
In Audioangeboten kann die Ankündigung durch einen gesprochenen Text oder durch eine bestimmte Tonfolge oder ein Geräusch erfolgen (sog. Werbejingle). Wird ein solcher zur Ankündigung gewählt, darf dieser nicht mit anderen Sendeelementen verwechselbar sein. Dieser Werbejingle muss über einen längeren Zeitraum genutzt werden und darf nicht in kurzen Abständen ausgewechselt werden. In Bewegtbildangeboten kann das Werbelogo auch Gestaltungselemente enthalten, die der Eigenpromotion dienen, z.B. Sendergesichter oder der Senderslogan. Ist das der Fall, ist gegebenenfalls durch Dauer und Deutlichkeit einer Schrifteinblendung die Gefahr der Verwechselbarkeit mit einem redaktionellen Element zu verhindern. Jedenfalls muss gewährleistet sein, dass das Werbelogo seine Primärfunktion, die Ankündigung von Werbung, zweifellos erfüllen kann. In Ansagen muss das Wort „Werbung“ oder vergleichbare wortstammverwandte Worte wie z.B. „Werbesendung“, „Werbespot“ oder „Werbejingle“ den Beginn der Werbung für den nicht übermäßig konzentrierten Nutzer kenntlich machen (vgl. auch Abs. 2 bzw. § 16 Abs. 2).

Zur Absetzung der Werbung von nachfolgenden anderen Sendungsteilen in Bewegtbildangeboten kann ein leicht erkennbarer Hinweis genügen, dass nun die programmierte Sendung fortgeführt wird, auch wenn er in den Beginn der Fortsetzung des anderen Sendungsteils eingebunden ist.

Zu § 6
Die Voraussetzung für die Möglichkeit der Einfügung von Split-Screen-Werbung ist, dass neben dem Werbeinhalt auch redaktioneller Inhalt zu sehen ist. Das kann bereits gegeben sein, wenn einfache Gestaltungselemente wie die Einblendung der Uhrzeit mit dem Senderlogo kombiniert werden.

Wird Split-Screen-Werbung in Form von Move-Splits eingefügt, muss die Werbekennzeichnung von Beginn an erkennbar sein.

Zu § 7
Für Dauerwerbesendungen ist gegenüber den bisherigen Werberichtlinien konkretisiert, dass in Hörfunkangeboten die auch hier erforderliche Verlaufskennzeichnung dann gegeben ist, wenn zu Beginn jedes neuen zur Dauerwerbesendung zugehörigen Teils auf das Vorliegen einer Werbesendung hingewiesen wird. Dies besitzt insbesondere Relevanz für Dauerwerbesendungen, die aus mehreren werblichen Takes innerhalb einer längeren Sendestrecke bestehen, in der auch Musik gespielt und/oder auch nicht-werbliche Passagen wie Verkehrsmeldungen o.Ä. enthalten sind.

Zu § 8
Bei den Regelungen zur virtuellen Werbung ist ergänzt und klargestellt, dass virtuelle Werbung nicht im Falle einer vom Veranstalter inszenierten Wirklichkeit eingefügt werden kann. Auf die Vorgabe der bisherigen Werberichtlinien, dass statische Werbung wieder nur durch statische Werbung ersetzt werden kann, wird verzichtet.

Zu § 9
Die Satzungsinhalte zur Schleichwerbung sind gegenüber den bisherigen Werberichtlinien unter Berücksichtigung aktueller Gerichtsurteile, aber unter Beibehaltung des bisherigen Regelungsziels neu formuliert. Der Darstellung von Produkten dient vor allem die Erwähnung von Namen, Marken oder Tätigkeiten des Herstellers von Waren und des Erbringers von Dienstleistungen. An einem programmlich-redaktionellen Erfordernis fehlt es insbesondere dann, wenn der Bezug zur Realität nicht nachvollziehbar ist oder es an einer Plausibilität für den durchschnittlichen, nicht übermäßig konzentrierten Nutzer fehlt. Die Vermutung ist widerlegbar.

Indizien für Schleichwerbung können Intensität, distanzlos positive Darstellung, Alleinstellung, das Verwenden typischer Werbesprache, das Fehlen eines aktuellen Aufhängers oder eine Dramaturgie sein, die eine werbliche Wirkung unterstützt. Auch formale Aspekte wie die Bildsprache, Kameraführung oder das Sounddesign können zur Argumentation herangezogen werden.

Bei der Auslobung von Geld- und Sachpreisen, die vom Publikum des Angebots in Verbindung mit Gewinnspielen und Quizveranstaltungen, die redaktionell gestaltet sind, gewonnen werden können, ist zur Verdeutlichung des Produkts auch eine kurze Beschreibung des Preises als programmlich-redaktionell erforderlich bewertbar und damit zulässig. Bei Audioangeboten kann neben dieser Darstellung eine dreimalige Nennung des Firmen- oder Produktnamens erfolgen. Bei Bewegtbildangeboten kann neben dieser Darstellung eine zweimalige Nennung des Firmen- oder Produktnamens erfolgen. Eine Preisdarstellung ist nur im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Teilnahmemöglichkeit möglich, nicht etwa im Zusammenhang mit einer bloßen Ankündigung eines Gewinnspiels. Eine über die notwendige Funktionsbeschreibung hinausgehende deutliche werbliche Anpreisung des Gewinns/Preises ist unzulässig. Können Geld- und Sachpreise nur innerhalb einer Sendungshandlung gewonnen werden, gelten für deren Darstellung die Bestimmungen zur Produktplatzierung. Die Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) bleibt hiervon unberührt. Ein Hinweis auf den Preis ist auch in Vorankündigungen zulässig.

Zu § 10
Abs. 1
Für Produktplatzierungen wird der „bedeutende Wert“ neu festgelegt. Bislang galt als bedeutender Wert ein Prozent der Produktionskosten, wenn damit 1.000 Euro überschritten werden. Neu ist in der Satzung geregelt, dass ein bedeutender Wert bei einer Überschreitung von einem Prozent der Produktionskosten vorliegt, sofern dieser Wert über 100 Euro (Bagatellgrenze) liegt. Diese Regelung ist aufgenommen, da die Satzung auch für rundfunkähnliche Telemedien, also z. B. für YouTube-Videos, gilt und eine Gleichbehandlung der Gattungen anzustreben ist. Ab einer absoluten Grenze von 10.000 Euro liegt unabhängig vom Anteil an den Produktionskosten ein bedeutender Wert vor.

Weiter sind die Satzungsinhalte bezüglich der Erwähnung/Darstellung eingebundener Produkte - die aktuelle Rechtssprechung berücksichtigend - aktualisiert.

Abs. 5
Als erläuternder Hinweis im Sinne von Abs. 5 WerbeS ist vor allem das auch von allen Rundfunkanstalten anerkannte Logo „P“ als senderübergreifendes Logo für Produktplatzierung in Kombination mit dem Schriftzug „unterstützt durch Produktplatzierung“ geeignet. In Audioangeboten ist ein Hinweis „enthält Produktplatzierungen“ ausreichend.

Darüber hinaus kann vor Beginn und/oder am Ende einer Sendung auf den/die Produktplatzierer hingewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist die zusätzliche Einblendung bzw. Nennung eines Markenlogos/einer Marke möglich. Weitere Hinweise im Internet sind zulässig.

Die Gewährung von Ausnahmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen und bezieht auf solche Produktionen, für die nachgewiesen wird,
1) dass sie vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags abgeschlossen waren und im Vertrauen auf den engen Anwendungsbereich der Regelung auf Rundfunkangebote und die starre 1.000 € Regelung erfolgten und
2) dass eine nachträgliche Ermittlung, ob die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 der Satzung vorliegen, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Abs. 7
Die Absätze 1 bis 5 enthalten Konkretisierungen, um Rechtssicherheit und Vorhersehbareit des Vollzugshandelns zu gewährleisten. Für bereits vor Inkrafttreten abgeschlossene Produktionen kann dies zu unzumutbarem Ermittlungsaufwand führen, ob diese auch im Sinne der Absätze 1 bis 5 entsprechend zulässig sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Ausnahmevorschrift, die diesem Umstand Rechnung trägt, im Sinne der Verhältismäßigkeit erforderlich. Insbesondere bei Produktionen, bei denen Produkte kostenlos bereitgestellt wurden, deren Wert zwar über 1.000 €, aber unter 1 Prozent der Produktionskosten liegt, stellt eine fehlende Kennzeichnung, auch wenn die Ausstrahlung nach Inkrafttreten der Satzung erfolgt, keinen Verstoß gegen Abs. 5 dar.

Zu § 11
Das Verbot von Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art gilt unabhängig davon, in wessen Interesse die Verbreitung entsprechender Beiträge erfolgt. Beiträge, die nach Situation, Inhalt, Art und Umfang keine politischen, weltanschaulichen oder religiösen Ziele verfolgen, sind unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV als Wirtschaftswerbung zulässig. Bei Mitgliederwerbung von Parteien oder Religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaften steht dagegen die Verfolgung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Ziele im Vordergrund, da eine Mitgliedschaft eine Identifikation mit den entsprechenden Zielen voraussetzt.

Das Verbot, Dritten zu Zwecken der Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art Sendezeit zu überlassen, folgt unmittelbar aus § 8 Abs. 9 Satz 1 MStV. Zulässige Sendezeitüberlassung kann für religiöse Sendungen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 MStV und für Wahlwerbung in den Fällen von § 68 Abs. 2 MStV erfolgen.

Zu § 12
Abs. 1

Um Aufrufe zu sozial erwünschtem Verhalten im Sinne von § 8 Absatz 9 Satz 3 MStV (soziale Appellen oder social advertising) kann es sich z.B. bei ansonsten unpolitischen Aufrufen handeln, die die Gesundheit, die Sicherheit der Verbraucher oder den Schutz der Umwelt fördern sowie bei Aufrufen für wohltätige Zwecke.

Abs. 2
Indizien für das Vorliegen eines Allgemeininteresses sind u.a. das Fehlen eines individuellen politischen Interesses oder einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht. Gegen das Vorliegen eines Allgemeininteresses spricht u.a., wenn der werbliche Charakter für das Drittinteresse oder die Imageförderung für den Auftraggeber in den Vordergrund rückt, die Äußerung mit einem Aufruf zur Mitgliedschaft verbunden wird, der Beitrag eine hohe Emotionalität der Darstellung aufweist oder enge Bezüge zur Öffentlichkeitsarbeit des Werbenden bestehen.

Zu § 14
Abs. 1

Umfangreiche Regelungen für Sponsoring sind notwendig, da der MStV „Sponsoring“ im Gegensatz zum Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr nur als zusätzliche Finanzierungsform, sondern nun als eigenständige Werbeform definiert. Es wird die im MStV neu enthaltene Möglichkeit, „Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Telemedien“ zu sponsern (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 MStV), dahingehend konkretisiert, dass nur ein Sponsoring von redaktionellen Inhalten aber nicht von Werbung als möglich angesehen wird.

Sponsorfähig sind insbesondere Kurzsendungen wie z.B. das Wetter oder die Verkehrsmeldungen, sofern diese deutlich von den Nachrichten abgesetzt sind; grundsätzlich müssen dies Sendungen sein, die erkennbar eigenständige Sendungsbestandteile sind. Möglich ist auch das Sponsern von Programmstrecken.

Die Nennung des Sponsors im Programmnamen ist nicht möglich. Das Sponsern von Werbung, wie z.B. Spotwerbung, Dauerwerbesendungen oder Teleshopping-Fenstern, ist unzulässig. Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden. In Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt.

Sendungen dürfen auch nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist. Politische, weltanschauliche oder religiöse Vereinigungen dürfen Sendungen nicht sponsern. Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, dürfen beim Sponsoring von Sendungen (nur) für ihren Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

Abs. 2
Auf eine (Mit-)Finanzierung der Sendung durch einen Sponsor muss deutlich hingewiesen werden. Der Sponsorhinweis muss deshalb einen eindeutigen Bezug zur gesponserten Sendung/dem gesponsorten Programm aufweisen. Dies muss in vertretbarer Kürze geschehen. Der Sponsorhinweis darf nur den Zeitraum in Anspruch nehmen, der erforderlich ist, um den Hinweis auf die Fremdfinanzierung und die notwendigen und möglichen Angaben zu machen. Der Hinweis auf die Fremdfinanzierung erfolgt üblicherweise durch Formulierungen wie z.B. „unterstützt durch“, „wird Ihnen präsentiert von“, „wünscht Ihnen“.

Abs. 3
Beibehalten werden in den Satzungsinhalten zu Sponsoring die Vorgaben zur Platzierung von Sponsorhinweisen im Zusammenhang mit dem Sponsoring von einzelnen Sendungen: Sie sind vor und/oder am Ende, sowie zusätzlich vor und nach Werbeunterbrechungen möglich.

Klargestellt wird, dass weitere zusätzliche Hinweise auf den Sponsor während einer Sendung nur im Rahmen von titelgesponserten Sendungen (Nennung des Titels der Sendung) möglich sind. Die Platzierung von Sponsorhinweisen im Rahmen eines Sponsorings von Programmstrecken wird nur zwischen Sendungen vorgesehen.

Abs. 4
Bei der Gestaltung der Sponsorhinweise ist darauf zu achten, dass diese nicht zu werblich gestaltet werden. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors können auch der Produktname, die Marke, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen genannt werden. Dies ist auch in Form eines erläuternden Zusatzes zulässig.

Möglich ist bei Audioangeboten die einmalige Nennung des Sponsors, auch mit Nennung eines Produktes und einer Marke (z.B. „der 3er BMW vom Autohaus … präsentiert Ihnen die nachfolgende Sendung“). Zusätzlich kann der Sponsorhinweis zur Charakterisierung des Sponsors einen erläuternden Zusatz enthalten. Dieser kann  einen Hinweis auf die Produkte oder Dienstleistungen, auch in Form einer imagewerbenden Aussage (z.B. der Slogan „Freude am Fahren“ oder der erläuternde Zusatz „der neue 3er BMW) enthalten. Enthält der eingeführte Slogan auch den Namen des Sponsors oder der Marke, kann der Sponsor oder die Marke in diesem Zusammenhang nochmals genannt werden (z.B. „BMW, Freude am Fahren“). Wenn ein Claim aus zwei Teil-Claims besteht, sind diese als ein gemeinsamer Claim zulässig (z. B. „xy Tee aus gutem Hause. Ein Fest für Ihr gekochtes Wasser“). Ferner kann der Sponsorhinweis auch die Nennung der Adresse/Ortsangabe des Sponsors (z.B. „am Frankfurter Ring“) und die Nennung der Internetseite des Sponsors („autohaus.de“) beinhalten – falls der Sponsor nicht bereits zweimal (als Sponsornennung und Bestandteil des Slogans) genannt wird. Der Hinweis auf die Internetseite kann verbunden werden mit Formulierungen wie „Weitere Infos“ oder „Tickets“ oder „Angebote unter „www.xyz.de“.

Nicht möglich sind hingegen absatzfördernde Aussagen (z.B. hervorhebende Zusätze wie „tolle…“, „das Beste“, „mit dem größten…"), die Nennung und Bewerbung von Aktionen und besonderen Angebote (z.B. "ab jetzt…", "Räumungsverkauf", „verkaufsoffener Sonntag“, „Tierfütterung am Dienstag“) oder Preisangaben. Nicht möglich sind auch mehrere erläuternde Zusätze (z.B. „Freude am Fahren + die schönste Form von Dynamik“); die Nennung einer Adresse/Ortsangabe sowie die Internetseite des Sponsors gelten dabei nicht als erläuternder Zusatz. Nicht möglich sind ferner Aufforderungen, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu testen oder zu erwerben (z.B. „jetzt Probefahrt vereinbaren“) oder Aufforderungen zum Besuch eines Geschäftes oder einer Internetadresse (z.B. „Besuchen Sie jetzt“; „Teilnahme sichern unter www.sponsor.de“).

Abs. 5
Neu enthält die Satzung (europäischer Rechtsprechung Rechnung tragend), dass Sponsorhinweise, die im Rahmen von Programmhinweisen ausgestrahlt werden, grundsätzlich auf die Werbezeit anzurechnen sind. Die Satzung sieht in diesem Zusammenhang aber vor, dass solche Hinweise nicht auf die Werbezeit anzurechnen sind, die sich auf die reine Nennung des Sponsors ohne weitere Zusätze beschränken.

Abs. 6
Ein Wortlautvergleich zwischen § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 MStV und § 10 Abs. 3 MStV zeigt, dass der Gesetzgeber einen ähnlichen, aber nicht den gleichen Maßstab daran legt: Während bei Produktplatzierungen nur die unmittelbare Anregung zum Kauf zur Unzulässigkeit führt, hat der Gesetzgeber beim Sponsoring auf diese Unmittelbarkeit verzichtet. Umgekehrt führt aber nicht jede mittelbare Kaufanregung zur Unzulässigkeit einer gesponsorten Sendung: die bloße Nennung des Produktes oder des Sponsors, die z.B. über einen Imagetransfer auf die Produkte des Sponsors indirekt den Absatz fördern kann, schließt ein Sponsoring nicht grundsätzlich aus. Es müssen weitere Gesichtspunktewie z.B. eine werbliche Anmutung oder ein Verweis auf die Erwerbsmöglichkeit (Internetlinks etc.) hinzukommen, um von einer unzulässigen Anreizwirkung der gesponserten Sendung auszugehen.

Zu § 16
Gemäß § 74 MStV gelten die Werberegelungen der §§ 8 bis 10 und § 38 MStV aus dem Abschnitt Rundfunk für Werbung in rundfunkähnlichen Telemedien entsprechend. Ziel sind laut amtlicher Begründung die Herstellung im Wesentlich gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie der Rechtssicherheit und -klarheit. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Abschnitts II der Satzung (Rundfunk) erfolgt abgesehen von den Normen, die ausdrücklich Rundfunkwerbung adressieren auch für rundfunkähnliche Telemedien und linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien. Abweichend von den Bestimmungen für Rundfunk werden in Absatz 2 alternative Absetzungs- und Kennzeichnungsmöglichkeiten (Werbejingle oder Ansage/Werbelogo oder dauerhafte Kennzeichnung) festgelegt, da hier eine entsprechende Regelung wie für den Rundfunk zu eng erscheint. Die Forderung nach leichter Erkennbarkeit der Werbung und Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Inhalt gilt auch hier.

Hinweise zur Werbesatzung (PDF)

Stand: 17. Februar 2021

Zulassungsfreiheit

Stand: 03.02.2021

Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags (Satzung Zulassungsfreiheit - ZFS)

vom …

Aufgrund von § 54 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

§ 1 Zweck der Satzung

Diese Satzung regelt die Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 MStV.

§ 2 Geltungsbereich, Zuständigkeit

(1) Diese Satzung gilt für bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme.

(2) 1Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der betroffene Veranstalter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. 2Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Veranstalter seinen Sitz im Ausland, ist die Landesmedienanstalt zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.

§ 3 Verfahren

(1) 1Auf Antrag des Veranstalters bestätigt die zuständige Landesmedienanstalt das Vorliegen der Zulassungsfreiheit durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. 2Antragsbefugt sind private Veranstalter in Bezug auf eigene bestehende oder geplante Rundfunkprogramme.

(2) 1Der Veranstalter hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit vorliegen. 2Dies gilt unabhängig vom Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.

(3) 1Auf Anforderung der zuständigen Landesmedienanstalt hat der Veranstalter die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen. 2Dies umfasst insbesondere Angaben zu

  1. Inhalt des Programms, einschließlich der Zielgruppe und Möglichkeiten der Nutzer zur Interaktion,
  2. Häufigkeit und die Dauer der Ausstrahlung,
  3. tatsächlich genutzten und geplanten Übertragungswegen,
  4. technischer und tatsächlicher Reichweite, aufgeschlüsselt nach Übertragungswegen.

(4) Die Entscheidung über die Zulassungsfreiheit trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK).

§ 4 Qualitative Kriterien

(1) Bei der Beurteilung der Bedeutung eines Rundfunkprogramms für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung können insbesondere berücksichtigt werden

  1. der Grad der journalistisch-redaktionellen Gestaltung,
  2. der Grad der visuellen und/oder akustischen Gestaltung,
  3. die thematische Zusammensetzung,
  4. der Grad der vom Veranstalter eröffneten Möglichkeiten einer Interaktion mit und zwischen den Nutzern,
  5. die Häufigkeit und die Dauer der Ausstrahlung

(2) Für eine nur geringe Bedeutung eines Rundfunkprogramms für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung kann - abhängig vom Einzelfall - sprechen, wenn der Inhalt des Programms

  1.  ausschließlich oder klar überwiegend die Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen bezweckt,
  2. ausschließlich oder klar überwiegend Belange der persönlichen Lebensgestaltung betrifft,
  3. aus Sendungen besteht, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung veranstaltet werden,
  4. aus Sendungen besteht, die für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

§ 5 Quantitative Kriterien

(1) Zur Bestimmung der Anzahl gleichzeitiger Nutzer eines Rundfunkprogramms ist abzustellen

  1. im Bereich der internetbasierten Rundfunkübertragung auf den Durchschnitt der Aufrufe pro Minute über die gesamte Dauer des linearen Verbreitungsvorgangs („average concurrent user“) innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums. Soweit Aufrufe je linearem Verbreitungsvorgang in anderen Zeitintervallen gemessen werden, können diese Zeitintervalle zu Grunde gelegt werden.
  2. im Bereich der Fernsehübertragung über Terrestrik, Satellit und Kabelanlagen auf den Durchschnitt der Anzahl der Seher pro fünf Minuten innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums. Seher, die ein Programm weniger als 60 Sekunden lang anschauen, bleiben unberücksichtigt.
  3. im Bereich der Hörfunkübertragung über Terrestrik, Satellit und Kabelanlagen auf eine Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Reichweitenerhebungen.

(2) Lässt sich die Anzahl gleichzeitiger Nutzer gemäß Abs. 1 nicht bestimmen oder nutzt ein Rundfunkprogramm unterschiedliche Übertragungswege, ist die Anzahl gleichzeitiger Nutzer im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln.

(3) Maßgeblicher Beurteilungszeitraum ist in der Regel der Sechs-Monats-Zeitraum vor Einleitung des Verfahrens.

§ 6 Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 15. April 2021 in Kraft. 2Sind bis zum 14. April 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.

Satzung Zulassungsfreiheit (PDF)
vom 3. Februar 2021 (in Kraft seit 15. April 2021)

Kostensatzung

Stand: 28.01.2021

Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien  (Kostensatzung)

vom …

Aufgrund von § 104 Abs. 11 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

§ 1 Amtshandlung, Kostengläubiger, Kostenschuldner, sachliche Kostenfreiheit

(1) Im Bereich der Aufsicht nach § 105 MStV über bundesweit ausgerichtete Medien im Sinne des VII. Abschnittes des Medienstaatsvertrages erhebt die zuständige Landesmedienanstalt für Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die auf Entscheidungen ihrer Organe nach § 104 Abs. 11 MStV beruhen (Amtshandlung), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2. wer die Kosten durch ein vor der zuständigen Landesmedienanstalt abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Kosten für Amtshandlungen fließen der zuständigen Landesmedienanstalt zu.

(5) Kosten werden nicht erhoben für
1. Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden;
2. die Anforderungen von Kosten und Kostenvorschüssen;
3. die Anforderung von Zinsen oder Säumniszuschlägen.

(6) Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der Kostenfreiheit nicht erfasst.

(7) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 5 können Auslagen im Sinn des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch das Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, diesen auferlegt werden.

§ 2 Gebührenverzeichnis und Gebührenbemessung

(1) Für Amtshandlungen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis erhoben, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) 1Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis. 2Enthält das Gebührenverzeichnis keine Festgebühr, sondern eine Rahmengebühr, so ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, zu bemessen. 3Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

(3) Die Gebühr wird auf Grundlage einer Entscheidung des für die Sachentscheidung funktionell zuständigen Organs zur Höhe der Kosten durch die zuständige Landesmedienanstalt von Amts wegen festgesetzt.

§ 3 Mehrere Amtshandlungen

(1) Die Gebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird; sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben.

(2) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Gebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Gebührenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist.

§ 4 Kosten bei Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrags

(1) 1Bei Ablehnung eines Antrags kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. 2Erfordert die Ablehnung der Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhöht werden. 3Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.

(2) 1Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, sind eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung und die Auslagen zu erheben. 2Die Mindestgebühr beträgt einhundert Euro, höchstens jedoch die für die Amtshandlung vorgesehene Gebühr.

(3) Von der Festsetzung der Kosten ist in den Fällen des Absatzes 2 abzusehen, soweit durch die Zurücknahme des Antrags oder seine Erledigung auf andere Weise das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.

§ 5 Kosten im Rechtsbehelfsverfahren

(1) 1Die Gebühr beträgt im Rechtsbehelfsverfahren das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr. 2Ist die Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Gebühr entsprechend. 3§ 4 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. 4Ist für die Amtshandlung eine Gebühr nicht angefallen oder hat ein Dritter einen Rechtsbehelf erhoben, ist eine Gebühr bis zu fünftausend Euro zu erheben. 5Die Mindestgebühr beträgt einhundertfünfzig Euro. 6Bei einem Rechtsbehelf, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über die Kosten richtet, beträgt die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber zehn Euro.

(2) 1Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, werden eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der nach Absatz 1 festzusetzenden Gebühr je nach dem
Fortgang des Verfahrens und die Auslagen erhoben. 2Die Mindestgebühr beträgt hundert Euro; im Fall eines Rechtsbehelfs, der sich allein gegen die Entscheidung über die Kosten richtet, beträgt sie zehn Euro. 3§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1Hat ein Rechtsbehelf Erfolg, so werden keine Kosten, hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben. 2Unberührt bleibt jedoch die Erhebung der für eine Amtshandlung vorgeschriebenen Kosten, wenn diese auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen wird; dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags.

§ 6 Auslagen

(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Landesmedienanstalten und Stellen werden, soweit im Gebührenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind, erhoben
1. die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen;
2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe‐ und Nachnahmeverfahren; wird durch Angehörige der Landesmedienanstalten förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3. die durch Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;
4. die Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
5. die anderen Landesmedienanstalten oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst.

(3) Auslagen im Sinn des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Landesmedienanstalt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Landesmedienanstalten, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

(4) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht besonders bezeichnet sind, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 7 Entstehung des Kostenanspruchs

1Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. 2Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so ist sie damit beendet.

§ 8 Kostenentscheidung, Rechtsbehelf

(1) Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung unterblieben ist.

(2) Fehlerhafte Kostenentscheidungen können von Amts wegen von der zuständigen Landesmedienanstalt geändert werden.

(3) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden.

§ 9 Festsetzungsverjährung

1Eine Kostenentscheidung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. 3Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nicht unanfechtbar entschieden ist oder der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

§ 10 Kostenvorschuss, Zurückbehaltung, Zahlungsrückstände

(1) 1Die Landesmedienanstalt kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. 2Dabei ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. 3Wird der Kostenvorschuss nicht binnen dieser Frist eingezahlt, so kann die Landesmedienanstalt den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen. 4Satz 3 gilt nicht in Rechtsbehelfsverfahren.

(2) Ein Kostenvorschuss ist nicht anzufordern, wenn der den Antrag stellenden oder einer dritten Person dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder wenn es aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht.

(3) Urkunden oder sonstige Schriftstücke können bis zur Bezahlung der geschuldeten Kosten zurückbehalten oder unter Nachnahme übersandt werden.

(4) 1Die Landesmedienanstalt kann außerdem eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung rückständiger Kosten aus vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gleicher Art abhängig machen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 11 Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 12 Billigkeitsmaßnahmen, Niederschlagung

(1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt kann die festgesetzten Kosten ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kostenschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

(2) 1Die zuständige Landesmedienanstalt kann mit Zustimmung des nach § 2 Abs. 3 zuständigen Organs von der Festsetzung der Kosten absehen, den Kostenanspruch erlassen oder bereits entrichtete Kosten erstatten, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 2Die Entscheidung kann auch auf Teile des Anspruchs oder der Kosten beschränkt werden.

(3) Die zuständige Landesmedienanstalt kann von der Festsetzung der Kosten absehen oder den Kostenanspruch niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn der mit der Einziehung verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag steht.

(4) Ist eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen worden, ohne dass diejenige Person, an die sich die Amtshandlung gerichtet hat, dies zu vertreten hat, kann die zuständige Landesmedienanstalt die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung festgesetzten Kosten mit Zustimmung der nach § 2 Abs. 3 zuständigen Organs ganz oder teilweise erlassen oder bereits entrichtete Kosten erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(5) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die zuständige Landesmedienanstalt nicht entstanden wären, sowie Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Verhandlung entstanden sind, werden nicht erhoben.

§ 13 Zinsen

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben.

(2) Für den geschuldeten Betrag, hinsichtlich dessen nach den §§ 80 und 80a VwGO aufschiebende Wirkung besteht oder die Vollziehung ausgesetzt war, sind Zinsen für die Dauer der aufschiebenden Wirkung bzw. der Aussetzung festzusetzen, soweit ein Rechtsbehelf gegen die Hauptsache bzw. die Kostenfestsetzung endgültig ohne Erfolg geblieben ist.

(3) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 v. H. 2Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 3Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle fünf Euro abgerundet. 4Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.

(4) Die Vorschriften über die Kostenbescheide gelten für Zinsbescheide entsprechend.

§ 14 Säumniszuschläge

(1) 1Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins v. H. des rückständigen auf fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrags zu entrichten. 2Die Kosten gelten als entrichtet bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. 3Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

(2) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(3) § 12 gilt entsprechend.

§ 15 Zahlungsverjährung

(1) 1Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch
erstmals fällig geworden ist.

(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs;
2. Stundung;
3. Sicherheitsleistung;
4. Aussetzung der Vollziehung;
5. eine Vollstreckungsmaßnahme;
6. Anmeldung im Konkurs;
7. Ermittlungen der Landesmedienanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Kostenschuldners.

(4) Die Unterbrechung gemäß Absatz 3 dauert fort, bis
1. bei schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist;
2. bei Stundung oder Aussetzung der Vollziehung die Maßnahme abgelaufen ist;
3. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist;
4. das Konkursverfahren beendet ist.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut.

(6) Die Frist nach Absatz 1 wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(7) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 16 Inkrafttreten

(1) 1Diese Satzung tritt rückwirkend zum 7. November 2020 in Kraft, wenn diese Satzung von allen Landesmedienanstalten übereinstimmend erlassen und veröffentlicht wurde. 2Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks in der Fassung vom 28. Juni 2011 [ggf. Fundstelle] außer Kraft.

Finanzierungssatzung

Übereinstimmende Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben

(Finanzierungssatzung – FS)

Aufgrund von § 104 Abs. 10 Satz 4 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) und nach Maßgabe des Vertrages über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) – ALM-Statut – in der jeweils geltenden Fassung erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten die folgende Satzung:

§ 1 Grundsatz

Die Landesmedienanstalten decken die notwendigen Ausgaben für die personellen und sachlichen Mittel der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV sowie für die übrigen Gemeinschaftsaufgaben nach § 2 des ALM-Statutes.

§ 2 Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt

(1) Zur Aufgabenerfüllung ist eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin eingerichtet. Näheres regelt das ALM-Statut.

(2) Der Gemeinsamen Geschäftsstelle obliegt die Umsetzung (Ausführung, Vollzug und Abrechnung) des Gesamtwirtschaftsplans der ALM GbR nach Maßgabe dieser Satzung und in Abstimmung mit dem/der nach § 6 Abs. 2 des ALM-Statutes gewählten Beauftragten für den Haushalt (BfH). Der/die BfH ist für die ALM sowie für die ALM als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Abwicklung des Wirtschaftsplans/Haushalts bevollmächtigt. Die Gemeinsame Geschäftsstelle kann sich mit Zustimmung des/der BfH der Zuarbeit Dritter bedienen.

§ 3 Gesamtwirtschaftsplan

(1) Die von den Organen jeweils aufgestellten Einzelwirtschaftspläne nach § 104 Abs. 10 MStV werden von dem/der BfH gemeinsam mit den sonstigen Gemeinschaftskosten in einem Gesamtwirtschaftsplan der ALM GbR zusammengefasst.

(2) Der Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(3) Der Gesamtwirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Ausgaben (Personal-, Sach-, und sonstige Ausgaben) für das folgende Rechnungsjahr. Rechnungsjahr des Gesamtwirtschaftsplanes ist das Kalenderjahr.

(4) Als Einnahmen sind im Gesamtwirtschaftsplan die Zuführungen an die ALM GbR durch die Landesmedienanstalten vorzusehen.

(5) Die Aufstellung und der Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes erfolgt in Anlehnung an das Haushaltsrecht des Landes Berlin. Durch den Gesamtwirtschaftsplan und die Anmeldungen der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(6) Der/die BfH legt den Gesamtwirtschaftsplan spätestens bis zum 15. September eines Jahres vor. Gesamtwirtschaftsplan und Finanzierungsschlüssel werden nach § 1 ALM-Statut einstimmig beschlossen.

(7) Den für die Landesmedienanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht eingeräumt. Näheres regelt eine Vereinbarung mit den Landesrechnungshöfen.

§ 4 Finanzierung der ALM GbR

Jeder Gesellschafter (§ 1 ALM-Statut) trägt zur Finanzierung im Rahmen eines jährlich zu beschließenden Finanzierungsschlüssels bei und haftet im Innenverhältnis nur in diesem Umfang. Der Finanzierungsschlüssel bestimmt sich aus dem Verhältnis des der jeweiligen Landesmedienanstalt zustehenden Anteils am Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag zum Gesamtaufkommen. Daneben werden Einnahmen aus Verwaltungsgebühren zur Finanzierung herangezogen.

§ 5 Zuführungen

(1) Zur Deckung der notwendigen Ausgaben insbesondere im Zusammenhang mit den Organen nach § 104 Abs. 2 MStV leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag rechnerisch in Höhe von 75 von Hundert der nach § 2 Absatz 3 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien festgelegten Gebühren an die ALM GbR (Zuführungen). Die um die Zuführungen nach Satz 1 geminderten notwendigen Ausgaben werden durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die ALM GbR gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 4 jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.

(2) Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Ausgaben für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung der im Folgejahr notwendigen Ausgaben zu übertragen. Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 die notwendigen Ausgaben für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, werden sie grundsätzlich in das neue Haushaltsjahr übertragen. Zinseinnahmen können auch zur Deckung der notwendigen Ausgaben im Folgejahr verwendet werden.

(3) Die Beträge für die regelmäßigen notwendigen Ausgaben werden den Landesmedienanstalten von der ALM GbR mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten in Abschlägen innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Mitteilung geleistet. Das Nähere wird in Anwendungsbestimmungen festgelegt. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die ALM GbR ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von EUR 300.000 unterschreitet.

(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die ALM GbR den Landesmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft sie die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.

(5) Nachbewilligungen sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch entsprechende Minderausgaben innerhalb des Gesamtwirtschaftsplans möglich ist. Sie sind von dem/der BfH gegenzuzeichnen.

§ 6 Rechtsgeschäfte

(1) Die ALM GbR geht im Rahmen des Gesamtwirtschaftsplans entsprechende rechtsgeschäftliche Verpflichtungen ein.

(2) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich die Arbeit der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV betreffen, bedarf es für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu EUR 25.000 der Zustimmung des/der BfH, über EUR 25.000 zusätzlich eines Beschlusses des jeweiligen Organs nach § 104 Abs. 2 MStV.

(3) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich sonstige Gemeinschaftsaufgaben betreffen, entscheidet über Aufwendungen mit einem Volumen von bis zu EUR 25.000 der/die ALM-Vorsitzende oder der/die BfH. Über EUR 25.000 bedarf es zusätzlich eines Beschlusses der Gesellschafter.

(4) Der/die ALM-Vorsitzende kann dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und weiteren Personen allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle Rechtsgeschäfte bis zu EUR 10.000 tätigen.

§ 7 Rechnungslegung

(1) Die Abrechnung der Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung der ALM GbR. Die ALM GbR stellt jährlich einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen der Kameralistik nach LHO auf.

(2) Der Jahresabschluss ist jährlich von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die Gesellschafterversammlung der ALM GbR mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, zu prüfen.

(3) Den Jahresabschluss und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die/der BfH der Gesellschafterversammlung der ALM GbR bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der/des Vorsitzenden der ALM GbR und der/des BfH beschließt.

(4) Der Jahresabschluss wird auf den Internetseiten der ALM GbR veröffentlicht.

§ 8 Beschäftigte

(1) Arbeitsverträge mit den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle werden von dem/der ALM-Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung der ALM GbR geschlossen. Der/die ALM-Vorsitzende kann den/die BfH insoweit ermächtigen. Die Besetzung von Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der dem Gesamtwirtschaftsplan beizufügen ist.

(2) Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Fassung des Landes Berlin und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Außertarifliche Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung – FS) in der Fassung vom 14. November 2018 außer Kraft.

Finanzierungssatzung (PDF)
vom 9. August 2021 (in Kraft seit 1. Dezember 2021)

Satzung zur Regulierung von Medienintermediären

Satzung zur Regulierung von Medienintermediären gemäß § 96 Medienstaatsvertrag

(MI-Satzung)

vom ...

Aufgrund von § 96 Satz 1 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (… Fundstelle) erlässt die [Name der Landesmedienanstalt] übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Zielsetzung

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 96 MStV Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften zur Regulierung von Medienintermediären und Anbietern von Medienintermediären (§§ 91 bis 95 MStV).

(2) Diese Satzung dient der Sicherung der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt).

(3) Die Orientierungsfunktion von Medienintermediären für die jeweiligen Nutzerkreise ist bei Anwendung dieser Satzung zu berücksichtigen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Der Anwendungsbereich der Satzung umfasst Medienintermediäre, integrierte Medienintermediäre und deren Anbieter. Der Begriff integrierter Medienintermediär gemäß § 91 Abs. 1 MStV umfasst jede Einbindung einer intermediären Funktion in die Angebote Dritter, die es den Nutzern der Drittangebote ermöglicht, die intermediäre Funktion zu verwenden.

(2) Die Nutzerzahl gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV ist die Summe der monatlichen Unique User.

(3) Beruft sich der Anbieter eines Medienintermediärs auf die Regelung in § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV, hat er auf Aufforderung der zuständigen Landesmedienanstalt die Nutzerzahl innerhalb eines Monats darzulegen und glaubhaft zu machen sowie die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen.

(4) Wird die intermediäre Funktion noch nicht oder seit weniger als sechs Monaten angeboten, hat der Anbieter des Medienintermediärs auf Aufforderung der zuständigen Landesmedienanstalt eine Prognose über die Entwicklung der Nutzerzahlen im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV vorzunehmen und glaubhaft zu machen sowie die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen.

§ 3 Zustellungsbevollmächtigter

(1) Zustellungsbevollmächtigter kann eine natürliche oder juristische Person sein.

(2) Natürliche Personen müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, juristische Personen den Sitz der Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine ladungsfähige Anschrift ist anzugeben.

(3) Die Anforderungen gemäß § 92 Satz 1 2. Hs. MStV sind in der Regel erfüllt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 TMG und § 18 Abs. 1 MStV erforderlichen Informationen benannt wird.

2. Abschnitt: Transparenz

§ 4 Zweck und Zielsetzung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sollen sicherstellen, dass für Nutzer von Medienintermediären eine angemessene Transparenz hinsichtlich der in § 93 Abs. 1 MStV und § 6 aufgeführten Informationen (transparent zu machende Informationen) geschaffen wird. Hierdurch soll insbesondere eine informierte Nutzung des Medienintermediäres in Bezug auf Aggregation, Selektion und Präsentation von journalistisch-redaktionellen Inhalten ermöglicht werden. Sie adressieren ferner auch die Anbieter von journalistisch-redaktionellen Inhalten.

§ 5 Formelle Anforderungen

(1) Informationen nach § 93 Abs. 1 MStV, Änderungen nach § 93 Abs. 3 MStV und Informationen nach § 6 sind in deutscher Sprache transparent zu machen.

(2) Transparent zu machende Informationen sind leicht wahrnehmbar im Sinne von § 93 MStV, wenn sie unter Beachtung der für den Medienintermediär typischen Benutzungssituation für einen durchschnittlichen Nutzer gut wahrnehmbar platziert sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die transparent zu machenden Informationen vom übrigen Inhalt offensichtlich abheben und sie sich in unmittelbaren Zusammenhang zu für die Nutzung des Medienintermediärs wesentlichen Eingabe- oder Navigationsmöglichkeiten befinden. Bei Verwendung eines Weblinks, der auf die transparent zu machenden Informationen verweist, gelten die vorstehenden Anforderungen entsprechend.

(3) Transparent zu machende Informationen sind unmittelbar erreichbar im Sinne von § 93 MStV, wenn sie ohne wesentliche Zwischenschritte für den Nutzer wahrnehmbar sind. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Information mit mehr als zwei Weblinks erreichbar sind und/oder der Abruf der Informationen von einer vorherigen Registrierung oder einem Log-In abhängig gemacht wird.

(4) Transparent zu machende Informationen sind ständig verfügbar im Sinne von § 93 MStV, wenn der Nutzer jederzeit auf sie zugreifen kann.

(5) Transparent zu machende Informationen sind in verständlicher Sprache im Sinne von § 93 MStV zur Verfügung gestellt, wenn sie dem durchschnittlichen Nutzer das zur informierten Nutzung des Medienintermediärs erforderliche Grundverständnis der in § 93 Abs. 1 MStV genannten Umstände vermitteln können.

(6) Erfolgt die Nutzung des Medienintermediärs überwiegend sprachgesteuert, sollen die transparent zu machenden Informationen auf Anforderung des Nutzers auch akustisch wiedergegeben werden, wobei ein akustischer Hinweis, wo die transparent zu machenden Informationen vorgehalten werden, genügt.

§ 6 Informationspflichten

(1) Der Anbieter eines Medienintermediärs ist verpflichtet, Kriterien die über den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden, transparent zu machen (§ 93 Abs. 1 Nr. 1 MStV). Hierzu hat der Anbieter eines Medienintermediärs insbesondere folgende Informationen bereitzuhalten:
1. Eine Beschreibung der technischen, wirtschaftlichen, anbieterbezogenen, nutzerbezogenen und inhaltlichen Voraussetzungen, die darüber bestimmen, ob ein Inhalt über einen Medienintermediär wahrnehmbar gemacht wird,
2. für den Fall, dass bestimmte Inhalte beim Zugang zum und beim Verbleib im Medienintermediär, insbesondere auch durch den Einsatz automatischer Systeme, gefiltert oder in der Wahrnehmbarkeit zurück- oder hochgestuft werden, ist anzugeben, welche Kategorie von Inhalten dies betrifft und zur Verfolgung welcher Ziele die Filterung oder Einstufung erfolgt und
3. Informationen dazu, ob und wenn ja wie Zugang und Verbleib von Inhalten im Medienintermediär durch Entgeltzahlungen oder sonstige unmittelbare oder mittelbare geldwerten Leistungen beeinflusst werden oder werden können.

(2) Der Anbieter eines Medienintermediärs ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV verpflichtet, die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen zur Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen transparent zu machen. Hierzu hat der Anbieter eines Medienintermediärs insbesondere folgende Informationen bereitzuhalten:
1. Eine Beschreibung der vom Anbieter des Medienintermediärs verwendeten zentralen Kriterien für Aggregation, Selektion und Präsentation,
2. eine Beschreibung der relativen Gewichtung der zentralen Kriterien im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zu nicht-zentralen Kriterien, ohne dass letztere transparent zu machen sind,
3. eine Beschreibung der Optimierungsziele die mit den zentralen Kriterien verfolgt werden,
4. Informationen dazu, ob und wenn ja wie die Auffindbarkeit von Inhalten im Medienintermediär durch Entgeltzahlungen oder sonstige unmittelbare oder mittelbare entgeltwerte Gegenleistungen beeinflusst werden oder werden können,
5. eine Beschreibung der grundsätzlichen Prozesseschritte, die der Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten zu Grunde liegen, samt Angaben dazu, welche personenbezogenen und sonstigen Daten bei Aggregation, Selektion und Präsentation einbezogen werden,
6. Informationen zur Art und Weise sowie Ausmaß eingesetzter Personalisierung und dazu, ob und wenn ja wie eine Relevanzbewertung von Inhalten für den jeweiligen Nutzer vorgenommen wird,
7. Informationen darüber, ob und wenn ja in welcher Art und Weise das Nutzerverhalten im Medienintermediär Einfluss auf die Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten haben kann, samt Hinweisen darauf, welche Einflussmöglichkeiten dem Nutzer durch Einstellungen und Teilfunktionen zur Verfügung stehen und
8. Informationen darüber, ob und wenn ja wie der Anbieter eines Medienintermediärs eigene Inhalte, Inhalte eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder Inhalte von Kooperationspartnern bei Aggregation, Selektion und/oder Präsentation besonders behandelt.

(3) Wesentliche Änderungen der nach § 93 Abs. 1 MStV transparent zu machenden Kriterien sind unverzüglich wahrnehmbar zu machen. Der Anbieter eines Medienintermediärs soll hierzu eine Übersicht bereithalten, aus der die im Zeitverlauf durchgeführten wesentlichen Änderungen ersichtlich werden. Alle sonstigen Änderungen der nach § 93 Abs. 1 MStV transparent zu machenden Kriterien sind spätestens alle vier Monate ab Inkrafttreten dieser Satzung offenzulegen. § 5 findet entsprechende Anwendung.

3. Abschnitt: Diskriminierungsfreiheit

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Verpflichtung eines Medienintermediärs gemäß § 94 Abs. 1 MStV umfasst auch abgrenzbare Teile und Beiträge eines journalistisch-redaktionellen Angebotes.

(2) Bei der Feststellung eines besonders hohen Einflusses im Sinne des § 94 Abs. 1 MStV ist der Einfluss des Medienintermediärs auf die Wahrnehmbarkeit von journalistisch-redaktionellen Inhalten im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses maßgeblich. Bei der Beurteilung kann insbesondere berücksichtigt werden,
1. die Stellung des Medienintermediärs in den jeweils relevanten Märkten;
2. eine Gesamtschau der Nutzung, etwa anhand der zur Verfügung stehenden Nutzungsreichweiten, Nutzerzahlen, Verweildauer und Aktivität der Nutzer oder Anzahl der Views je Nutzer.

§ 8 Systematische Abweichung nach § 94 Abs. 2 1. Alt. MStV

(1) Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 94 Abs. 2 1. Alt MStV vorliegt sind
1. die Kriterien und die Angaben zur Gewichtung der Kriterien, die der Anbieter des Medienintermediärs zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 MStV veröffentlicht oder
2. die Kriterien und die Angaben zur Gewichtung der Kriterien, die der Anbieter des Medienintermediärs zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 MStV veröffentlichen müsste.

(2) Eine Abweichung im Sinne von § 94 Abs. 2 1. Alt MStV liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter eines Medienintermediärs
1. nicht die veröffentlichten oder andere als die nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MStV zu veröffentlichenden Kriterien anwendet oder
2. von der veröffentlichten Gewichtung der zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten abweicht.

(3) Die Feststellung, ob eine Abweichung im Sinne von § 94 Abs. 2 1. Alt. MStV systematisch erfolgt, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit, Wiederholung und Planmäßigkeit der Abweichung sind hierbei einzubeziehen.

(4) Eine Abweichung ist gerechtfertigt, wenn diese mit einem sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt. Gründe können insbesondere sein
1. gesetzliche Verbote oder gesetzliche Verpflichtungen;
2. technische Gegebenheiten bei der Darstellung beim Nutzer;
3. Erfordernisse zum Schutz der Integrität des Dienstes.

(5) Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, beurteilt sich nach einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Sicherung der Meinungsvielfalt gerichteten Zielsetzung des MStV.  

§ 9 Unbillige Behinderung nach § 94 Abs. 2 2. Alt MStV

(1) Eine Behinderung im Sinne des § 94 Abs. 2 2. Alt. MStV ist die unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Zugangs oder der Auffindbarkeit eines journalistisch-redaktionellen Angebotes.

(2) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Feststellung, ob eine Behinderung im Sinne von § 94 Abs. 2 2. Alt. MStV systematisch erfolgt, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. 2Insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit, Wiederholung und Planmäßigkeit der Behinderung sind hierbei einzubeziehen.

(4) Die Unbilligkeit einer Behinderung beurteilt sich nach einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Sicherung der Meinungsvielfalt gerichteten Zielsetzung des MStV. Die Unbilligkeit einer Behinderung kann sich aus einzelnen Kriterien oder aus dem kumulativen Zusammenwirken mehrerer Kriterien ergeben.  

4. Abschnitt: Verfahren und Ermittlung

§ 10 Zuständigkeit der ZAK

(1) Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV in Verbindung mit der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK).

(2) Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Beschwerden nach § 11 unverzüglich über die Gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter und informiert sie über Prüfungen von Amts wegen. Die ZAK führt die Verfahren bis zur Entscheidungsreife.

§ 11 Verfahren Diskriminierungsverbot

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK auf Grundlage einer Beschwerde oder in offensichtlichen Fällen von Amts wegen, ob der Anbieter eines Medienintermediärs die Bestimmungen des § 94 Abs. 1 und 2 MStV oder der §§ 8 und 9 verletzt.

(2) Beschwerdeberechtigt im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV sind
1. Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte und
2. Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen, soweit sie die Diskriminierung der von ihnen angebotenen Bündel journalistisch-redaktioneller Inhalte rügen.

(3) Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zu begründen. Hierzu sollen geeignete Nachweise vorlegt werden, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für die behauptete Diskriminierung seiner journalistisch-redaktionellen Inhalte im Sinne von § 94 Abs. 2 MStV oder der §§ 8 und 9 ergeben. Insbesondere können vorgelegt werden
1. Auswertungen der Auffindbarkeit eigener journalistisch-redaktioneller Inhalte im Medienintermediär und
2. geeignete Studien.
Daneben soll der Beschwerdeführer nach Möglichkeit geeignete Nachweise vorlegen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für den besonders hohen Einfluss des Medienintermediärs auf die Wahrnehmbarkeit von journalistisch-redaktionellen Inhalten im Sinne von § 94 Abs. 1 MStV ergeben.

(4) Ein offensichtlicher Fall gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 MStV und Abs. 1 liegt vor, wenn der dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu Grunde liegende Sachverhalt für Dritte klar erkennbar ist.

§ 12 Nachbesserung

Stellt die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK fest, dass der Anbieter eines Medienintermediärs die §§ 92 bis 94 MStV oder Vorschriften dieser Satzung verletzt, hat der Anbieter des Medienintermediärs den Medienintermediär unverzüglich nachzubessern. Der Anbieter des Medienintermediärs ist verpflichtet, die Nachbesserung gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt in geeigneter und nachvollziehbarer Weise nachzuweisen.

§ 13 Auskunft und Vorlage von Unterlagen

(1) Zur Überprüfung eines möglichen Verstoßes ist der Anbieter eines Medienintermediärs verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Informationen bereitzustellen und Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Landesmedienanstalt kann insbesondere
1. die Vorlage sämtlicher Dokumentationen fordern, die die Kriterien im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 1 MStV bzw. die zentralen Kriterien und deren Gewichtung sowie die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV belegen;
2. die mit der Festlegung, technischen Umsetzung und Änderung der Kriterien im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 1 MStV bzw. zentralen Kriterien und deren Gewichtung sowie der eingesetzten Algorithmen im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV befassten Mitarbeiter des Anbieters des Medienintermediärs als Zeugen vernehmen;
3. eine eidesstattliche Versicherung des Anbieters des Medienintermediärs zu den nach § 93 Abs. 1 MStV und § 6 transparent zu machenden Informationen verlangen;
4. die Vorlage vertraglicher Vereinbarungen, Zusagen oder sonstiger Verpflichtungen verlangen, die in sachlichem Zusammenhang zum Zugang und Verbleib von Inhalten zum Medienintermediär stehen, insbesondere soweit sie die Aufnahme, Darstellung und den Verbleib von journalistisch-redaktionellen Inhalten betreffen.

(2) Bei Vorlage von Unterlagen nach Absatz 1 hat der Anbieter des Medienintermediärs diejenigen Teile der Unterlagen zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Dritte eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Landesmedienanstalt von einer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Landesmedienanstalt die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung einer Einsichtnahme durch Dritte dem Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 14 Evaluierung

Die ZAK überprüft spätestens alle drei Jahre diese Satzung unter besonderer Berücksichtigung    
1. der aus der praktischen Anwendung dieser Satzung gewonnenen Erfahrungen;
2. der technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Regulierungsbereich;
3. der Bedeutung einzelner Medienintermediäre für die öffentliche Meinungsbildung;
4. der ko-regulativen Entwicklungen wie z.B. branchenweiter Selbstverpflichtungen;
5. die Entwicklung der Transparenz- und Diskriminierungsforschung;
6. der Entwicklung von Forschung und Wissenschaft im Bereich der Datenanalyse, der künstlichen Intelligenz und des maschinellen Lernens.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.

Satzung zur Regulierung von Medienintermediären (PDF)
vom 11. Oktober 2021 (in Kraft seit 1. Januar 2022)

Geschäfts- und Verfahrensordnungen

ALM-Statut

Vertrag über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM)
- ALM-Statut -

Vom 24.11.2021

Auf der Grundlage der Kompetenzordnung in der Bundesrepublik Deutschland, in der Rundfunk Ländersache ist, des Medienstaatsvertrags, des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien sowie der Landesgesetze in den jeweils geltenden Fassungen wirken die Landesmedienanstalten am Aufbau und an der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems in den Ländern Deutschlands mit. Dabei obliegt es ihnen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen, auch weiterhin effektiv zusammenzuarbeiten.

§ 1    Zusammensetzung der ALM

(1) Die Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, die

Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK),
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM),
medienanstalt berlin_brandenburg (mabb),
Bremische Landesmedienanstalt (brema),
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH),
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen),
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV),
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM),
Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW),
Medienanstalt Rheinland-Pfalz (RLP),
Landesmedienanstalt Saarland (LMS),
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM),
Medienanstalt Sachsen-Anhalt,
Thüringer Landesmedienanstalt (TLM),

(Landesmedienanstalten/Gesellschafter),

beschließen zur Erfüllung der ihnen gemeinschaftlich zugewiesenen Aufgaben unter Wahrung der ihnen jeweils landesgesetzlich obliegenden Rechte und Pflichten die Bildung der ALM.

(2) Die Vertretung der Landesmedienanstalten in den Organen nach § 104 Abs. 2 MStV und Gremien der ALM bestimmt sich nach Maßgabe des für sie geltenden Landesrechts.

(3) Die ALM ist für Rechtsgeschäfte und die Trägerschaft der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 7 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) und firmiert als „ALM GbR“. Vertretungsberechtigt ist jeweils der/die ALM-Vorsitzende (§ 3 Abs. 7, § 5).

(4) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gesellschafter sind die einzelnen Landesmedienanstalten zu gleichen Teilen. Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung nimmt die Gesamtkonferenz (GK) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wahr. Der Vorsitz liegt bei dem/der ALM-Vorsitzenden. Stimmberechtigt sind die Landesmedienanstalten als Gesellschafter, sie werden durch den jeweiligen geschäftsführenden Vertreter oder die jeweilige geschäftsführende Vertreterin vertreten. Die Gesellschafterversammlung tritt nach § 3 Abs. 2 zusammen; sie kann aus wichtigem Grund jederzeit durch den/die ALM-Vorsitzende/n einberufen werden. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse einstimmig mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 und 3 der übereinstimmenden Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten. Im Übrigen erfolgt die Einladung zu Gesellschafterversammlungen und deren Durchführung gemäß § 3a Abs. 1 bis 9.

(5) Durch Beschlüsse und Beschlussempfehlungen der ALM wird die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben einer Landesmedienanstalt nicht berührt. Soweit die ALM öffentlich-rechtlich tätig wird, erfolgt dies nicht in der Handlungsform des Privatrechts.

(6) Die Organe nach § 104 Abs. 2 MStV und die Gremien der ALM treten unter der Wort-Bild-Marke „die medienanstalten“ auf.

§ 2    Zweck und Gegenstand der ALM

(1) Allgemeiner Zweck und Aufgaben der ALM sind:

  1. Wahrnehmung der Interessen der Landesmedienanstalten auf dem Gebiet der audiovisuellen Medien auf nationaler und internationaler Ebene;
  2. Informations- und Meinungsaustausch mit Rundfunkveranstaltern, Plattform- und Benutzeroberflächenanbietern, Anbietern von Intermediären und Unternehmen auf medienrelevanten, verwandten Märkten;
  3. Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten außerhalb der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben im Bereich der audiovisuellen Medien, insbesondere Programm, Recht, Forschung, Medienkompetenz, Medienwirtschaft und Netzpolitik;
  4. Einholung von Gutachten zu Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind;
  5. Beobachtung und Analyse der Programmentwicklung sowie Erarbeitung von Stellungnahmen und Erfahrungsberichten hierzu;
  6. Zusammenarbeit bei planerischen und technischen Vorarbeiten.

(2) Besondere Aufgaben der ALM sind:

  1. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer Richtlinien zur näheren Ausgestaltung vielfaltsichernder Maßnahmen (§ 67 MStV);
  2. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer Satzungen und Richtlinien zu Werbung, Sponsoring, Teleshopping, zu Eigenwerbekanälen, zu Produktplatzierung und zu Gewinnspielen sowie die Herstellung des Benehmens und die Durchführung des Erfahrungsaustauschs mit der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) (§ 45 MStV);
  3. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer Satzungen und Richtlinien;
  4. Abstimmung über den Erlass übereinstimmender Satzungen und Richtlinien zur Durchführung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), ferner die Herstellung des Benehmens mit der ARD und dem ZDF sowie die Durchführung des Erfahrungsaustauschs mit der ARD, dem ZDF und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in der Anwendung des Jugendmedienschutzes (§ 15 Abs. 2 JMStV).

(3) Im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben wirken die Landesmedienanstalten an der ALM mit gleichen Rechten und Pflichten mit.

(4) Die ALM hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sowie nach § 105 MStV und den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eine Gemeinsame Geschäftsstelle nach § 7.

§ 3    Gremien der ALM

(1) Die ALM arbeitet, über die gesetzlich normierten Aufgaben in den Organen nach § 104 Abs. 2 MStV hinaus, zusammen in Form einer

  1. Gesamtkonferenz (GK), bestehend aus den Vorsitzenden der Beschlussgremien sowie den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern, ggf. den Geschäftsführerinnen sowie Geschäftsführern der Landesmedienanstalten, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse vertreten; die Vorsitzenden der Organe sind teilnahmeberechtigt;
  2. Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK);
  3. Direktorenkonferenz (DLM), an der die gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter, ggf. die Geschäftsführerinnen sowie Geschäftsführer der Landesmedienanstalten teilnehmen.

(2) In der GK werden Angelegenheiten behandelt, die für das duale Rundfunksystem von grundsätzlicher medienpolitischer Bedeutung sind. Sie ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Im Übrigen ist eine Angelegenheit zu behandeln, wenn mindestens vier Landesmedienanstalten dies beantragen. Die GK wirkt bei Kompetenzstreitigkeiten unter den Organen nach § 104 Abs. 2 MStV auf eine Einigung hin.

(3) In der GVK werden über die Angelegenheiten gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 MStV hinaus solche Angelegenheiten behandelt, die in der Medienpolitik und für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere auch Fragen der Programmentwicklung und der Analyse nach § 2 Abs. 1 Nr. 5.

(4) In der DLM werden die der ALM zugewiesenen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 behandelt. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die DLM, die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die KJM unterrichten die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeiten. Sie beziehen die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen, ein
(§ 105 Abs. 2 MStV, § 15 Abs. 1 JMStV). Die GVK kann die DLM mit programmlichen Angelegenheiten, die für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten von Bedeutung sind, befassen, auch soweit eine Entscheidungskompetenz anderer Organe der Landesmedienanstalten besteht. Die DLM berichtet über das Ergebnis der Befassung.

(6) Zum Ende der Geschäftsführungszeit ist eine GK einzuberufen, auf der die Geschäftsführende Landesmedienanstalt einen Schlussbericht über ihre Geschäftsführung erstattet und die Geschäfte an die nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 folgende Landesmedienanstalt übergibt.

(7) Jeweils auf Vorschlag der DLM wählt die GK den/die ALM-Vorsitzenden, beruft die aus der ALM in die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die KJM zu entsendenden Mitglieder sowie die Beauftragten der ALM.

(8) Der Vorsitz in der GVK bestimmt sich nach deren Geschäftsordnung. Den Vorsitz in der DLM und in der ZAK führt der/die ALM-Vorsitzende. In der GK führen der/die Vorsitzende der GVK und der/die Vorsitzende der DLM gemeinschaftlich den Vorsitz.

§ 3a Konferenzen

(1) Die Konferenzen werden jeweils von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von vier Konferenzmitgliedern ist eine Konferenz nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 einzuberufen.

(2) Die oder der jeweilige Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Konferenzen auf und beruft diese durch Einladung in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung soll mindestens eine Woche vor der Konferenz erfolgen. Jedes Mitglied der Konferenz kann schriftliche Anträge zur Tagesordnung stellen. Dem Antrag, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen, ist stattzugeben, wenn der Antrag spätestens eine Woche vor der Konferenz bei dem Vorsitzenden eingeht.

(3) Die/der Vorsitzende leitet und schließt die Konferenzen. Über die Konferenzen wird eine Niederschrift gefertigt, die die/der Vorsitzende und die/der Protokollführer/in unterzeichnen. Die Protokollführung verantwortet die/der Vorsitzende. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift rechtzeitig vor der nächsten Konferenz.

(4) Die Konferenzen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der/Die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Dritte können zur Beratung hinzugezogen wer­den.

(5) Unterlagen und Beratungen der Konferenzen sind, soweit durch Gesetz oder der Natur der Angelegenheit nach geboten, vertraulich zu behandeln.

(6) Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn zu den Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Landesmedienanstalten anwesend ist.

(7) Werden Konferenzen nicht am Sitz der Gemeinsamen Geschäftsstelle durchgeführt, sind, soweit nichts Anderes bestimmt wird, die zur Durchführung der Konferenzen erforderlichen finanziellen Mittel von der gastgebenden Landesmedienanstalt aufzubringen. Im Übrigen tragen die Landesmedienanstalten ihre im Zusammenhang mit der Arbeit der Konferenzen entstehenden Aufwendungen selbst.

(8) Angelegenheiten, die nur einen Teil der in § 1 genannten Landesmedienanstalten betreffen, können von diesen außerhalb von Konferenzen geregelt werden.

(9) Ablauf und Durchführungen der Sitzungen der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV richten sich grundsätzlich nach deren jeweiligen Geschäftsordnungen.

§ 4    Finanzierung der ALM

(1) Zur Finanzierung der Aufgaben nach diesem Vertrag stellt die ALM einen Gesamtwirtschaftsplan auf.

(2) Jede Landesmedienanstalt trägt zur Finanzierung im Rahmen eines jährlich von der Gesellschafterversammlung (§ 1 Abs. 4) zu beschließenden Finanzierungsschlüssels bei und haftet im Innenverhältnis nur in diesem Umfang. Der Finanzierungsschlüssel bestimmt sich aus dem Verhältnis des der jeweiligen Landesmedienanstalt zustehenden Anteils am Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag zum Gesamtaufkommen. Daneben werden Einnahmen aus Verwaltungsgebühren zur Finanzierung herangezogen. Sonderleistungen und Sonderleistungsentgelte einzelner Landesmedienanstalten sind ausgeschlossen.

(3) Der Gesamtwirtschaftsplan und der Finanzierungsschlüssel werden durch die Gesellschafterversammlung (§ 1 Abs. 4) verabschiedet. Die Wirtschaftspläne der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV bilden eine der Grundlagen des Gesamtwirtschaftsplanes. Die Gesellschafterversammlung bestellt den/die Wirtschaftsprüfer/in und beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des/der Vorsitzenden der ALM und des/der Beauftragten für den Haushalt (BfH).

(4) Das Nähere regeln die übereinstimmende Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben.

(5) Den für die Landesmedienanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht eingeräumt. Näheres regelt eine Vereinbarung mit den Landesrechnungshöfen.

§ 5    Geschäftsführung und Vertretung

Die ALM wird durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in der Geschäftsführenden Landesmedienanstalt vertreten (ALM-Vorsitz). Er/sie wird aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter der Landesmedienanstalten für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl für bis zu zwei weitere Jahre ist möglich. Die Wahl erfolgt durch die Gesamtkonferenz.

§ 6    ALM Vertreter in KEK und KJM, Beauftragte

(1) Aus dem Kreis der Direktoren/Direktorinnen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden gewählt:

  • sechs in die KJM zu entsendende Direktoren/innen und ihre Stellvertreter/innen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JMStV);
  • sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter für die Amtszeit der KEK (§ 104 Abs. 5 Satz 8 MStV).

(2) Aus dem Kreis der Direktoren/Direktorinnen werden je ein/e Beauftragte/r für Europa und  Haushalt gewählt. Fachausschüsse, Arbeitskreise und weitere Beauftragte können eingesetzt werden.

§ 7    Gemeinsame Geschäftsstelle

(1) Die Gemeinsame Geschäftsstelle nach § 104 Abs. 7 MStV hat ihren Sitz in Berlin.

(2) Die Gemeinsame Geschäftsstelle nimmt nach Maßgabe der Geschäfts- und Verfahrens-ordnungen der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV und dieses Statuts ihre Aufgaben koordinierend wahr. Dazu zählt insbesondere jedwede Sitzungsbegleitung. Dazu können auch die Bearbeitung inhaltlicher Fragen, die Aufbereitung von Rechts- und Grundsatzangelegenheiten sowie Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit den Organen nach § 104 Abs. 2 MStV und den Gremien oder den Beauftragten der ALM gehören. Das Nähere regelt der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan. Im Übrigen erfolgt die inhaltliche Arbeit durch die Landesmedienanstalten.

(3) Die Ausstattung der Gemeinsamen Geschäftsstelle mit personellen und sachlichen Mitteln erfolgt aufgrund und nach Maßgabe der übereinstimmenden Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben sowie des Gesamtwirtschaftsplans, jeweils in der geltenden Fassung.

(4) Die Gemeinsame Geschäftsstelle wird durch eine/n Geschäftsstellenleiter/in, die/ der im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten den fachlichen Weisungen der Vorsitzenden der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV und der/des ALM-Vorsitzenden unterliegt, geführt. Der Dienstvorgesetzte für den/die Leiter/in und die Mitarbeiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist der/die ALM-Vorsitzende. Er/sie kann diese Funktion auf den/die Beauftragte/n für den Haushalt übertragen.

(5) Der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist Dienstvorgesetzter und übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus. Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten können die Vorsitzenden der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV und der/die ALM-Vorsitzende fachlichen Weisungen direkt gegenüber den jeweiligen Fachmitarbeitern aussprechen. Die Information des/der Leiters/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist sicherzustellen.

§ 8    Arbeitsverhältnisse

(1) Die ALM als Trägerin der Gemeinsamen Geschäftsstelle beschäftigt eigenes Personal.

(2) Der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle wird auf Vorschlag der DLM von der/dem ALM-Vorsitzenden nach Beteiligung der Gremienvorsitzendenkonferenz in der Regel für fünf Jahre berufen. Verlängerungen sind möglich. Die Bereichsleiter/innen werden im Benehmen mit den jeweils zuständigen Organen nach § 104 Abs. 2 MStV von der/dem ALM-Vorsitzenden berufen.

(3) Das Nähere regeln die übereinstimmende Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben.

§ 9    Beschlüsse und Wahlen

(1) Die Beschlüsse in den Konferenzen der ALM werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gefasst, es sei denn, es ist gesetzlich etwas Anderes bestimmt oder die Mitglieder vereinbaren für einen bestimmten Aufgabenkreis einstimmig die Geltung eines anderen Quorums.

(2) In den nachfolgend aufgeführten Fällen bedürfen die Beschlüsse der ALM der Einstimmigkeit. Enthaltungen gelten nicht als Gegenstimmen.

  1. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer übereinstimmender Richtlinien und Satzungen;
  2. Beschlüsse, die Landesmedienanstalten oder die ALM zu finanziellen Beiträgen verpflichten;
  3. Erlass von Geschäfts- und Verfahrensordnungen.

(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Beschlüsse können auch in Videokonferenzen gefasst werden.

(5) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, falls keine Landesmedienanstalt widerspricht. Im Falle des Widerspruchs ist die Angelegenheit auf der nächsten Konferenz zu behandeln.

(6) Bei Beschlüssen und Wahlen hat jede Landesmedienanstalt eine Stimme.

§ 10    Gegenseitige Informationen

Die Landesmedienanstalten erteilen der ALM die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte. Die Zusammenarbeit auf der Grundlage von besonderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 11    Änderungen

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung aller Landesmedienanstalten.

§ 12    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Vertrag tritt in Kraft, sobald die Beschlussgremien aller Landesmedienanstalten/Gesellschafter zugestimmt haben. Der/die ALM-Vorsitzende teilt den anderen Landesmedienanstalten den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Vertrag über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) vom 20.11.2013 außer Kraft.

ALM-Statut (PDF)
vom 24.November 2021 (in Kraft seit dem 16.03.2022)

GVK-Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten (GVK-GO)

vom 15. März 2011
zuletzt geändert am 19. Oktober 2021

Die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Medienstaatsvertrages (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 gibt sich gemäß dem Vertrag über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) – ALM-Statut – vom 20. November 2013 folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Aufgaben, Zuständigkeiten

(1) Die GVK nimmt die in § 105 Abs. 2 MStV sowie in § 3 Abs. 3 ALM-Statut aufgeführten Aufgaben wahr.

(2) Die GVK ist gemäß § 105 Abs. 2 MStV zuständig für

  1. Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 102 Abs. 4 MStV und
  2. die Entscheidung über die Belegung von Plattformen nach § 81 Abs. 5 Satz 3 MStV.

(3) Die GVK nimmt als Gremium der ALM gemäß § 3 Abs. 3 des ALM-Statuts insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Mitwirkung bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinien durch die ZAK (§ 105 Abs. 2 MStV) oder die KJM (§ 15 Abs. 1 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien).

2. Die Behandlung von Angelegenheiten – initiativ oder begleitend –, die in der Umsetzung der Medienpolitik von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere

  • Beobachtung und Analyse der Programmentwicklung sowie Erarbeitung von Stellungnahmen und Erfahrungsberichten hierzu,
  • Fragen der Programmqualität und der Programmethik,
  • Fragen der Medienpädagogik und Medienkompetenz.

3. Förderung der Arbeit der Beschlussgremien der Landesmedienanstalten durch Informationsaustausch und Zusammenarbeit.

4. Pflege und Förderung des öffentlichen Diskurses über die Medienpolitik und Medienethik durch Publikationen, Foren und Veranstaltungen.

5. Pflege der Zusammenarbeit mit den Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Förderung des dualen Rundfunksystems.

6. Zustimmung zur Wahl von Mitgliedern der KEK und KJM und ihrer Stellvertreter durch die DLM nach § 3 Abs. 1 des ALM-Statuts.

7. Beratung des Haushalts der GVK und der ALM vor dessen Genehmigung durch die GK.

8. Entgegennahme und Auswertung der Tätigkeitsberichte der ZAK.

(4) Die GVK kann die DLM mit programmlichen Aufgaben befassen, die für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten von Bedeutung sind. Dies auch, soweit eine Entscheidungskompetenz anderer Organe der Landesmedienanstalten besteht. Die DLM berichtet über das Ergebnis der Befassung (§ 3 Abs. 5 ALM-Statut).

§ 2 Mitglieder der GVK

(1) Der GVK gehören die jeweiligen Vorsitzenden der plural besetzten Beschlussgremien der Landesmedienanstalten an (§ 104 Abs. 4 Satz 1, 1. HS MStV).

(2) Eine Vertretung im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig (§ 104 Abs. 4 Satz 1, 2. HS MStV).

(3) Die Mitglieder sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden. Sie sind auch gegenüber anderen Organen der Landesmedienanstalten nach § 58 MStV zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 104 Abs. 8 MStV).

(4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit in der GVK unentgeltlich aus (§ 104 Abs. 4 Satz 2 MStV).

§ 3 Vorsitz

(1) Die GVK wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. 2Die Wiederwahl in der gleichen Funktion für zwei weitere Jahre ist zweimal zulässig.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die GVK im Zusammenschluss der Landesmedienanstalten und nach außen.

§ 4 Sitzungen der GVK

(1) Die oder der Vorsitzende beruft Sitzungen der GVK ein, eröffnet, leitet und schließt diese. Auf Antrag von vier Mitgliedern ist eine Konferenz einzuberufen (§ 3 Abs. 9 ALM-Statut).

(2) Die Einladung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit einem Vorschlag für die Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Frist auf sieben Tage verkürzt werden. Auf die Verkürzung der Einladungsfrist ist in der Einladung hinzuweisen. Die Fristen beginnen mit dem Tage nach der Absendung der Einladung. Tagesordnungsvorschläge der Mitglieder sind rechtzeitig an den Vorsitzenden zu richten.

(3) Mit der Einladung sollen den Mitgliedern die erforderlichen Unterlagen zugesandt werden. Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung durch Beschluss festgestellt.

(4) Die Sitzungen der GVK sind grundsätzlich nicht öffentlich. Öffentliche Sitzungen sind möglich, wenn Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten dadurch nicht berührt werden und der einstimmige Beschluss der GVK zur Durchführung einer öffentlichen Sitzung vorliegt. Sachverständige Dritte können im Bedarfsfall an der Sitzung teilnehmen bzw. hinzugezogen werden. Insbesondere die Vorsitzenden von ZAK, KJM und KEK können zur Berichterstattung über ihre Tätigkeit eingeladen werden.

(5) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen können aus der Mitte der GVK Arbeitsgruppen gebildet werden. Einer Arbeitsgruppe steht ein Berichterstatter vor, der der GVK die Ergebnisse der Vorbereitungen mitteilt.

§ 4a Bildung von Ausschüssen

Die GVK kann für Gegenstände der eigenen Zuständigkeit beratende Ausschüsse bilden. Für diese Ausschüsse gelten die die Zusammensetzung und Verhandlungsabläufe betreffenden Vorschriften dieser GVK-GO entsprechend.

§ 5 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die GVK ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die für die jeweilige Beschlussfassung notwendige Anzahl der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so hat die oder der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und die Mitglieder der GVK erneut zur Beratung des nicht erledigten Tagesordnungspunktes einzuladen. Für die Einladung gilt die Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2.

(2)  Beschlüsse der GVK können auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das schriftliche Verfahren kann auch per E-Mail durchgeführt werden. In diesem Fall wird von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Absprache mit dem/der Vorsitzenden der GVK mit Mitteilung des Gegenstands die Beschlussfassung eingeleitet. Die Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren beträgt in der Regel eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen von der/dem Vorsitzenden oder auf der Grundlage eines Beschlusses der GVK verkürzt werden.

(3) Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(4) Soweit rechtlich keine andere Mehrheit vorgesehen ist, fasst die GVK ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder (§ 104 Abs. 9 Satz 1 MStV). 2Im Übrigen gilt für Beschlüsse und Wahlen § 9 ALM-Statut.

(5) Die GVK kann Entscheidungen vertagen, um die Entscheidungsgegenstände in den Beschlussgremien der Landesmedienanstalten zu diskutieren. 2§ 2 Abs. 3 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Protokoll

(1) Über die Sitzung der GVK ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Es wird von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern zugeleitet.

(2) Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über:

  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. die anwesenden Mitglieder,
  3. die Beratungsgegenstände und die gestellten Anträge,
  4. die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. In den Fällen der §§ 81 Abs. 5 Satz 3 und 102 Abs. 4 MStV sind die Gründe für die Entscheidung im Protokoll festzuhalten.

(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch die GVK.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte der GVK führt die oder der Vorsitzende.

(2) Sie oder er bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgaben der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach
§ 104 Abs. 7 MStV.

§ 8 Erlass und Änderungen der Geschäftsordnung, Inkrafttreten

Der Erlass sowie Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der GVK. Sie tritt mit Beschlussfassung am 19. Oktober 2021 in Kraft.

GVK-Geschäftsordnung (PDF)
vom 15. März 2011, zuletzt geändert am 19. Oktober 2021 (in Kraft seit 19.10.2021)

KEK-Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)

vom 16. Juni 1997
zuletzt geändert am 09. Mai 2023

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (im Folgenden: KEK) führt ihre Geschäfte nach der Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages (MStV) der Länder der Bundesrepublik Deutschland und den nachstehenden Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung.

1. Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gemeinsame Geschäftsstelle

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Medienstaatsvertrag bedient sich die KEK der Gemeinsamen Geschäftsstelle.
(2) Zur Führung der Geschäfte der KEK ist bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle ein Bereich KEK/Medienkonzentration eingerichtet, dem ein Bereichsleiter vorsteht.
(3) Der Bereichsleiter führt die laufenden Geschäfte der KEK im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind der KEK zur Entscheidung vorzutragen. Der Bereichsleiter ist an Weisungen des Vorsitzenden und an Entscheidungen der KEK gebunden. Der Vorsitzende ist Fachvorgesetzter des Bereichsleiters.
(4) Der Bereichsleiter wird auf Vorschlag der KEK von dem ALM-Vorsitzenden berufen. Dienstvorgesetzter des Bereichsleiters ist der Leiter der Geschäftsstelle.
(5) Der Bereichsleiter übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Gemeinsamen Geschäftsstelle aus, die der KEK zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen sind.
(6) Soweit es die Erfüllung von Aufgaben der KEK betrifft, ist der Vorsitzende der KEK auch Fachvorgesetzter des Leiters der Geschäftsstelle. Der Leiter der Geschäftsstelle ist insoweit an Weisungen des Vorsitzenden und an Entscheidungen der KEK gebunden.

§ 2 Finanzierung

(1) Die Landesmedienanstalten stellen der KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die ALM stellt hierzu einen Gesamtwirtschaftsplan auf.
(2) Die KEK erstellt einen Wirtschaftsplan (§ 104 Abs. 10 Satz 2 MStV) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und meldet damit ihren Bedarf an Mitteln zum Gesamt-wirtschaftsplan an. Dieser Einzelwirtschaftsplan kann sich auf Positionen beschränken, die nicht bereits durch die Gemeinkosten des Gesamtwirtschaftsplans abgedeckt sind.
(3) Die KEK legt ihren Wirtschaftsplan bis zum 1. September des Vorjahres dem Beauftragten für Haushalt der ALM vor.

2. Teil Besondere Vorschriften

§ 3 Vorsitzender der KEK

(1) Die KEK wählt aus der Gruppe der Sachverständigen gemäß § 104 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 MStV einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters beträgt 2 ½ Jahre; beide bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende vertritt die KEK gegenüber Dritten und nimmt für sie nach außen hin Stellung.
(4) Der Stellvertreter nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, falls dieser verhindert ist.

§ 4 Sitzungen

(1) Die KEK wird vom Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen, wenn eine geschäftliche Veranlassung vorliegt.
(2) Beantragen zwei Mitglieder der KEK unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung, so hat dieser dem Antrag innerhalb von zwei Wochen seit dem Eingang des Antrags durch Absendung der Einladung zu entsprechen.
(3) Die Sitzungen der KEK finden am Ort der Geschäftsstelle statt, sofern die KEK nicht einen anderen Sitzungsort bestimmt. Sitzungen können auch in Form von Videokonferenzen abgehalten werden.
(4) Zu Präsenzsitzungen können Mitglieder im Einzelfall mit Genehmigung des Vorsitzenden per Telefon oder Video zugeschaltet werden, wenn dies dem Vorsitzenden zuvor angekündigt wird und ein wichtiger Grund vorliegt. Zuschaltungen haben keine Auswirkung auf die Vertretungsregelungen in § 5. Zugeschaltete Mitglieder nehmen nicht an Beschlussfassungen nach § 7 teil.
(5) Die Sitzungen der KEK sind nicht öffentlich.
(6) Die Ersatzmitglieder nehmen an den Sitzungen und Beratungen, nicht aber an Beschlussfassungen teil.
(7) An den Sitzungen der KEK nimmt in der Regel auch der Leiter des Bereichs KEK/Medienkonzentration teil. Der Vorsitzende und die KEK können zu einer Sitzung oder einzelnen Tagesordnungspunkten den Leiter der Geschäftsstelle, weitere Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder Dritte hinzuziehen.
(8) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die Einladung kann auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) erfolgen. Im Einladungsschreiben sind die Tagesordnungspunkte anzugeben.
(9) Mindestens eine Woche vor der Sitzung sollen die Beschlussvorlagen und andere Unterlagen zur Vorbereitung der jeweiligen Sitzung in den gemeinsamen Dokumentenserver der Landesmedienanstalten zum Abruf eingestellt werden. In dringenden und begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einstellung möglich, spätestens sind die Unterlagen aber volle zwei Arbeitstage vor der Sitzung den KEK-Mitgliedern zugänglich zu machen.
(10) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzen¬den und des Stellvertreters beraten die Mitglieder der KEK unter dem Vorsitz des lebensältesten Sachverständigen als Sitzungsleiter.

§ 5    Verhinderung eines Mitgliedes der KEK

(1) Die KEK stellt zu Beginn einer Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung die Verhinderung von nicht anwesenden Mitgliedern fest und bestimmt die Vertretung gemäß Absatz 2.
(2) Die Ersatzmitglieder nehmen die Vertretung alternierend wahr, beginnend in alphabetischer Namensreihenfolge. Eine Vertretung kann nur durch ein Ersatzmitglied aus dem Mitgliederkreis im Sinne des § 104 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 MStV erfolgen, dem das verhinderte Mitglied angehört.

§ 6    Berichterstattung

(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen bestellt die KEK eines ihrer Mitglieder zum Berichterstatter und beauftragt es mit der Erstellung eines Beschlussvorschlages.
(2) Die Bestellung zum Berichterstatter soll alternierend im Rotationsprinzip erfolgen, beginnend in alphabetischer Namensreihenfolge der Mitglieder. Der gesetzliche Vertreter der für das Verfahren zuständigen Landesmedienanstalt ist von der Berichterstattung jeweils ausgenommen.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Die KEK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung die des Sitzungsleiters.
(2) Die KEK ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind, wovon wenigstens drei dem Kreis der Sachverständigen gemäß § 104 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 MStV angehören müssen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden können Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzsitzungen, insbesondere im schriftlichen Verfahren, gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied widerspricht. Schriftliche Verfahren können auch per E-Mail durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Verfahren von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Absprache mit dem Vorsitzenden der KEK durch die Mitteilung des Gegenstands der Beschlussfassung eingeleitet. Die Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren beträgt in der Regel eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen von dem Vorsitzenden oder auf der Grundlage eines Beschlusses der KEK verkürzt werden. Sonstige außerhalb von Präsenzsitzungen, etwa im Rahmen von Videokonferenzen getroffene Beschlüsse sind von den an der Beschlussfassung mitwirkenden Kommissionsmitgliedern mittels schriftlichem Verfahren innerhalb einer Wochenfrist zu bestätigen.
(3) Vor der Entscheidung über Vorlagen der Landesmedienanstalten ist der zuständigen Landesmedienanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung ist eine vertrauliche Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Zu Beginn jeder Sitzung soll ein Beschluss über das Protokoll der vorhergehenden Sitzung gefasst werden.

§ 9  Befangenheit

(1) Die Vorschriften der §§ 20 und 21 VwVfG finden entsprechende Anwendung.
(2) Über die Besorgnis der Befangenheit und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die KEK zu Beginn einer Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung.

§ 10 Verschwiegenheit

(1) Die Arbeit der KEK ist vertraulich (§§ 58; 104 Abs. 8 Satz 2 und 3 MStV).
(2) Soweit Dritte an Sitzungen der KEK teilnehmen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.


§ 11 Änderung der Geschäftsordnung

Soll die Geschäftsordnung geändert werden, so ist der Wortlaut der beabsichtigten Änderung den Mitgliedern der KEK mit den erforderlichen Unterlagen für die Sitzung, in der die Beschlussfassung erfolgen soll, schriftlich zuzuleiten.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Die Geschäftsordnung und jede nachfolgende Änderung treten am Tag der Beschlussfassung in Kraft.
(2) Soweit in dieser Geschäftsordnung Personen- und Funktionsbeschreibungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

KEK-Geschäftsordnung (PDF)
Geänderte Fassung vom 09. Mai 2023

KJM-Geschäfts- und Verfahrensordnung

Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz (GVO-KJM)

vom 25. November 2003 zuletzt geändert am 09. Oktober 2019

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) führt ihre Geschäfte nach Maßgabe der Vorschriften des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10./27. September 2002 in der jeweils aktuellen Fassung und den nachstehenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

Erster Abschnitt Allgemeiner Geschäftsgang

§ 1 Einladung zu den Sitzungen der KJM

(1) Die Sitzungen der KJM werden vom Vorsitzenden einberufen.
(2) Zu den Sitzungen wird schriftlich oder auf elektronischem Wege eingeladen. 2Die Einladung mit Angabe von Ort, Tag, Stunde und der vorläufigen Tagesordnung soll an die Mitglieder vierzehn Tage vorher versandt werden; die Beschlussunterlagen sollen die gemeinsame Geschäftsstelle spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin erreichen und den Mitgliedern mindestens 7 Tage vorher zur Verfügung gestellt sein.In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.
(3) Die KJM tritt in der Regel monatlich zu einer Sitzung zusammen. Auf schriftlichen Antrag von wenigstens vier Mitgliedern muss sie zu einer Sitzung einberufen werden.

§ 2 Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der KJM haben dieselben Rechte und Pflichten, soweit in dieser Geschäftsordnung nichts Besonderes geregelt ist.
(2) 1Die Mitglieder der KJM sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2Im Fall der Verhinderung hat das Mitglied die ordnungsgemäße Vertretung zu veranlassen und den Vorsitzenden über den Vertretungsfall zu informieren. 3Bei Verhinderung auch des stellvertretenden Mitglieds hat dieses unverzüglich den Vorsitzenden zu unterrichten.
(3) Die Teilnahme an Sitzungen wird durch Eintragung in die Anwesenheitsliste, im Übrigen auch durch eine aus der Niederschrift über die Sitzung erkennbare Anwesenheit nachgewiesen.
(4) Der Bereichsleiter für Jugendschutz in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und der Leiter von jugendschutz.net nehmen in der Regel an den Sitzungen teil.

§ 3 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der KJM sind nichtöffentlich.
(2) 1Der Vorsitzende kann die Teilnahme von weiteren Mitarbeitern der Gemeinsamen Geschäftsstelle, der Landesmedienanstalten und von jugendschutz.net für einzelne Sitzungen oder für bestimmte Tagesordnungspunkte zulassen. 2Anderen Personen kann durch Beschluss die Teilnahme gestattet werden.
(3) 1Die Mitglieder haben die Vertraulichkeit zu wahren. 2Informationen an die Öffentlichkeit, die Presse, die Anbieter und Antragsteller obliegen dem Vorsitzenden. 3§ 14 Abs. 6 JMStV bleibt hiervon unberührt.
(4) 1Soweit Dritte an Sitzungen der KJM teilnehmen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 2Die Teilnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass sie sich vor Eröffnung der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten.

§ 4 Tagesordnung, Sitzungsleitung

(1) 1Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. 2Er hat dabei Anträge für die Tagesordnung zu berücksichtigen, die fünfzehn Tage vor der Sitzung schriftlich oder auf elektronischem Wege eingegangen sind.
(2) 1Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2Er sorgt für einen ungestörten Sitzungsverlauf. 3Bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und seines ersten Stellvertreters berät die KJM unter dem Vorsitz eines aus ihrem Kreis zu bestimmenden Direktors einer Landesmedienanstalt.
(3) 1Über die Sitzungen der KJM wird eine Niederschrift gefertigt, die der Vorsitzende bzw. der Sitzungsleiter und der von ihm bestimmte Protokollführer unterzeichnen. 2Die Mitglieder der KJM und deren Stellvertreter erhalten mit der Einladung zur nächsten Sitzung ein Exemplar der Niederschrift. 3Über die Genehmigung der Niederschrift entscheidet die KJM in der Regel in der nächsten Sitzung, wobei etwaige Änderungen in der Niederschrift dieser Sitzung festgehalten werden.
(4) 1Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. 2Über Abweichungen beschließt die KJM mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung auf Antrag eines KJM-Mitglieds erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. 4Eine Beschlussfassung über eine Angelegenheit, die erst zu Beginn der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde, ist nur statthaft, wenn kein anwesendes Mitglied einer Beschlussfassung widerspricht.
(5) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestellter Berichterstatter trägt den Sachverhalt der einzelnen Sitzungsgegenstände vor und erläutert ihn.
(6) Der Vorsitzende darf Personen, die zur Teilnahme an einer Sitzung berechtigt sind, ohne Mitglied der KJM zu sein, das Wort erteilen.

§ 5 Beschlüsse der KJM

(1) 1Die Beschlussfähigkeit ist in Angelegenheiten, in denen der Beschluss Grundlage für eine rechtsmittelfähige Entscheidung ist, dann gegeben, wenn drei Viertel der Anzahl der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. 2Im Übrigen ist die KJM beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. 3Außerhalb von Sitzungen kann die KJM Entscheidungen im schriftlichen Verfahren treffen, wenn dies der Beschleunigung der Behandlung dient und von keinem Mitglied eine Behandlung in der Sitzung beantragt wird.
(2) 1Die KJM entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
2Stimmenthaltungen sind bei Beschlüssen, die Grundlage für eine rechtsmittelfähige Entscheidung sind, nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines ersten Stellvertreters, soweit er als Vorsitzender fungiert.
(3) 1Mitglieder der KJM sind in den Fällen von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen, die in § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VwVfG aufgeführt sind. 2Im Übrigen kann ein Mitglied von der Mitwirkung an Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen ausgeschlossen werden, wenn sich die KJM mit Sachthemen befasst, bei denen die Gefahr des Interessenskonflikts mit Anbietern, Verbänden und Gremien, denen das Mitglied angehört, besteht und ein Mitglied dies beantragt. 3Jedem Mitglied steht das Recht zu, den Ausschluss eines Mitglieds bei Bestehen der Gefahr eines Interessenkonflikts zu beantragen. 4Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
(4) 1Ist ein Mitglied befangen und stellt die KJM die Befangenheit fest, wird das befangene Mitglied durch den Vertreter vertreten. 2Sind dem Vorsitzenden Tatsachen bekannt, die einen Vertretungsfall für wahrscheinlich erscheinen lassen, lädt er den Vertreter zu dem Tagesordnungspunkt ein. 3Hat ein ausgeschlossenes Mitglied an einer Entscheidung mitgewirkt, ist diese gültig, sofern seine Stimme nicht den Ausschlag gegeben hat.

§ 6 Finanzierung

(1) 1Die Landesmedienanstalten stellen der KJM, wie den anderen Kommissionen, die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. 2Die ALM stellt hierzu einen Gesamtwirtschaftsplan auf.
(2) 1Die KJM erstellt, wie die anderen Kommissionen, jeweils einen Wirtschaftsplan (§ 35 Abs. 10 Satz 2 RStV) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und meldet damit ihre Mittel für den Gesamtwirtschaftsplan an. 2Dieser Einzelwirtschaftsplan kann sich auf Positionen beschränken, die nicht bereits durch die Gemeinkosten des Gesamtwirtschaftsplans abgedeckt sind.
(3) Die KJM legt, wie die anderen Kommissionen, ihren Wirtschaftsplan bis zum 01. September des Vorjahres dem Beauftragten für Haushalt vor.
(4) Der Entwurf dieses Wirtschaftsplans wird im Plenum beraten und verabschiedet.
(5) Der Vorsitzende wird ermächtigt, Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 5.000 € selbst vorzunehmen.

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Prüfentscheidungen

§ 7 Prüfausschüsse

(1) 1Die KJM bildet Prüfausschüsse im Sinne des § 14 Abs. 5 JMStV. 2Die Prüfausschüsse bestehen aus drei Personen. 3Sie werden besetzt mit jeweils einem der KJM-Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 JMStV), einem der KJM-Mitglieder, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden benannt wurden (§14 Abs. 3 Nr. 2 JMStV) und einem der KJM-Mitglieder, die von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 JMStV) benannt wurden. 4Für jede der drei Gruppen wird eine Mitgliederliste in alphabetischer Reihenfolge – jeweils getrennt nach Rundfunk und Telemedien – für das Besetzungsverfahren erstellt. 5Aus diesen wird jeweils mit den nächsten drei Mitgliedern ein Prüfausschuss gebildet.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit des KJM-Plenums sind die Prüfausschüsse insbesondere zuständig für
1. die Festlegung der Sendezeit nach § 8 JMStV,
2. die Entscheidung über Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV,
3. die Einzelbewertung von Angeboten einschließlich der Entscheidung über die Nichtvorlagefähigkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV) und über die Verfolgung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit,
4. Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen, sofern der Vorsitzende nach Absatz 4 Satz 2 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 1 JuSchG (§ 18 Abs. 8 JuSchG) verneint.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Prüfung im schriftlichen Verfahren. 2Bei schriftlichen Verfahren ist der Ausschuss für die nächsten acht zur Bearbeitung anstehenden Prüfverfahren zuständig. 3Ein nachfolgender Prüfausschuss wird gebildet, wenn die in Satz 2 festgelegte Anzahl der Prüfverfahren erreicht ist, oder wenn Prüfverfahren zur Bearbeitung vorliegen, für die der vorherige Prüfausschuss unzuständig ist. 4Ein Ausschuss ist für die Bearbeitung eines Prüfverfahrens unzuständig, wenn ihm der Direktor der Landesmedienanstalt angehört, in deren Zuständigkeitsbereich dieses Prüfverfahren fällt. 5Hierfür ist der nachfolgende Prüfausschuss zuständig. 6Die zeitgleiche Existenz mehrerer Prüfausschüsse ist zulässig.
(4) 1Stellungnahmen zu Indizierungsvorhaben erfolgen durch den Vorsitzenden. 2Verneint der Vorsitzende die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 JuSchG (§ 18 Abs. 8 JuSchG), informiert er die Bundesprüfstelle und legt die Angelegenheit dem zuständigen Prüfausschuss zur Beschlussfassung vor. 3Anträge der KJM auf Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien gemäß § 18 Abs. 6 JuSchG erfolgen durch den Vorsitzenden. 4Hierüber ist der KJM und den zuständigen Landesmedienanstalten zu berichten.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 erfolgt die Prüfung im schriftlichen Verfahren. 2Der Prüfausschuss ist für die acht nächsten zur Entscheidung anstehenden Fälle zuständig. 3Er entscheidet auf der Grundlage eines vom Vorsitzenden erstellten Begründungsentwurfes. 4Mitglieder der Bundesprüfstelle sind von der Mitwirkung ausgenommen. 5Absatz 3 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
(6) 1Bei Einstimmigkeit entscheiden die Prüfausschüsse abschließend. 2Der Prüfausschuss macht sich die Empfehlung der Prüfgruppe zu eigen, sobald jedes Mitglied ausdrücklich dieser Empfehlung zugestimmt hat. 3Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, leitet der Vorsitzende die Entscheidungsempfehlung mit der Begründung der abweichenden Voten an die KJM weiter; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; § 2 Abs. 2; § 3, § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 5 Abs. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung für den Geschäftsgang und Sitzungsverlauf der Prüfausschüsse sinngemäß.

§ 8 Arbeitsgruppen

(1) 1Die KJM oder der Vorsitzende können insbesondere zur Vorbereitung der Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, der Aufstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, der Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und der Genehmigung von Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechniken sowie zu Einzelfragen Arbeitsgruppen einsetzen. 2Arbeitsgruppen können aus Mitgliedern der KJM (vgl. § 2 Abs. 1), aus deren Mitarbeitern sowie aus Mitarbeitern der Gemeinsamen Geschäftsstelle, der Landesmedienanstalten und von jugendschutz.net sowie aus weiteren Sachverständigen bestehen.
(2) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 5 Absätze 3 und 4 dieser Geschäftsordnung für den Geschäftsgang und Sitzungsverlauf der Arbeitsgruppen sinngemäß.

§ 9 Vorbereitung durch Prüfgruppen

(1) 1Zur Vorbereitung der Entscheidungen der Prüfausschüsse und der KJM kann der Vorsitzende Prüfgruppen einsetzen. 2Auf Anregung der zuständigen Landesmedienanstalt hat der Vorsitzende eine Prüfgruppe einzusetzen. 3Die Prüfgruppen bereiten die Prüffälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf und geben Entscheidungsempfehlungen. 4Sie werden jeweils mit insgesamt fünf Prüfern besetzt, die nach einem transparenten und objektiven Auswahlverfahren bestimmt werden. 5Ist Prüfgegenstand ein Telemedium, wird einer der fünf Prüfer von jugendschutz.net gestellt.
(2) 1Die Prüfgruppe erarbeitet ihre Empfehlung auf der Grundlage einer Beschlussvorlage der zuständigen Landesmedienanstalt. 2Diese stellt der Prüfgruppe alle zur Bewertung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

§ 10 Eilverfahren

(1) 1Stellt der Vorsitzende der KJM fest, dass es sich bei einem Prüffall um einen Eilfall handelt, kann er vom Regelverfahren für Prüfentscheidungen nach den §§ 5, 7 und 9 abweichen. 2Er legt den Prüffall unmittelbar einem Prüfausschuss oder der KJM vor und legt das Verfahren (Schriftliches Verfahren, Präsenzprüfung, Video- oder Telefonkonferenz) unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten fest.
(2) Der Vorsitzende kann eine Entscheidungsempfehlung durch die Gemeinsame Geschäftsstelle oder einen beauftragten Mitarbeiter vorbereiten lassen.
(3) Über die getroffenen Eilentscheidungen sind die Mitglieder der KJM unverzüglich zu unterrichten.

Dritter Abschnitt Wahlen und Aufgabenverteilung

§ 11 Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter

(1) 1Die KJM wählt in der ersten Sitzung ihrer Amtszeit aus der in § 14 Abs. 3 Nr. 1 JMStV genannten Gruppe je ein Mitglied als Vorsitzenden und als ersten stellvertretenden Vorsitzenden für fünf Jahre. 2Sie kann einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden aus den in § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 JMStV genannten Gruppen für fünf Jahre wählen. 3Im Vertretungsfall vertreten die stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitzenden in dieser Reihenfolge.
(2) 1Die konstituierende Sitzung der KJM beruft der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) ein. 2Die Wahl des Vorsitzenden leitet das älteste anwesende Mitglied der KJM, ist es hierzu nicht bereit, das nächstälteste Mitglied der KJM. 3Die übrigen Wahlen leitet der Vorsitzende. 4Vorschläge für die Wahl können von jedem Mitglied der KJM in der Sitzung eingebracht werden.
(3) 1Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erhält. 3Gibt es im ersten Wahlgang mehrere Bewerber und kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit der größten Stimmenzahl statt. 4Wird auch im zweiten Wahlgang von keinem der Bewerber die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erreicht, so wird das Wahlverfahren insgesamt erneut eröffnet.
(4) Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter aus der KJM aus oder legt er sein Amt nieder, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode neu gewählt.
(5) § 17 Abs. 1 Satz 2 2.Hs. JMStV sowie § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt im Rahmen des § 11 nicht.

§ 12 Vertretung der KJM

(1) 1Der Vorsitzende vertritt die KJM. 2Er bereitet die Sitzungen vor und leitet Beratung und Abstimmung. 3Er bzw. ein von ihm bestellter Berichterstatter erarbeitet die Beschlussvorlagen für die KJM.
(2) 1Der Vorsitzende ist für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte verantwortlich. 2Er erstellt die Protokolle und verteilt die Aufgabenbereiche. 3Er kann dringliche Anordnungen erlassen und unaufschiebbare Geschäfte an Stelle der KJM besorgen. 4Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder unverzüglich von den als dringlich getroffenen Maßnahmen.
(3) Der Vorsitzende ist gegenüber der KJM auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
(4) Der erste stellvertretende Vorsitzende kann den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten vertreten und sich auf § 5 Abs. 2 Satz 3 berufen.

§ 13 Aufgabenverteilung - Gemeinsame Geschäftsstelle

(1) 1Die KJM bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gemeinsamen Geschäftsstelle. 2Dabei haben der Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle und deren Mitarbeiter die sich aus der gesetzlichen Aufgabenerfüllung im Bereich des Jugendmedienschutzes ergebenden Vorgaben der KJM zu beachten. 3Die KJM ist über erforderlich gewordenes fachliches Handeln außerhalb bereits getroffener Entscheidungen und Planungen unverzüglich zu informieren.
(2) 1Die Gemeinsame Geschäftsstelle nimmt nach Maßgabe der Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM sowie der Regelungen des ALM-Statuts und der sonstigen in § 35 Abs. 2 RStV genannten Organe ihre Aufgaben koordinierend wahr. 2Dazu zählt insbesondere jedwede Sitzungsbegleitung. 3Dazu können auch die Bearbeitung inhaltlicher Fragen, die Aufbereitung von Rechts- und Grundsatzangelegenheiten sowie Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit den Gremien und Organen oder den Beauftragten der ALM gehören. 4Das Nähere regelt der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan.
(3) 1Der Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle wird auf Vorschlag der DLM von dem ALM-Vorsitzenden nach Beteiligung der Gremienvorsitzendenkonferenz in der Regel für fünf Jahre berufen. 2Verlängerungen sind möglich. 3Der Bereichsleiter für Jugendmedienschutz wird im Benehmen mit der KJM von dem ALM-Vorsitzenden berufen.
(4) 1Der Dienstvorgesetzte für den Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist der ALM-Vorsitzende. 2Er kann diese Funktion auf den Beauftragten für Haushalt übertragen. 3Der Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle unterliegt den fachlichen Weisungen des ALM-Vorsitzenden und im Rahmen der Zuständigkeit der KJM auch den fachlichen Weisungen des KJM-Vorsitzenden.
(5) Der Leiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist gegenüber den Mitarbeitern der Gemeinsamen Geschäftsstelle Dienstvorgesetzter und übt das fachliche Weisungsrecht aus.
(6) Der Vorsitzende der KJM kann fachliche Weisungen direkt gegenüber dem Bereichsleiter für Jugendmedienschutz und den Fachmitarbeitern aussprechen; der Leiter der Gemeinsamen Geschäftstelle ist hierüber zu informieren.
(7) 1Die KJM beauftragt ihre Mitglieder mit der Verantwortung für einzelne Themenbereiche. 2Die inhaltliche Bearbeitung kann in Arbeitsgruppen nach § 8 erfolgen.

Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 14 Funktionsbegriffe

Die in der Geschäftsordnung verwendeten Funktionen sind geschlechtsneutrale Begriffe und beziehen sich sowohl auf weibliche als auch männliche Funktionsinhaber.

§ 15 Geschäftsordnung

Beschlüsse zur Geschäftsordnung und deren Änderung richten sich nach § 5.

§ 16 Abweichungen im Einzelfall

Die KJM kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, sofern kein Widerspruch erfolgt.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 25.11.2003 in Kraft.

KJM-Geschäfts- und Verfahrensordnung (PDF)
Geänderte Fassung vom 1. Dezember 2021

ZAK-Geschäfts- und Verfahrensordnung

Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) - (GVO-ZAK)

vom 15.06.2021

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) führt ihre Geschäfte nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages (MStV) vom 14. bis 28. April 2020, der aufgrund dessen erlassenen Satzungen und Richtlinien und der nachstehenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

§ 1 Aufgaben, Zuständigkeiten

(1) Die ZAK ist zuständig für die in §  105 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 14 MStV aufgeführten Aufgaben, soweit nicht die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) nach § 105 Absatz 2 MStV oder die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) nach § 105 Absatz 3 MStV zuständig ist. Die übrigen Zuständigkeiten der KEK und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bleiben unberührt. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit führt die ZAK auch einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit der KEK und der KJM durch.

(2) Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 erstreckt sich die Zuständigkeit der ZAK auch auf:
1. die Vorbereitung der in den §§ 54, 72, 77, 78, 84, 88, 96, 99, 104 MStV genannten Satzungen und Richtlinien,
2. die Erarbeitung gemeinsamer Standards zur Herbeiführung einer ländereinheitlichen Praxis,
3. die Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und dem Bundeskartellamt nach § 111 MStV.

(3) Die ZAK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit und bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen ein. Soweit im Rahmen der Aufgaben der ZAK nach § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 MStV (Aufsicht über Medienplattformen und Benutzeroberflächen) sowie § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 MStV (Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe) Zuständigkeiten der GVK in Bezug auf Auswahlentscheidungen und Entscheidungen über die Belegung von Plattformen berührt sind, bereitet die ZAK die Entscheidungen der GVK vor.

(4) Die ZAK erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. § 4 des ALM-Statuts und § 4 der Übereinstimmenden Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 10 MStV und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung-FS) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(5) Die ZAK informiert die Landesmedienanstalten über ihre Tätigkeit. Dazu soll sie sich eines elektronischen Informationssystems bedienen.

§ 2 Zusammensetzung, Geschäftsführung, Zusammenarbeit

(1) Die ZAK besteht aus den nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern oder Vertreterinnen der Landesmedienanstalten. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung durch den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin zulässig. Jede Landesmedienanstalt trägt die Kosten ihres Mitglieds in der ZAK selbst.

(2) Den Vorsitz in der ZAK hat der/die ALM-Vorsitzende. Die Stellvertretung sowie die Amtszeit des/der ZAK-Vorsitzenden richten sich nach der Regelung zu der Stellvertretung sowie der Amtszeit des/der Vorsitzenden der ALM.

(3) Der/Die Vorsitzende vertritt die ZAK. Er/Sie bereitet die Sitzungen vor und leitet die Beratungen und die Abstimmungen. Der/Die Vorsitzende ist für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte verantwortlich.

(4) Die ZAK bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
a)Fachausschüssen nach § 7,
b)Prüfgruppen nach § 9,
c)Arbeitsgruppen nach § 10
sowie der Gemeinsamen Geschäftsstelle. Die Gemeinsame Geschäftsstelle ist zuständig für organisatorische und koordinierende Tätigkeiten. Sie bereitet die Sitzungen der ZAK vor und nach und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Der/Die Vorsitzende oder die Fachausschüsse über ihre/n Koordinator/in im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können ihr auch die Bearbeitung inhaltlicher Fragen übertragen. § 7 ALM-Statut bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Landesmedienanstalten stellen der ZAK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Insbesondere benennen sie der ZAK für Prüfgruppen in Angelegenheiten nach § 1 die jeweils zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Für die Arbeit in der Gemeinsamen Geschäftsstelle können ferner, nach Absprache mit dem/der Vorsitzenden, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Rahmen des Stellenplans ganz oder teilweise abgestellt werden.

§ 3 Sitzungen

(1) Die Sitzungen der ZAK werden von dem/der Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von vier Mitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen.

(2) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzung durch schriftliche Einladung oder auf elektronischem Weg unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung mit Angabe von Ort, Tag, Uhrzeit, der Tagesordnung und allen Beschlussvorlagen soll mindestens eine Woche vor der Sitzung erfolgen. In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist eingeladen werden. Die vorläufige Tagesordnung, die Beschlussvorlagen und andere Unterlagen werden zur Vorbereitung der jeweiligen Sitzungen in den gemeinsamen Dokumentenserver der Landesmedienanstalten eingestellt.

(3) Der/Die Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung auf. Er/Sie hat dabei Anträge für die Tagesordnung zu berücksichtigen, die eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder auf elektronischem Weg eingegangen sind. Die Anträge sollen begründet sein.

(4) Zu Beginn der Sitzung kann auf Antrag eines Mitglieds der ZAK die Tagesordnung geändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Eine Beschlussfassung über Angelegenheiten, die erst in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, ist nur statthaft, wenn Widerspruch nicht erhoben wird.

(5) Der/Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er/Sie ist für die Ordnung verantwortlich und übt das Hausrecht aus. Bei gleichzeitiger Verhinderung der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreter berät die ZAK unter dem Vorsitz eines aus ihrem Kreis zu bestimmenden Mitglieds.

(6) Die Sitzungen der ZAK sind nicht öffentlich. Der Leiter/Die Leiterin der Gemeinsamen Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen teil. Der/Die Vorsitzende der ZAK kann die Teilnahme von weiteren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Gemeinsamen Geschäftsstelle und der Landesmedienanstalten für einzelne Sitzungen oder für bestimmte Tagesordnungspunkte zulassen. Dritte können durch Beschluss zur Beratung hinzugezogen werden.

(7) Über die Sitzung der ZAK wird eine Niederschrift gefertigt, die der/die Vorsitzende bzw. der Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin und die Protokoll führende Person unterzeichnen. Die Niederschrift wird in der darauf folgenden Sitzung, gegebenenfalls mit Änderungen, genehmigt. Die Niederschrift kann auch im schriftlichen Verfahren genehmigt werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das schriftliche Verfahren wird von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Absprache mit dem/der Vorsitzenden der ZAK bzw. dem/der Sitzungsleiter/in mit schriftlicher oder elektronischer Mitteilung eingeleitet. Die Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren beträgt in der Regel eine Woche.

§ 4 Beschlussfassung

(1) Die ZAK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.

(2) Mitglieder der ZAK sind in den Fällen von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen, die in § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwVfG aufgeführt sind. Jedem Mitglied steht das Recht zu, den Ausschluss eines Mitglieds bei Bestehen der Gefahr eines Interessenkonflikts zu beantragen. Der/Die Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(3) Über die Besorgnis der Befangenheit und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die ZAK zu Beginn einer Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung.  Ist ein Mitglied befangen und stellt die ZAK die Befangenheit fest, wird das befangene Mitglied durch den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin vertreten. Sind dem/der Vorsitzenden Tatsachen bekannt, die einen Vertretungsfall für wahrscheinlich erscheinen lassen, lädt er/sie den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin zu dem Tagesordnungspunkt ein.

(4) Dient die ZAK der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 105 MStV, sind die Beschlüsse der ZAK zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Der Beschluss umfasst auch die Setzung einer Frist, innerhalb derer die zuständige Landesmedienanstalt den Beschluss zu vollziehen hat.

(5) Beschlüsse der ZAK können auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das schriftliche Verfahren kann auch per E-Mail durchgeführt werden. In diesem Fall wird von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Absprache mit dem/der Vorsitzenden der ZAK mit Mitteilung des Gegenstands die Beschlussfassung eingeleitet. Die Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren beträgt in der Regel eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen von dem/der Vorsitzenden oder auf der Grundlage eines Beschlusses der ZAK verkürzt werden.

§ 5 Vertraulichkeit, Transparenz

(1) Die Mitglieder haben die Vertraulichkeit zu wahren. Informationen an die Öffentlichkeit, die Medien, die Anbieter/Anbieterinnen und Antragsteller/Antragstellerinnen obliegen dem/der Vorsitzenden. Die Verschwiegenheitspflicht nach §§ 104 Abs. 8, 58 MStV ist zu beachten. Soweit Dritte an Sitzungen der ZAK teilnehmen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Teilnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass sie sich vor Eröffnung der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten.

(2) Die Zusammensetzung der ZAK und der Fachausschüsse nach § 7 sind im Internetauftritt der ALM zu veröffentlichen.

§ 6 Prüfausschüsse

(1) Die ZAK kann für die Aufgaben nach § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummern  1 und 2 MStV Prüfausschüsse bilden. Die Entscheidung hierüber trifft die ZAK jeweils zu Beginn der Amtszeit eines neu gewählten Vorsitzes.

(2) Die Prüfausschüsse bestehen jeweils aus drei Mitgliedern der ZAK. Für das Besetzungsverfahren wird eine Liste in alphabetischer Reihenfolge der Landesmedienanstalten erstellt. Aus dieser wird jeweils mit den nächsten drei Mitgliedern ein Prüfausschuss gebildet, der für die nächsten vier zur Bearbeitung anstehenden Fälle zuständig ist. Den Vorsitz führt das in der Liste jeweils erstgenannte Mitglied. Die zeitgleiche Existenz mehrerer Prüfausschüsse ist zulässig.

(3) Die Prüfung erfolgt im schriftlichen Verfahren, soweit nicht eine Präsenzprüfung, die vom vorsitzführenden Mitglied einberufen wird, beantragt wird.

(4) Der Prüfausschuss erarbeitet seine Entscheidung auf der Grundlage des von einer Prüfgruppe gemäß § 9 erarbeiteten Beschlussvorschlages.

(5) Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Der Prüfausschuss macht sich die Empfehlung der Prüfgruppe zu eigen, sobald jedes Mitglied ausdrücklich dieser Empfehlung zugestimmt hat. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, leitet der/die Vorsitzende die Entscheidungsempfehlung mit der Begründung der abweichenden Voten an die ZAK weiter.

(6) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für den Geschäftsgang und den Sitzungsverlauf der Prüfausschüsse die Regelungen in Bezug auf die ZAK entsprechend.

§ 7 Fachausschüsse

(1) Die Vorbereitung der Entscheidungen der ZAK erfolgt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
a)in den Fällen des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 und 11 MStV durch den Fachausschuss 1;
b)in den Fällen des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummern 8 bis 10, 12 und 13 MStV durch den Fachausschuss 2;
c)in den Fällen des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 MStV abhängig von dem jeweiligen Gegenstand durch den Fachausschuss 1 oder den Fachausschuss 2.

(2) Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus mindestens fünf Mitgliedern der ZAK. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung durch den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin zulässig. Jedes sonstige Mitglied der ZAK und deren Stellvertretung sind berechtigt, an Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilzunehmen.

(3) Den Vorsitz im Fachausschuss hat der/die jeweilige Koordinator/Koordinatorin.

(4) Die Sitzungen des Fachausschusses werden von dem Koordinator/der Koordinatorin einberufen. Auf Antrag von vier Mitgliedern der ZAK ist eine Sitzung einzuberufen.

(5) § 2 Absatz 1 Sätze 2 und  3, Absatz 3, § 3 Absätze 2 bis 7, § 4 Absätze 1, 3, 4 und 5 und § 5 Absatz 1 gelten entsprechend.

§ 8 Arbeitsweise/Vorbereitung der Entscheidungen

Die ZAK kann über ihren Vorsitzenden/ihre Vorsitzende zur Vorbereitung der Erledigung der Aufgaben nach § 1 sowie zur Vorbereitung der Entscheidungen Prüfgruppen einsetzen. Diese bestehen aus den nach § 2 Abs. 5 der ZAK benannten zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesmedienanstalten. Im Übrigen können der Vorsitzende/die Vorsitzende bzw. die ZAK-Beauftragten zur Vorbereitung von Entscheidungen, die nicht bereits durch Prüfgruppen vorbereitet werden, Arbeitsgruppen aus dem Kreis der nach § 2 Abs. 5 benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsetzen. Die ZAK beauftragt einzelne Mitglieder aus dem Kreis der ZAK mit der Koordinierung und Organisation der Arbeit der Prüfgruppen und Arbeitsgruppen.

§ 9 Prüfgruppen

(1) Zur Vorbereitung der Entscheidungen der ZAK nach § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 9 MStV setzt die ZAK Prüfgruppen ein. Die Prüfgruppen bereiten die Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf und geben Entscheidungsempfehlungen.

Der Einsetzung von Prüfgruppen bedarf es in der Regel nicht bei
a) der Verlängerung einer Zulassung nach §§ 52, 53 MStV, sofern der Zuschaueranteil des betreffenden Programms im Durchschnitt des Jahres vor der Antragstellung 1 von Hundert nicht übersteigt und sich bei den Zulassungsvoraussetzungen sowie den Beteiligungsverhältnissen keine Änderung ergibt,
b) der Bestätigung der Unbedenklichkeit einer geplanten Veränderung von Beteiligungsverhältnissen nach § 63 MStV, sofern
1. der Zuschaueranteil des betreffenden Programms im Durchschnitt des Jahres vor der Antragstellung 1 von Hundert nicht übersteigt,
2. keine Beteiligungen in Rede stehen, die einen Staats- oder Parteieneinfluss im Sinne des § 53 Abs. 3 MStV betreffen,
c) der Bestätigung, dass eine Veranstaltertätigkeit auf der Grundlage einer erteilten Zulassung auch unter einer angezeigten Veränderung der Geschäftsführung nach § 53 MStV fortgeführt werden kann,
d) der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 MStV und
e) der Feststellung, dass ein/e Anbieter/in Anbieter/in eine Medienplattform i.S. des § 2 Absatz 2 Nummer 14 MStV ist.

(2) Eine Prüfgruppe setzt sich aus nach § 2 Absatz 5 Satz 2 benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesmedienanstalten zusammen.

(3) Die Mitglieder der Prüfgruppe werden jeweils für einen oder, soweit zur zügigen Bearbeitung geboten, für mehrere Sachverhalte unter Festlegung der Federführung benannt. Eine Prüfgruppe soll in der Regel aus fünf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Landesmedienanstalten bestehen. Zur Gewährleistung der optimalen Information über Meinungsbildungsprozesse innerhalb der ZAK sind die benannten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Landesmedienanstalten möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen. Stets zu beteiligen ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Landesmedienanstalt, die die zuständige Landesmedienanstalt im Sinne von § 106 MStV ist. In begründeten Ausnahmefällen kann sowohl von der Regelanzahl als auch von den vorgenannten Kriterien abgewichen werden.

(4) Betrifft der zu prüfende Sachverhalt die Zuständigkeit einer Landesmedienanstalt, erarbeitet die Prüfgruppe ihre Empfehlung auf der Grundlage eines Beschlussvorschlages der zuständigen Landesmedienanstalt. Diese stellt der Prüfgruppe alle zur Bewertung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

§ 10 Arbeitsgruppen

(1) Der/Die Vorsitzende der ZAK oder die Koordinatoren/Koordinatorinnen der Fachausschüsse nach § 8 können Arbeitsgruppen
a) zur Sicherstellung gemeinsamer Standards zur Harmonisierung der Anwendungspraxis in der Arbeit der Fachausschüsse, Prüfausschüsse und Prüfgruppen,
b) zur Aufstellung von Entwürfen von Satzungen, Richtlinien, Statuten und Geschäfts- und Verfahrensordnungen,
c) zu Einzelfragen
einrichten.

(2) Als Mitglieder der Arbeitsgruppen können Mitglieder der ZAK, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesmedienanstalten und der Gemeinsamen Geschäftsstelle sowie Sachverständige berufen werden.

§ 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Geschäfts- und Verfahrensordnung tritt am 01.07.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäfts- und Verfahrensordnung vom 26.06.2018 außer Kraft.